Buchungssystem von irischem Luftfahrtunternehmen

LG Berlin: Buchungssystem irländischen Luftfahrtunternehmens

Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen eine Airline auf Unterlassung. Die Beklagte hatte im Rahmen ihres Buchungsverfahrens erst im dritten Buchungsschritt auf eine Bearbeitungsgebühr hingewiesen.

Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die verzögerte Angabe der Bearbeitungsgebühr verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige den Verbraucher aus diesem Grund.

LG Berlin 15 O 160/09 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 07.09.2010
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 07.09.2010, Az: 15 O 160/09
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 7. September 2010

Aktenzeichen 15 O 160/09

Leitsatz:

2. Das Online-Buchungssystem einer Fluggesellschaft genügt dem Transparenzgebot nicht, wenn auf eine Bearbeitungsgebühr nicht ab dem ersten und bei jedem weiteren Buchungsschritt hingewiesen wird.

Zusammenfassung:

3. Ein Verbraucherschutzverband mahnte und verklagte eine irische Fluggesellschaft, weil bei deren Internetbuchungssystem auf eine bei den meisten Zahlungsarten anfallende Bearbeitungsgebührt erst im dritten Buchungsschritt hingewiesen wurde.

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass es zuständig war, da die Internetseiten auch von Berlin aus ausgerufen werden sollten. Ferner gab es der Unterlassungsklage statt, da der Aufbau der Internetseiten in der Tat gegen das Transparenzgebot verstieß. Demnach dürfe der durchschnittlich verständige Verbraucher keinen Argwohn gegen die Preisangaben hegen müssen, die ihm zu Beginn der Buchung ausgewiesen werden. Der Hinweispflicht genügte die Beklagte auch nicht dadurch, dass Preistabellen verlinkt waren.

Dahinstehen konnte, ob die Gebühr vermeidbar war. Dies war zwar eher zu verneinen, da sie bis auf eine unübliche Kartenzahlungsmethode für alle Bezahlweisen anfiel. Jedoch wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, jegliche letztendlich zu zahlenden Preisbestandteile jederzeit sichtbar zu machen. Daher wurde sie verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Seiten zu unterlassen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an deren Direktoren,

zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.MM.com im Rahmen eines Buchungssystems eine vom Verbraucher zu leistende „Bearbeitungsgebühr“ derart auszuweisen, dass erstmals im dritten Buchungsschritt auf der Unterseite mit der Bezeichnung „Bestätigen“ ein Hinweis auf die Bearbeitungsgebühr erfolgt und dem Verbraucher die als Bearbeitungsgebühr zu zahlenden Beträge nur bei Betätigen eines Textfeldes

„Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend)

klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten“

dargestellt werden wie aus den als Anlage Antrag a und Antrag b beigefügten Ausdrucken von Bildschirmkopien ersichtlich:

Tatbestand:

5. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen und die Förderung des Verbraucherschutzes. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung i. S. d. § 4 UKlaG und § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG.

6. Die Beklagte ist ein irländisches Luftfahrtunternehmen, das Linienflüge im Niedrigpreissektor durchführt. Sie unterhält für die Online-Buchung von Flügen eine Internetseite unter der Domain „…com“. Diese Internetseite ist deutschsprachig und wird bestimmungsgemäß von Verbrauchern in Deutschland benutzt.

7. Im Dezember 2008 war der Online-Buchungsvorgang für einen Flug auf der Internetseite „…com“ der Beklagten wie folgt gestaltet:

8. Die Startseite war mehrfarbig aufgebaut. Ein waagerechter Kopfbalken enthielt Zeilen mit Linkfeldern, u. a. zu „Reisefragen“. Darunter war die Seite in fünf senkrechten Spalten, deren zweite und dritte optisch zusammengefasst waren, aufgeteilt. Die linke Spalte enthielt eine Suchfunktion für die gewünschte Flugverbindung (1. Schritt: „Suche“), die mit einem rot unterlegten Feld „Günstige Flüge buchen“, das zum nächsten Buchungsschritt leitet, abgeschlossen wurde. Darunter befand sich ein Kasten mit der Überschrift „Mein Flug“ mit elf Linkverweisen, darunter auf „…-gebühren“. Etwa in der Mitte der Startseite befand sich in gelber Schrift auf blauem Hintergrund der Hinweis: „Es können Buchungsgebühren anfallen; bei Aufgabe von Gepäck entstehen Gebühren.“ Wer diesen Hinweis oder eines der Linkfelder „Reisefragen“ (im Kopfbalken), „Mein Flug -…-gebühren“ (in der linken Spalte) oder „FAQ (häufig gestellte Fragen)“ (im Fußtext) anklickte, erreichte das unten bei dem dritten Buchungsschritt dargestellte Pop-Up-Fenster.

9. Der Kläger gab bei seiner Testbuchung die gewünschte Verbindung ein und gelangte über das Feld „Günstige Flüge buchen“ zum zweiten Buchungsschritt („Auswahl“). Dort wurden dem Kläger zwei Flüge für jeweils 24,99 Euro angeboten, von denen er einen auswählte. Der Preis wurde dabei wie folgt angezeigt:

10. „Tarif 24,99 EUR

11. Steuern/Gebühren 21,93 EUR

12. Gesamtpreis 46,92 EUR“.

13. Über die Schaltfläche „auswählen und weiter“ gelangte man zu dem nächsten Buchungsschritt.

14. Im dritten Buchungsschritt („Bestätigen“) wurde der Preis wie folgt angegeben: „Hinflug (Web-Preis) 1 Adult 24,99 EUR

15. Steuern/Gebühren Details 21,93 EUR Gesamtflugkosten 46,92 EUR.

16. Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) Klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren anzuzeigen.“

17. Folgte man diesem Hinweis, öffnete sich ein Pop-Up-Fenster, in dem die Beklagte darauf hinwies, dass sie zur Deckung der „erheblichen Verwaltungskosten (…), die beim Verarbeiten von Zahlungen per Kredit- und Zahlungskarte anfallen“, eine „Bearbeitungsgebühr für jeden Fluggast pro Flugabschnitt“ in Höhe von 5,00 Euro für Zahlungen mittels ELV, Kredit- oder Zahlungskarte mit Ausnahme der „Electron-Karte“ erhebt.

18. Im vierten Buchungsschritt („Serviceleistungen“) konnten Zusatzleistungen wie bevorzugtes Einsteigen, Versicherungen und Gepäcktransport gebucht werden. Im Falle der Testbuchung erhöhte sich dadurch der Preis von 46,92 Euro auf 62,92 Euro. Nach Eingabe der Kontaktdaten gelangte man zum fünften Buchungsschritt („Zahlung“). In dem Feld „Zahlung“ erschien der „Zahlungsbetrag“ in Höhe von 62,92 Euro. Darunter wurde zu „Zahlungstyp/Zahlungsmethode“ darauf hingewiesen: „Eine Bearbeitungsgebühr gilt. Klicken Sie hier, um Informationen zu Bearbeitungsgebühren anzuzeigen“. Es folgt ein Auswahlfeld für verschiedene Zahlungsmethoden, darunter die … Electron Karte.

19. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Buchungsvorgangs im Dezember 2008 wird auf die Anlagen K 1, K 2, K 3 und K 7 Bezug genommen.

20. Die Beklagte hatte ihren Internetauftritt bis Februar 2010 in der Gestalt verändert, wie er sich aus der Anlage B 8 ergibt, auf die verwiesen wird. Dort ist eine Gebührentabelle enthalten, die über Links zu erreichen ist und auf der eine „Verwaltungsgebühr“ von 5,00 Euro für die Kosten des eigenen Reservierungssystems angezeigt wird, die bei der Bezahlung mit der … Zahlkarte entfällt. Im Gegensatz zu der Seitengestaltung im Februar 2010 enthielt die Startseite im Dezember 2008 in der Kopfzeile keinen Link mit der Bezeichnung „Gebühren“ und keinen Linkhinweis in der linken Spalte „Flugpreise enthalten keine optionalen Gebühren (klicken Sie hier)“; ebenfalls war im zweiten Schritt („Auswahl“) noch kein Linkhinweis „klicken sie hier für eine liste aller gebühren“ vorhanden.

21. Die Beklagte stellte das Angebot einer gebührenfreien Bezahlung im Dezember 2009 von der … Electron Karte auf die … Zahlkarte um. Die … Electron Karte ist eine gebührenpflichtige Guthabenkarte, die zum bargeldlosen Bezahlen verwendet werden kann, so weit der Inhaber sie vorher mit einem Guthaben aufgeladen hat. Diese Karte wird insbesondere Personen empfohlen, die aus wirtschaftlichen Gründen keine Kreditkarte mit Kreditierungsfunktion mehr erhalten (Anlage B 4).

22. Der Kläger mahnte die Beklagte am 15. Dezember 2008 unter anderem wegen eines Verstoßes gegen Artikel 23 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (nachfolgend kurz „Verordnung“) erfolglos ab (Anlagen K 4 bis K 6).

23. Der Kläger behauptet: Bei dem Buchungssystem der Beklagten mit Stand Dezember 2008 sei dem Verbraucher erst im dritten Buchungsschritt („Bestätigen“) mitgeteilt worden, dass überhaupt zusätzliche Kosten für die Bearbeitung anfallen; deren Hintergründe und Höhe seien dann erst durch das Aktivieren eines Pop-Up-Fensters zu erfahren gewesen. Die … Electron Karte sei in Deutschland nicht verbreitet und für Personen, die ein Bankkonto oder eine Kreditkarte haben, uninteressant.

24. Der Kläger ist der Ansicht: Die Angabe der Bearbeitungsgebühr verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung und damit auch gegen § 2 Absatz 1 S. 1 UKlaG sowie gegen §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 2 UWG. Bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich nicht um fakultative Kosten i. S. d. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung, weil die … Electron Karte keine herkömmliche Zahlungsart sei, so dass die Gebühr als Regelentgelt zu beurteilen sei. Jedenfalls sei die Bearbeitungsgebühr nicht klar, transparent und auf eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt worden. Insbesondere lasse sich der auf der Startseite in einem gesonderten Kasten für Sonderangebote angebrachte Hinweis „Es können Buchungsgebühren anfallen“ nicht auf alle Angebote der Beklagten beziehen. Maßgeblich für den Verbraucher sei, dass ihm nach Eingabe der gewünschten Flugverbindung der Button „Günstige Flüge buchen“ zur Weiterführung seiner Buchung angeboten werde, über den er sogleich zum zweiten Buchungsschritt gelange, wo ihm der Preis ohne die Bearbeitungsgebühr als „Gesamtpreis“ und – im dritten Schritt – als „Gesamtflugkosten“ angezeigt werde. Die Verordnung fordere, dass dem Verbraucher die Gebühr als solche mitgeteilt wird, wozu das Angebot eines Links oder ein abstrakter Hinweis nicht ausreiche.

25. Der Kläger, der sein Begehren auf die Gestaltung des Buchungsvorgangs wie im Dezember 2008 beschränkt, beantragt

zu entscheiden wie erkannt.

26. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

27. Die Beklagte behauptet: Ihre Internetseite mit Stand vom 25. Februar 2010 enthalte bereits auf der Startseite mehrere Hinweise auf mögliche Bearbeitungs- bzw. Verwaltungsgebühren, wie sich aus dem Anlagenkonvolut B 8 ergebe. Dort gebe es Links, die zu einer Tabelle mit allen bei der Buchung anfallenden Gebühren führe (Anlage B 9). Die … Electron Karte werde weltweit von mehr als 5,2 Millionen Stellen akzeptiert. Im Jahr 2009 hätten europaweit ungefähr 21% der Kunden der Beklagten ihre Flugbuchung mit der … Electron Karte bezahlt, darunter seien auch deutsche Kunden.

28. Die Beklagte ist der Ansicht: Der Klageantrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich nicht um eine unvermeidbare Gebühr, sondern um fakultative Kosten, weil es dem Verbraucher frei stehe, gebührenfrei mit der … Electron Karte zu bezahlen; der Endpreis sei daher richtig angegeben worden. Unabhängig davon sei ausreichend früh und deutlich auf diese Gebühr hingewiesen worden, indem bereits auf der Startseite ein zentral platzierter Hinweis „Es können Bearbeitungsgebühren anfallen“ sowie die Linkfelder „Reisefragen“, ZP 55 „Mein Flug > …-gebühren“ und „FAQ“ zu einer Gebührentabelle, der die Modalitäten der Bearbeitungsgebühr zu entnehmen gewesen sei, führten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere zu den Anforderungen der PAngV an die Angabe von Versandkosten im Internethandel, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, komme es auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets an, der mit den Besonderheiten des Internets vertraut sei und wisse, dass Informationen zu angebotenen Leistungen auf mehrere miteinander verlinkte Seiten verteilt sein können. Für den Verbraucher sei leicht erkennbar, dass das Anfallen der Bearbeitungsgebühr davon abhängt, welche Zahlungsmethode er am Ende seiner Buchung wählt. Die Verordnung konzentriere sich auf die Klarheit der Preis- und Kostenangaben, was von Fragen der Üblichkeit und Angemessenheit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu trennen sei. Die Vermeidbarkeit der Zusatzgebühr sei dadurch gewährleistet, dass dem Verbraucher ein Zahlungsweg angeboten werde, bei dem diese Zusatzgebühr nicht anfalle.

29. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

30. Die Klage in zulässig und begründet.

31. Das Landgericht Berlin ist international zuständig. Unter „unerlaubte Handlungen“ im Sinne dieser Verordnung sind auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und des Verbraucherschutzes zu fassen. Da die Internetseite der Beklagten bestimmungsgemäß auch von Verbrauchern in Berlin genutzt werden soll, ist das Landgericht Berlin auch örtlich zuständig, § 32 ZPO, § 6 Absatz 1 S. 2 Fälle 1. und 2 UKlaG, § 14 Absatz 2 UWG.

32. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist darauf gerichtet,

der Beklagten etwas Bestimmtes zu verbieten, nicht, sie zu etwas bestimmten Anderem zu verpflichten. Der Antrag sagt eindeutig, dass bestimmte Elemente der im Dezember 2008 vorgefundenen Gestaltung der Internetseite zu unterlassen sind. Daraus folgt nicht im Umkehrschluss, dass andere Elemente der Seitengestaltung nicht zu beanstanden sein könnten. Für die Bestimmtheit in der Vollstreckung ist nicht geboten, der Beklagten die Grenze des Erlaubten aufzuzeigen. Vielmehr obliegt es der Beklagten, unter Beachtung der Entscheidungsgründe eine andere Gestaltung zu finden, die keinen Anlass zu Beanstandungen mehr bietet. Dabei ist es selbstverständlich und muss deshalb nicht in den Tenor aufgenommen werden, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen an die Einbeziehung einer bestimmten Zusatzgebühr einzuhalten sind. Für die Bestimmtheit des Klageantrages reicht es aus festzustellen, dass es so wie im Antrag angegeben jedenfalls nicht geht. Es bleibt das Risiko der Beklagten, bei einer Abänderung ihrer Praxis nicht aus dem Verbotsbereich herauszukommen oder neue Verstöße zu begehen.

33. Der Kläger ist als eine in der Liste des § 4 UKlaG geführte qualifizierte Einrichtung befugt, die auf § 8 Absatz 1 S. 1 UWG (i. V. m. § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG) oder auf § 2 Absatz 1 UKlaG gestützten Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

34. Die Beklagte ist nach § 2 Absatz 1 S. 1 UKlaG zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne ist auch Artikel 23 der Verordnung. Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 dieser Verordnung, der sich auf der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise für Flugdienste von einem EU-Flughafen bezieht (Satz 1), lautet: „Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis (…) sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen: (.) d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte (.). Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt (.).“ ZP 55 Für die Entscheidung kommt es nur auf den mit dem Klageantrag und -begehren beanstandeten Sachverhalt an, das ist die Gestaltung des Buchungsvorgangs im Dezember 2008. Spätere Veränderungen, etwa zum Stand Februar 2010, sind hier unerheblich. Die Wiederholungsgefahr eines im Dezember 2008 begangenen Verstoßes würde nicht durch eine bloße Beendigung, sondern nur durch eine sanktionsbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt. Da die Beklagte eine solche nicht abgegeben hat, ist ihre Verurteilung zu einem Unterlassen bezogen auf die Gestaltung des Buchungsvorgangs im Dezember 2008 zu prüfen. Eine Beurteilung des Buchungsvorgangs mit Stand Februar 2010 ist hingegen nicht Klagegegenstand.

35. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Gestaltung ihres Buchungsvorgangs gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung verstoßen.

36. Die für die Bezahlung der Buchung erhobene Gebühr von 5,00 € je Fluggast und Flugabschnitt, die von der Beklagten als „Buchungsgebühr“, „Bearbeitungsgebühr“ und mittlerweile als „Verwaltungsgebühr“, hier nachfolgend kurz als „Bezahlungsgebühr“ bezeichnet wird, fällt als unvermeidbare Kosten unter Artikel 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung.

37. Unvermeidbar ist es für jeden Verbraucher, seine Verpflichtung zur Bezahlung seiner Buchung auf einem bargeldlosen, von der Beklagten vorgegebenen Weg zu erfüllen. Die einzige von der Beklagten akzeptierte Möglichkeit des Verbrauchers, dabei einem Zusatzentgelt zu entgehen, war zu dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Dezember 2008 die Verwendung der … Electron Karte. Dies stellt für die überwiegende Mehrzahl der Verbraucher keinen üblichen Zahlungsweg dar. Die … Electron Karte ist eine Prepaid-Guthaben-Karte, die – wie gerichtsbekannt ist – beim Erwerb und im Einsatz mit Kosten, die an das die Karte ausgebende Geldinstitut zu zahlen sind, verbunden ist. Die Karte ist für jeden Inhaber einer Kreditkarte wirtschaftlich uninteressant, weil sie keine Kreditierungsfunktion hat und Zahlungen nicht einmal, wie bei einer Debitkarte, vom Girokonto abgebucht werden, sondern auf den zuvor aufgeladenen Betrag begrenzt ZP 55 sind. Diese Karte ist nur für den Verbraucher sinnvoll, dessen wirtschaftliche Lage oder Schufa-Eintragungen die Verwendung einer Kreditkarte nicht erlaubt, denn die … Electron Karte wird auch ohne Kreditwürdigkeit und ohne Schufa-Auskunft ausgestellt. Wer schon eine gängige Kreditkarte besitzt, wird sich die … Electron Karte deshalb allenfalls gezielt zu dem Zweck anschaffen, die Bezahlungsgebühr der Beklagten einzusparen. Dies ist kein üblicher Bezahlungsweg. Die Verordnung stellt zwar nicht ausdrücklich darauf ab, dass die Unvermeidbarkeit der Kosten an üblichen Bezahlungswegen zu messen ist, sie ist nach Ansicht des Gerichts aber so zu verstehen, da eine für die Mehrheit der Verbraucher effektive Vermeidungsmöglichkeit gegeben sein muss. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass die Entgegennahme einer vom Vertragspartner geschuldeten Leistung nicht von einem gesonderten Entgelt abhängig gemacht wird. Die Entgegennahme einer geschuldeten Zahlung ist keine Sonderleistung der Beklagten, sondern ein für jede Buchung unvermeidbarer Schritt. Eine Sonderleistung der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass sie es dem Verbraucher ermöglicht, das Flugticket im Internet (Fernabsatz) zu buchen anstatt dieses in einem örtlichen Reisebüro oder an einem Flughafenschalter zu erwerben. Mit ihrer Online-Vertriebsform nimmt die Beklagte vor allem eigene Interessen wahr, an dem tagesaktuellen Markt der Billigflüge („low fare segment“), der typischerweise über die Direktvermarktung im Internet abgewickelt wird, teilzunehmen. Für die Bezahlung der gebuchten Leistungen muss die Beklagte dem Verbraucher einen gängigen und zumutbaren Weg zur Verfügung stellen, ohne dass hierfür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist (vgl. BGH – BGH Aktenzeichen Xa ZR 68/09 -, Urteil vom 20. Mai 2010). Wird wie hier als einziger gebührenfreier Weg die Zahlung mittels … Electron Karte angeboten, bleibt ein nicht unerheblicher Anteil der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen. Selbst wenn es zuträfe, dass europaweit etwa 21% der Kunden mit der … Electron Karte bezahlt haben und man diesen Geschäftsraum als relevant ansähe, obwohl sich die deutschsprachige Seite nur an die Verbraucher in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum richtet und die Beklagte nicht substantiiert dargetan hat, welche (geringere) Einsatzquote hier festzustellen war, wären vier Fünftel der Verbraucher ausgeschlossen. Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht anzunehmen, dass von diesen Verbrauchern eine nennenswerte Zahl zwar über eine … Electron ZP 55 Karte verfügte, statt diese einzusetzen aber einen zusätzliche Kosten verursachenden anderen Zahlungsweg gewählt hat. Mindestens vier Fünftel der Verbraucher sind von einer entgeltfreien Bezahlung ausgeschlossen, weil diese Kunden nur Kreditkarten oder Zahlungskarten anderer Anbieter zur Verfügung haben. Solche Kunden müssten zusätzlichen Aufwand in Kauf nehmen, wenn sie zusätzlich zu ihrer vorhandenen Kredit- oder Zahlungskarte eigens für Zahlungen an die Beklagte noch eine … Electron Karte beschaffen müssten. Dieser Aufwand ist eine unzumutbare Beeinträchtigung, weil die Beklagte dem Verbraucher nicht die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungskarten belässt, sondern ihn auf einen einzelnen Anbieter und ein bestimmtes Produkt festlegt, um entgeltfrei bezahlen zu können (vgl. BGH, a. a. O.). Selbst wenn man es dem Verbraucher zumutete, sich eigens für die Bezahlung seiner Flugbuchung bei der Beklagten eine … Electron Karte anzuschaffen, würde das für ihn nicht zusätzliche Bezahlungskosten vermeiden, denn der Verbraucher hätte nur die Wahl, zusätzliche Kosten für seine Bezahlung aufzuwenden, indem er entweder der Beklagten die Bezahlungsgebühr oder der einem Geldinstitut die Gebühren für die Anschaffung und den Einsatz der … Electron Karte bezahlt, obwohl er diese Karte sonst möglicherweise gar nicht bräuchte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers, dem es auf seinen Gesamtkostenaufwand ankommt und nicht auf dessen Zusammensetzung, ist die Bezahlungsgebühr deshalb oft auch dann faktisch unvermeidbar, wenn er sich stattdessen eine … Electron Karte anschaffte. Die Bezahlungsgebühr ist daher trotz der Möglichkeit, mit der … Electron Karte entgeltfrei zu bezahlen, eine unvermeidbare Gebühr i. S. d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung.

38. Die beanstandete Gestaltung der Internetseite genügt den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung, den zu zahlenden Endpreis einschließlich unvermeidbarer Gebühren stets auszuweisen, nicht.

39. Die Beklagte nennt im zweiten Buchungsschritt („Auswählen“) einen „Gesamtpreis“, der sich aus dem Tarif für den Flug und „Steuern /Gebühren“ zusammensetzt, die Bezahlungsgebühr aber nicht enthält. Auch noch im dritten Buchungsschritt („Bestätigen“) nennt die Beklagte einen Preis ZP 55 für die „Gesamtflugkosten“, der sich wiederum aus den beiden genannten Elementen zusammensetzt und ebenso wenig die Bezahlungsgebühr inkludiert. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte diese Situation in späteren Buchungsschritten aufklärt, weil der Endpreis „stets“ und gerade nicht erst am Ende einer mehrstufig angelegten Buchungskette anzugeben ist, damit der Verbraucher die tatsächlich zu zahlenden Preise effektiv, d. h. auch so schnell wie möglich, realistisch vergleichen kann (vgl. Erwägungsgrund 16 der Verordnung).

40. Die Beklagte kann nicht einwenden, es stehe erst am Ende der Buchungskette fest, auf welchem Wege der Kunde bezahle und ob tatsächlich die Bezahlungsgebühr anfällt. Die Beklagte hätte Möglichkeiten, den Endpreis einschließlich einer Bezahlungsgebühr stets korrekt auszuweisen. Sie könnte ihre Buchungsschritte so aufbauen, dass der Kunde vor der ersten Preisangabe für oder gegen eine Bezahlung mit der … Electron Karte optiert, so dass die Beklagte dieser Eingabe entsprechend von vorneherein den tatsächlichen Preis angeben kann. Die Beklagte könnte auch von vorneherein nur den Preis einschließlich der Bezahlungsgebühr als Regelfall angeben und den Verbraucher auf die Ausnahme hinweisen, dass sich dieser Preis um 5,00 Euro je Fluggast und Flugabschnitt reduziert, wenn mit einer … Electron Karte bezahlt wird. Die Beklagte könnte schließlich stets zwei Preisangaben (mit und ohne … Electron Karte) machen.

41. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung, den Endpreis (einschließlich der Bezahlungsgebühr) stets auszuweisen auch nicht durch die praktizierten Hinweise und Linkangebote erfüllt. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung, den Endpreis so auszuweisen, dass seine Bestandteile in irgendeine Preisangabe und weitere, erst durch Hinweise oder Links aufzusuchende und vom Verbraucher hinzuzurechnende Elemente aufgespalten werden. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, wie die Beklagte ihre Links und Hinweise gestaltet hat, sondern es reicht aus, dass sie jedenfalls im zweiten und dritten Buchungsschritt Endpreise angegeben hat, die keine sind.

42. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Frage, ob es für die Qualifikation der Bezahlungsgebühr als „unvermeidbar“ i. S. d. Verordnung auf die Üblichkeit des Zahlungsweges ankommt, oder ob irgendeine Möglichkeit für den Verbraucher, das Entstehen dieser Zusatzgebühr zu vermeiden ausreicht, diese als vermeidbar anzusehen, dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Unbeschadet sonstiger Bedenken kommt es auf diese Fragen für die Entscheidung letztlich nicht an. Letztlich kann es dahinstehen, ob die Zusatzgebühr unvermeidbar ist. Aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung folgt, dass jegliche Kosten, die der Kunde letztlich zu zahlen hat, auf eine der dort genannten Weisen anzugeben ist. Wäre die Zusatzgebühr nicht als unvermeidbar anzusehen, handelte es sich um fakultative Zusatzkosten. Artikel 23 der Verordnung enthält einen Doppeltatbestand (entweder unvermeidbar oder fakultativ), der für Zusatzkosten keinen ungeregelten Freiraum zulässt. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, die Bezahlungsgebühr sei nicht unvermeidbar und falle daher nicht unter Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung, dann handelte es sich um fakultative Zusatzkosten i. S. d. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung. Auch den dortigen Anforderungen genügt der Buchungsvorgang der Beklagten mit Stand Dezember 2008 nicht.

43. Fakultative Zusatzkosten sind nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen. „Am Beginn“ meint aus den bereits genannten Gründen, dass die Kosten so früh wie möglich angegeben werden. Was klar, transparent und eindeutig ist, ist aus der Sicht des Adressaten, also des einen Flug suchenden und buchenden Verbrauchers zu beurteilen. Da von vorneherein feststeht, dass der Kunde seine Buchung unabhängig von deren Zusammensetzung bezahlen muss, müssen die Hinweise spätestens bei der ersten Preisangabe erteilt werden, hier also, wenn der Kunde seinen Flugwunsch eingegeben hat und die Beklagte die dazu passenden Suchergebnisse mit bezifferten Preisen anzeigt. Die beanstandete Gestaltung der Beklagten ist weder klar noch transparent. Dort, wo die Beklagte bezifferte Kostenpositionen als Flugtarif, Steuern und Gebühren bezeichnet und zu einem Preis addiert hat, bezeichnet sie ihre Angabe als „Gesamtpreis“ (Buchungsschritt 2) und „Gesamtflugkosten“ (Buchungsschritt 3). Der aufmerksame, auch mit der Aufgabe und Funktion von Links auf Internetseiten vertraute Verbraucher muss solche Angaben nicht argwöhnisch hinterfragen, sondern darf voraussetzen, dass sich der Anbieter an das Gebot klarer und transparenter Angaben hält. Ein verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff „Gesamtpreis“ (und auch unter „Gesamtflugkosten“) den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen ist, um die bis zur jeweiligen Preisangabe gebuchten Leistungen zu erhalten (vgl. LG Düsseldorf – Aktenzeichen 12 O 173/09 -, Urteil vom 3. Februar 2010). Die Wahl des Wortes „Gesamtpreis“, gerade im Zusammenhang mit einer Addition aus Kostenpositionen, die der Anbieter als Flugtarif und „Steuern/Gebühren“ definiert, lässt nicht erkennen, dass damit nur ein vorläufiger Preis angegeben werden soll. Der Verbraucher muss überhaupt nicht damit rechnen, trotz der bereits deklarierten Berücksichtigung von „Gebühren“ in einem „Gesamtpreis“ und in „Gesamtflugkosten“ noch eine weitere „Gebühr“ (Bearbeitungs-, Buchungs-, Verwaltungsgebühr) für etwas bezahlen zu müssen, was keine geldwerte Zusatzleistung der Beklagten ist. Vielmehr darf er ohne Weiteres voraussetzen, dass das, was die Beklagte ihm unter ausdrücklicher Berücksichtigung von „Gebühren“ als „Gesamtpreis“ nennt, auch ein solcher ist. Die Situation, für das Bezahlen auf gängigem Wege extra bezahlen zu müssen, ist nicht damit vergleichbar, dass geldwerte Zusatzleistungen wie Extraservice oder Versicherungen hinzu gebucht werden oder dass bei einem Versandhandel die Versandkosten zu regeln sind. Aus den bereits genannten Gründen wäre die Beklagte auch nicht daran gehindert, schon in der ersten Angabe des „Gesamtpreises“ und der „Gesamtflugkosten“ die Bezahlungsgebühr zu berücksichtigen.

44. Die Beklagte hat den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung auch nicht dadurch genügt, dass sie außerhalb ihrer Angabe des „Gesamtpreises“ oder – was ohnehin zu spät wäre, weil nicht mehr am Beginn des Buchungsvorgangs – der „Gesamtflugkosten“ Hinweise auf eine zusätzliche Bezahlungsgebühr erteilt hat.

45. Für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens kann sich die Beklagte nicht auf die Rechtsprechung zu der Angabe von Versandkosten berufen. Die Situationen sind nicht vergleichbar. Anders als bei der Entgegennahme geschuldeter Zahlungen auf einem gängigen Wege entspricht es weder dem gesetzlichen Leitbild noch der Vorstellung des aufmerksamen Verbrauchers, dass der Verkäufer stets die Versandkosten übernimmt und diese deshalb in die Preisangabe regelmäßig schon einbezogen sind. Vielmehr ist den Verbrauchern allgemein bekannt und geläufig, dass im Versandhandel stets mit einer mehr oder weniger differenzierten Regelung der Versandkosten, die typischerweise vom Warenwert und dem Versandaufwand abhängt und pauschal, gestaffelt oder individuell ausgestaltet sein kann, zu rechnen ist (vgl. BGH – Aktenzeichen I ZR 143/04 -, Urteil vom 4. Oktober 2007 – Versandkosten). Dort kann es ausreichen, unmittelbar bei einer Preisangabe den deutlichen Zusatz „zzgl. Versandkosten“ mit einem aussagekräftigen Link anzubringen, um den Berechnungsweg der Versandkosten über einen Link sichtbar zu machen und den Verbraucher so über den Gesamtpreis zu informieren (vgl. BGH – Aktenzeichen I ZR 50/07 -, Urteil vom 16. Juli 2009 -Kamerakauf im Internet). Das gälte jedoch nicht entsprechend, wenn der Versandhändler für die Bezahlung mittels Kreditkarte eine Bezahlungsgebühr erheben wollte. Anders als im Versandhandel, wo die Höhe der Versandkosten regelmäßig vom Wert, dem Gewicht und/oder dem Umfang des Bestellten abhängt, steht bei der Beklagten von vorneherein fest, dass der Verbraucher für jede Buchungsbezahlung (außer … Electron Karte) eine Gebühr bezahlen muss. Deren Bemessungskriterien (Anzahl der Fluggäste und der Flugabschnitte) stehen zwangsläufig fest, bevor überhaupt der erste konkrete Preis, der stets von der Anzahl der Fluggäste und den Flugabschnitten abhängt, angegeben werden kann. Es kommt für die Erhebung der Bezahlungsgebühr nicht auf weitere Kaufentscheidungen des Verbrauchers an, so dass kein sachlicher Grund besteht, dieses Kostenelement nicht schon im Buchungsschritt „Auswählen“ in die Angabe des „Gesamtpreises“ aufzunehmen.

46. Davon unabhängig müsste auch die auf einen Hinweis, ein Sternchen oder einen Link reduzierte Mitteilung über fakultative Zusatzkosten – falls überhaupt zulässig – am Anfang des Buchungsvorgangs erfolgen, um den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung zu genügen. Die Beklagte hat keinen Spielraum, wann die Bereitstellung dieser Kosteninformation noch rechtzeitig ist, sondern Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung bestimmt unmissverständlich, dass diese Mitteilung am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs erfolgen muss. Die Beklagte hat in dem danach alleine maßgeblichen Buchungsschritt „Auswählen“ aber nicht unmittelbar bei dem „Gesamtpreis“ einen Hinweis wie etwa „ggfs. zzgl. Bearbeitungsgebühr“ angebracht, es fehlt dort auch ein Link auf eine Erläuterung dieser Preisberechnung. Die Beklagte hat den Gesamtpreis als die Summe aus dem Flugtarif und „Steuern/Gebühren“ ohne jeglichen unmittelbaren Hinweis hingestellt, was den Verbraucher hinsichtlich einer weiteren Gebühr fürs Bezahlen des „Gesamtpreises“, der seinem Wortsinne nach gerade keine Vorläufigkeit erkennen lässt, eher in die Irre führt als aufklärt. Das Linkangebot „FAQ“ in der Fußzeile der Seite steht weder unmittelbar an der Preisangabe, noch ist es inhaltlich geeignet, auf eine Preisstruktur mit Zusatzgebühren hinzuweisen. Die im Buchungsschritt „Auswählen“ geübte Praxis wäre auch nicht ausreichend, wenn ein Versandhändler auf den vom ihm entsprechend genannten „Gesamtpreis“ noch Versandkosten aufschlagen wollte. Ob es für die Beklagte ausreichte, unmittelbar bei dem „Gesamtpreis“ einen klaren Hinweis („ggf. zzgl. Bearbeitungsgebühr“ oder ähnlich) nebst Link anzufügen, ist hier nicht zu entscheiden, weil dies ein anderer Sachverhalt wäre, erscheint aus den genannten Gründen aber zweifelhaft.

47. Hielte man es jedoch für zulässig, die Bezahlungsgebühr außerhalb der bezifferten Preisangabe durch einen Hinweis oder ein Linkangebot mitzuteilen, würde die beanstandete Gestaltung der Beklagten dem ebenfalls nicht genügen.

48. Der Hinweis auf die Bezahlungsgebühr müsste, wie schon begründet, am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs auf eindeutige Art und Weise, klar und transparent erteilt werden. Der Hinweis muss spätestens im zweiten Buchungsschritt „Auswahl“, bei dem der Verbraucher seinen individuellen Buchungsvorgang einleitet, erfolgen.

49. Es reicht dazu nicht aus, dass der Verbraucher eine die Bezahlungsgebühr enthaltende Gebührentabelle auffinden kann, wenn er bestimmte Linkfelder auf der Startseite betätigt. Es widerspricht dem Sinne der Verordnung, dem Verbraucher einen klaren und effektiven Kostenvergleich zu ermöglichen, wenn er trotz Ausweisung eines „Gesamtpreises“ unter ausdrücklicher Einbeziehung von „Steuern/Gebühren“ alle auf der Startseite oder im zweiten Buchungsschritt erkennbaren, möglicherweise einschlägigen Linkfelder „abklappern“ muss, um selbst zu erforschen, mit ZP 55 welchen zusätzlichen Kostenelementen er rechnen muss, um seinen tatsächlichen Gesamtpreis – das spätere Hinzubuchen von geldwerten Zusatzleistungen ausgenommen – zu erfahren.

50. Auch der mittig auf der Startseite platzierte Hinweis „Es können Buchungsgebühren anfallen“ ist unzureichend. Der Hinweis hebt sich in Schriftgröße, Schriftart, Schriftfarbe und sonstiger Gestaltung nicht aus dem übrigen Seiteninhalt hervor. Die Gestaltung der Seite mit vielen Farben, Spalten und Kästen lässt nicht erkennen, worauf sich dieser Hinweis beziehen soll. Der Hinweis wurde nicht etwa, was der berechtigten Erwartung des Verbrauchers an eine klare, transparente und eindeutige Mitteilung am ehesten entsprechen dürfte, in dem Kasten für die Verbindungssuche vor dem Weiterleitungsbutton untergebracht, sondern abseits davon in einen durch mittelblauen Hintergrund abgehobenen Block eingebaut. Der Verbraucher kann dort nicht erkennen, ob sich der Hinweis auf das darüber in gleicher Spaltenbreite präsentierte Weihnachtsangebot, die unmittelbar über dem Hinweis in gleicher Schriftgröße und Schreibweise platzierte „… HOTELS ADVISORY“, die darunter farblich abgestimmt folgenden Flugangebote ab Düsseldorf und Bremen, auf etwas anderes oder sämtliche auf der Startseite angezeigten Angebote (Hotels, Mietwagen, Geschenkgutscheine usw.) bezieht. Auch hier gilt, dass eine Mitteilung auf fakultative Zusatzkosten nicht klar, transparent und eindeutig ist, wenn der Verbraucher erst durch das Aktivieren des Links ermitteln muss, auf welche Buchungen sich der Hinweis überhaupt beziehen soll.

51. Dasselbe gilt, soweit die Beklagte den Verbraucher darauf verweisen will, unter dem Link „FAQ“ zu erkunden, ob sich Kunden häufig die Frage nach zusätzlichen Kosten, die sie in den ersten Buchungsschritten unter dem „Gesamtpreis“ und den „Gesamtflugkosten“ einschließlich „Gebühren“ noch nicht angezeigt bekommen, gestellt haben oder stellen sollten. Der Verbraucher soll nach fakultativen Zusatzkosten, erst recht solchen, denen keine geldwerte Zusatzleistung der Beklagten gegenübersteht, nicht fragen und suchen müssen, sondern diese nach Sinn und Zweck der Verordnung von der Beklagten ohne Weiteres klar, transparent und eindeutig mitgeteilt bekommen. Der Verweis auf den Link zu den „FAQ“ kann der Beklagten daher nicht helfen.

52. Auf Hinweise in späteren Buchungsschritten kommt es nicht an, weil diese jedenfalls nicht am Beginn des Buchungsvorgangs stünden. Die Beklagte kann sich der frühen Mitteilungspflicht auch nicht dadurch entziehen, dass sie den Zahlungsweg erst am Ende der Buchungskette abfragt. Da unabhängig von allen anderen Buchungsoptionen von vorneherein feststeht, dass der Kunde seine Buchung bezahlen muss und er dies nur entgeltfrei tun kann, wenn er die … Electron Karte einsetzt, kann diese Option sofort erklärt und abgefragt werden, um dem Kunden diese Zusatzkosten am Beginn mitzuteilen. Dazu reichte es aus, dass der Kunde am Beginn seiner Buchungsschritte beispielsweise angibt „Bezahlung mit … Electron Karte ja/nein“, sofern ihm dabei die Auswirkung dieser Option auf die Bezahlungsgebühr erklärt wird. Die Freiheit, den Buchungsablauf zu gestalten, wird durch die Anforderungen der Verordnung begrenzt.

53. Es steht damit fest, dass die beanstandete Gestaltung auch gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung verstößt, so dass die Klage in jedem Falle begründet ist, ohne dass es noch auf weitere Feststellungen ankommt.

54. Ob die mittlerweile geänderte Buchungsgestaltung der Beklagten ebenfalls gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung verstößt, kann dahinstehen, weil die bloße Abänderung der beanstandeten Internetseite die Wiederholungsgefahr – wie bereits begründet – nicht entfallen lässt und die neue Gestaltung nicht Klagegegenstand ist.

55. Der Unterlassungsanspruch ist nach Vorstehendem auch nach § 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 5 a Absatz 4 UWG und § 4 Nummer 11 UWG i. V. m. Art. 23 der Verordnung begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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