Bodenabfertigungsdienste am Flughafen

LG Berlin: Bodenabfertigungsdienste am Flughafen

Ein Flughafenbetreiber forderte im Namen des Bodenabfertigungsdienstes Nutzungsentgelte von einer Fluggesellschaft. Die Klage wurde abgewiesen, da der Vertrag hinsichtlich des Anspruchinhabers uneindeutig war.

LG Berlin 14 O 360/08 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 18.12.2008
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 18.12.2008, Az: 14 O 360/08
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 18. Dezember 2008

Aktenzeichen 14 O 360/08

Leitsatz:

2. Wird zwar der vertragliche Schuldner, aber nicht ausdrücklich der Empfänger einer Nutzungsentgelts für Bodenabfertigungsdienste genannt, so kann der Bodenabfertigungsdienst keinen eigenen Anspruch aus der bloßen Nennung des Schuldners ableiten.

Zusammenfassung:

3. Ein berliner Flughafenbetreiber forderte aus abgetretenem Recht eines Bodenabfertigungsdienstes von einer Flughafengesellschaft Nutzungsentgelte für ebendiese Bodenabfertigungsdienste. Die Klägerseite vertrat die Auffassung, dass ihr nach europäischer Rechtsprechung die Entgelte zustünden und nicht mit dem allgemeinen Nutzungsentgelt verrechnet werden müsste.

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Es fehlte an einem vertraglichen Anspruch des Bodenabfertigungsdienstes, sodass auch keiner an den Kläger übergehen konnte. In den Verträgen mit den Fluggesellschaften hieß es zwar, dass Nutzungsentgelte durch die Airlines zu entrichten waren, aber nicht ausdrücklich an wen. Dadurch konnte kein Anspruch aus der Passage abgeleitet werden.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Klägerin betreibt den … Berlin-MM. Die Beklagte ist eine Luftverkehrsgesellschaft, die überwiegend den Flughafen Berlin-MM nutzt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht der … Berlin GmbH (im Folgenden: …) geltend. Bei der … handelt es sich um einen Bodenabfertigungs-Dienstleister, der auf vertraglicher Grundlage Bodenabfertigungsdienste für die Luftverkehrsgesellschaften erbringt. Gegenstand der Klage sind Ansprüche auf Nutzungsentgelte, welche die Klägerin als Flughafenbetreiberin den Bodenabfertigungs-Dienstleistern – hier der … – in Rechnung stellt, die diese Nutungsentgelte wiederum an die Luftverkehrsgesellschaften weiterberechnen.

6. Die Bodenabfertigung auf Deutschen Verkehrsflughäfen ist in der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) vom 10. Dezember 1997 geregelt (BGBl. I, S. 2885). Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1996 (EG-BAD-Richtlinie, Abl. EG Nr. L 272/37, geändert durch Verordnung vom 29. September 2003, Abl. EU Nr. L 284/1), durch die die Marktöffnung im Bereich Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen initiiert wurde. § 9 Abs. 3 BADV regelt insoweit ausdrücklich, dass der Flugplatzunternehmer berechtigt ist, von den Dienstleistern ein Entgelt für den Zugang, für die Vorhaltung und für die Nutzung seiner Einrichtungen zu erheben. Die Höhe dieses Entgeltes ist nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung des Flugplatzes beitragen.

7. Diese Vorschriften waren Gegenstand von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesgerichtshofes. Mit Urteil vom 16. Oktober 2003 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass es der o. g. genannten Richtlinie zuwiderläuft, wenn das Leitungsorgan eines Flughafens für den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen von einem Drittabfertiger oder einem Selbstabfertiger ein gesondertes Marktzugangsentgelt verlangt, dass die Gegenleistung für die Eröffnung einer Erwerbschance bildet und zu dem Entgelt hinzukommt, dass der Dritt- oder der Selbstabfertiger für das Zurverfügungstellen von Flughafeneinrichtungen zahlt. Dagegen darf das Leitungsorgan eines Flughafens ein Entgelt für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen verlangen, das nach den in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie genannten Kriterien festzusetzen ist, und dessen Höhe seinem Gewinninteresse Rechnung trägt (Rs. C -363/01). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 18. Oktober 2007 ein Urteil des Kammergerichts bestätigt, wonach in Bezug auf die sog. zentralen Infrastruktureinrichtungen (ZI) der Klägerin auf dem Flughafen Berlin-… Zi-Entgelte für die tatsächlich Nutzung von Einrichtungen des Flughafens zulässigerweise erhoben werden können (III ZR 277/06).

8. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage schloss die Klägerin mit der … am 22.04.2005 einen Nutzungsvertrag über die Erbringung von luftseitigen Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Berlin-«« . Danach ist die … berechtigt, auf dem Flughafen Dienstleistungen, wie Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung u. a., gegen Zahlung eines Entgeltes für die Nutzung der Anlagen der Klägerin zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen (Anlage K 1 zur Klageschrift). Daneben schloss die Klägerin mit der … einen weiteren Nutzungsvertrag über die Erbringung von landseitigen Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Berlin-… . Danach ist die … berechtigt, gegen Zahlung eines Entgeltes die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie die Fluggastabfertigung zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Vertrag Bezug genommen (Anlage K 3 zur Klageschrift).

9. Die … schließt ihrerseits mit den Luftverkehrsgesellschaften, die den Flughafen Berlin-«« anfliegen, Abfertigungsverträge, in denen für die Abfertigungsdienste so genannte Netto-Preise vereinbart werden, denen die von der … an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentgelte hinzugerechnet werden. Das bedeutet, dass in Berlin-…, wie auch auf allen anderen deutschen Verkehrsflughäfen, die von den Bodenabfertigern auf der Grundlage des Nutzungsvertrages gegenüber dem Flughafen geschuldeten Entgelte an die Luftverkehrsgesellschaften weiter berechnet werden. So geschah es auch im vorliegenden Fall:

10. Die … und die Beklagte unterzeichneten am 27./28. März 2007 das so bezeichnete „IATA-Standard Ground Handling Agreement“. Es handelt sich um einen Mustervertrag der International Air Transport Association (IATA), welche als Dachverband der Fluggesellschaften im Jahre 1945 gegründet wurde. Ihr gehören weltweit ca. 285 Fluggesellschaften an, die rund 94% aller internationalen Flüge durchführen.

11. Der von einer Arbeitsgruppe der IATA regelmäßig überarbeitete Mustervertrag besteht aus einem sog. Main Agreement (Hauptvertrag) und einem Annex A und Annex B. Die Verwendung des Mustervertragswerkes kann erfolgen, indem entweder sämtliche Vertragsteile unterzeichnet werden oder in einem vereinfachten Verfahren lediglich der Annex B unterzeichnet wird, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass die Bestimmungen des Main Agreement und des Annexes A einbezogen – also Vertragsbestandteil – sein sollen. Dieses übliche vereinfachte Verfahren haben im vorliegenden Fall auch die … und die Beklagte angewandt. In der Präambel des im Original englischsprachigen Textes heißt es in deutscher Übersetzung u. a.:

12. „Dieser Annex B ist in Anwendung des vereinfachten Verfahrens erstellt, wobei die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des Hauptvertrages und von Annex A des SGHA, Stand Januar 2004, veröffentlicht von der IATA, dergestalt Anwendung finden, als würden diese Bestimmungen hier in voller Länge wiederholt. Durch Unterzeichnung dieses Annex B versichern die Parteien, dass ihnen der vorgenannte Hauptvertrag und Annex A bekannt sind.“

  • 1 des Annexes B regelt nur die eigentlichen Bodenabfertigungs-Entgelte, die … von der Beklagten für ihre Bodenabfertigungs-Dienstleistungen beanspruchen kann (sog. Netto-Preise). Die streitgegenständlichen Nutzungsentgelte, die die Klägerin gegenüber der … geltend macht und die … der Beklagten weiterberechnet hat, sind im sog. Main Agreement unter § 6 geregelt. Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

13. 㤠6

14. Vergütung

15. 6.1 Angesichts der Tatsache, dass die Abfertigungsgesellschaft die erforderlichen Dienstleistungen erbringt, verpflichtet sich die LVG, der Abfertigungsgesellschaft die in dem entsprechenden Anhang bzw. den entsprechenden Anhängen B aufgeführten Gebühren zu zahlen und sämtliche bei der Erbringung der Leistungen entstehenden Zusatzkosten, wie in den Unterpunkten 1.4, 1.6, 1.7 und 1.8 aufgeführt, zu übernehmen.

16. 6.2 Die in Anhang/den Anhängen B festgelegten Gebühren schließen folgende Kosten nicht ein:

17. – Gebühren oder Steuern, die gegenüber der LVG oder der Abfertigungsgesellschaft im Zusammenhang mit den in diesem Vertrag festgelegten, von der Abfertigungsgesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen oder im Zusammenhang mit den Flügen der LVG vom Flughafen, den Zoll- oder anderen Behörden erhoben oder auferlegt werden.

18. – Kosten, die im Zusammenhang mit Zwischenstopp- und Transferfluggästen und mit der Abfertigung von Passagieren bei unterbrochenen, verspäteten oder gestrichenen Flügen anfallen.

19. Derartige Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten wie oben angegeben sind letztlich von der LVG zu übernehmen.

20. Hierzu ist in Annex B unter § 3 das Folgende geregelt:

21. 3.1 Die von den Verantwortlichen des Flughafens erhobenen Nutzungsentgelte sind nicht in die Abfertigungsgebühren gemäß Unterabschnitt 1.1.1 einbezogen.

22. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragswerkes vom 27./28. März 2007 wird auf die Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift Bezug genommen.

23. Am 27./28. März 2007 sowie 23./29. Oktober 2007 schlossen die … und die Beklagte zwei Ergänzungsvereinbarungen (1. und 2. Sideletter), wonach Flüge der … Luftfahrtgesellschaft mbH sowie der LGW Walter – zwei Kooperationspartner der Beklagten – in dieses Vertragswerk einbezogen wurden.

24. Infolge dieser Vereinbarungen stellte die … der Beklagten für die Leistungszeiträume Januar 2007 bis April 2008 insgesamt 24 Rechnungen über eine Summe in Höhe der Klageforderung. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Seiten 11 und 12 der Klageschrift (Bl. 11, 12 d. A.) sowie die Rechnungen (Anlage K 8 zur Klageschrift) Bezug genommen.

25. Die Rechnungsbeträge entsprechen denjenigen Nutzungsentgelten, die die Klägerin zuvor der … im Rahmen der Nutzungsverträge in Rechnung gestellt hatte. Die Beklagte hat die Rechnungen jeweils einen Tag nach Rechnungsdatum erhalten.

26. Die … hat die streitgegenständlichen Forderungen mit Abtretungserklärung vom 19.08.2008 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 9 zur Klageschrift).

27. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der abgeschlossenen Verträge verpflichtet, die von ihr geltend gemachten und von der … an die Beklagte weitergeleiteten Nutzungsentgelte an sie zu zahlen. Der Anspruch folge aus Ziff. 6.2 des vorbezeichneten IATA-Hauptvertrages in Verbindung mit § 3 von Annex B. Sie ist der Auffassung, dass die Parteien dort vereinbart hätten, dass sämtliche vom Flughafen gegenüber dem Bodenabfertiger erhobenen Entgelte und Gebühren von der Beklagten zu tragen seien. Die Beklagte schulde damit der … die Erstattung der von ihr der … in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte und müsse diese nach Abtretung direkt an sie auch zahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergäbe sich aus den vor Abschluss des IATA Ground Handling Agreement erfolgten Vertragsverhandlungen nichts anderes. Es sei nicht zutreffend, dass der Vertreter der Beklagten, Herr …, ihrer Verhandlungsführerin, der Zeugin Martina … (sog. Head of Marketing and Contracts) gegenüber erklärt habe, dass die Beklagte die Nutzungsentgelte für unzulässig halte und diese nicht zahlen werde. Richtig sei, dass eine Absenkung der Preise um 22% geltend gemacht und vereinbart worden sei. Richtig sei auch, dass Herr … an Frau … am 14.11.2006 eine Email gerichtet habe, wonach die von der Klägerin zu berechnenden Nutzungsentgelte – sog. Compensation fees – noch an die … zu zahlende Nutzungsentgelte einschließlich der von der Klägerin berechneten Gebühren vorgesehen habe (Anlage K 12 zur Klageschrift). Mit Email vom 21. November 2006 habe Frau … den Vertrag mit Änderungen übermittelt, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass die in § 3 vorgesehene Regelung nun doch wie ursprünglich geplant in folgender Fassung aufgeführt werde:

28. „Paragraph 3 Compensation Fees

29. 3.1 Compensation Fees levied by the Airport Authorities are not included in the handling charges as per sub-paragraph 1.1.1 and will be charged additionally to the Carrier according to the charges implemented by the Airport Authorities.“

30. Hierauf habe Herr … in einer Email vom gleichen Tage verlangt, diesen § 3 mit einem sog. Sideletter außer Kraft zu setzen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Anlage K 13 zum Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2008).

31. Hiermit habe sich … jedoch nicht durchsetzen können. … habe kurz zuvor ins Gespräch gebracht, dass es der Beklagten ja möglich sein könne, die Klägerin dazu zu bewegen, von der Erhebung der Nutzungsentgelte abzusehen oder jedenfalls mit dem Flughafenbetreiber eine Vereinbarung über eine Ermäßigung dieser Nutzungsentgelte zu treffen. … habe erläutert, dass die … mit diesen Forderungen nicht belastet wäre. … habe wörtlich erklärt:

32. „Wir klären das separat mit dem Flughafen. Euer Schaden soll es nicht.“

33. Unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrages am 27.11.2006 hätten sich Frau … und Herr … erneut getroffen. Überraschend sei Herr … noch einmal auf seine Forderung zurückgekommen, § 3 von Annex B zu streichen, was Frau … kategorisch abgelehnt habe. Herr … habe dann darum gebeten, wenigstens den 2. Halbsatz in Ziff. 3.1 von Annex B zu streichen, weil dieser Satz nach Auffassung von Herrn … überflüssig sei, wenn – so Herr … wörtlich sich selbst um die Nutzungsentgelte mit der Berliner Flughafen-Gesellschaft kümmert.“

34. Frau … habe daraufhin um eine Unterbrechung gebeten, mit dem damaligen Geschäftsführer der …, Herrn …, telefoniert und der Streichung zugestimmt. Hierauf sei der Vertrag entsprechend geändert worden.

35. Während dieser tatsächliche Schriftwechsel und die in den Vertragsverhandlungen erfolgten Äußerungen zwischen den Parteien unstreitig ist, behauptet die Klägerin weiter Folgendes: Der Zeuge … habe sich von der Zeugin … den Grund für den Wunsch von Herrn … erläutern lassen, wonach die Streichung des 2. Halbsatzes in Ziff. 3.1 nur Bedeutung für den Fall haben sollte, dass die Beklagte sich unmittelbar mit der Berliner Flughafen-Gesellschaft über die Entrichtung der Nutzungsentgelte verständigen werde. Der Zeuge … habe sich vor Unterzeichnung des Vertrages darüber vergewissert, dass Nutzungsentgelte, wenn sie von der Klägerin gegenüber der … in Rechnung gestellt würden, gemäß Ziff. 6.2 in Verbindung mit § 3 Annex B das Standard Ground Handling Agreement von der Beklagten zu tragen seien. Für ihn sei eindeutig gewesen, dass die Streichung des 2. Halbsatzes in Ziff. 3.1 von Annex B nur für den Fall Bedeutung haben sollte, dass die Beklagte sich – wie von Herrn … angekündigt -„separat“ mit der Flughafen-Gesellschaft über die Nutzungsentgelte verständigen würde. Sofern es dagegen bei der Erhebung von Nutzungsentgelten durch die Klägerin bleiben würde – wovon der Zeuge … ausgegangen sei -, so sei für ihn nach dem Standard Ground Handling Agreement klar gewesen, dass die Nutzungsentgelte von der Beklagten zu erstatten seien, eben weil sie nicht in den Preisen „inkludiert“ gewesen seien (Zeugnis …).

36. Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass die Vertragsverhandlungen gerade Beleg dafür sind, dass die Vertragsparteien nicht nur vereinbart hätten, sondern auch vereinbaren wollten, dass die Beklagte die Nutzungsentgelte zu tragen habe. Dies ergebe sich ohne Zweifel daraus, dass der für die Beklagte handelnde Herr … sich mit seiner Forderung, diese Verpflichtung der Beklagten „wasserdicht“ außer Kraft zu setzen, gerade nicht habe durchsetzen können. … habe vielmehr darauf bestanden, dass die Beklagte die Nutzungsentgelte zu tragen habe, wenn sie denn von ihr gegenüber der … in Rechnung gestellt würden. Das Argument, auch früher habe die Klägerin keine Nutzungsentgelte berechnet und deshalb seien auch von der … der Beklagten gegenüber keine solchen Entgelte der Klägerin weiter berechnet worden, helfe der Beklagten nicht, weil es bis zum Abschluss des neuen Vertrages eine andere Regelung gegeben habe, wonach die Nutzungsentgelte von der … voll umfänglich mit einer Pauschale berechnet worden seien, die auch die Nutzungsentgelte der Klägerin beinhaltet hätten, ohne dass eine gesonderte Ausweisung dieser Entgelte in den Rechnungen erfolgt sei.

37. Sofern die Beklagte meine, es liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BADV vor, weil die Höhe des Entgeltes nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festgelegt werden müsse, sei auch dies unzutreffend, weil eine Billigkeitsüberprüfung von einseitigen Leistungsbestimmungen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB hier nicht erfolgen könne. Andererseits seien aber diese Kriterien im vorliegenden Falle erfüllt, was hilfsweise vorgetragen werde. Die Kalkulation der im Nutzungsvertrag geregelten Kostenbezogenen Entgelte können selbstverständlich dargelegt werden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.12.2008, Seite 18 ff., Bezug genommen.

38. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.587.034,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 55.961,91 EUR seit 9. Juli 2007,

aus 73.594,17 EUR seit 9. Juli 2007,

aus 61.115,45 EUR seit 9. Juli 2007,

aus 77.310,12 EUR seit 9. Juli 2007,

aus 186.331,37 EUR seit 12. August 2007,

aus 181.592,63 EUR seit 1. September 2007,

aus 186.450,20 EUR seit 23. September 2007,

aus 182.597,59 EUR seit 26. Oktober 2007,

aus 198.086,75 EUR seit 25. November 2007,

aus 206.507,45 EUR seit 24. Dezember 2007,

aus 201.297,82 EUR seit 19. Januar 2008,

aus 179.480,17 EUR seit 11. Februar 2008,

aus 177.634,18 EUR seit 24. März 2008,

aus 175.873,65 EUR seit 29. April 2008,

aus 184.577,41 EUR seit 18. Mai 2008,

aus 196.632,78 EUR seit 22. Juni 2008,

aus 2.832,34 EUR seit 22. Juni 2008,

sowie

aus 1.426,57 EUR seit 19. Januar 2008,

aus 1.232,47 EUR seit 11. Februar 2008,

aus 1.372,78 EUR seit 24. März 2008,

aus 1.418,72 EUR seit 29. April 2008,

aus 1.387,06 EUR seit 18. Mai 2008,

aus 1.346,60 EUR seit 21. Juni 2008,

sowie

aus 50.973,92 EUR seit 25. Juni 2007 zu zahlen.

39. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

40. Die Beklagte trägt vor:

41. Aus den vorgetragenen vertraglichen Bestimmungen lasse sich die Klageforderung nicht begründen. Ein Anspruch auf Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten und von der … an sie weitergeleiteten Abfertigungsentgelte lasse sich weder aus § 3.1 des Annexes B noch aus Art. 6.2 des IATA-Vertrages herleiten. Aus den Vertragsverhandlungen ergebe sich, dass die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 ff. BGB zu qualifizierenden IATA-Vertragsbestimmungen zu dem entscheidenden Punkt des § 3.1 von Annex B individualvertraglich abgeändert worden seien. Diese Regelung habe somit Vorrang vor den im Übrigen vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305 b BGB. Sie habe die Gestattungs-/Nutzungsentgelte, die die Klägerin von den Bodenabfertigern wie der … verlange, lange Zeit für unzulässig erachtet und sie seien zwischen den Flughafennutzern und der Klägerin von Anfang an streitig gewesen. Aus diesem Grund sei ausdrücklich klargestellt worden, dass diese Compensations Fees in den Abfertigungsentgelten nicht enthalten seien und aus diesem Grund sei ausdrücklich der Halbsatz, dass sie diese zusätzlich zu zahlen haben, gestrichen worden. Hintergrund der ausdrücklichen Streichung dieses Satzes sei die Auseinandersetzung zwischen ihr und einer Vielzahl weiterer der Berliner Flughäfen anfliegenden Fluggesellschaften mit der Klägerin über die Unzulässigkeit der von den Bodenabfertigern erhobenen Gestattungs-/Nutzungsentgelte gewesen sei. Sie vertrete nach wie vor die Auffassung, dass diese unzulässig seien, da sie einseitig von der Klägerin festgesetzt und den Billigkeitskriterien des § 315 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gerecht würden und gegen § 9 Abs. 3 BADV verstießen. Dass eine Weiterberechnung der von der Klägerin verlangten Nutzungsentgelte an sie nicht vereinbart gewesen sein könne, ergebe sich auch daraus, dass die … mit ihr eine Reduzierung der Entgelte um 22% vereinbart habe, was nicht der Realität entsprochen hätte, wenn die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte von der … an sie weitergereicht hätten werden können.

42. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

43. Die Klage ist unbegründet.

44. Da die Klägerin aufgrund der Abtretungserklärung vom 19.08.2008 ihre Ansprüche von den Ansprüchen der … ableitet, kommt es allein darauf an, ob der … gegen die Beklagte ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung derjenigen Nutzungsentgelte zusteht, die die Klägerin ihr mit den streitgegenständlichen Rechnungen berechnet hat. Ein solcher vertraglicher Zahlungsanspruch ist nicht gegeben.

45. Dieser Anspruch kann sich auch nach der eigenen Auffassung der Klägerin allein aufgrund der Vereinbarung der Geltung der Bestimmungen des IATA Ground Handling Agreement in Verbindung mit dem dazugehörigen Annex B ergeben. Eine Anspruchsgrundlage ist hiernach jedoch nicht gegeben.

46. Nach Annex B Ziff. 3.1 ist lediglich geregelt, dass die von den Verantwortlichen des Flughafens erhobenen Nutzungsentgelte nicht in die Abfertigungsgebühren, die … der Beklagten berechnet, einbezogen sind. Daraus ergibt sich nichts für den geltend gemachten Anspruch, die von der Klägerin … in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren der Beklagten aus eigenem Recht der … weiterzugeben.

47. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 6 Ziff. 6.2 des Hauptvertrages, vermag dem der erkennende Richter nicht zu folgen.

48. Aus dieser Bestimmung selbst ergibt sich ein solcher Anspruch bei wörtlicher Auslegung nicht. Der Satz 2 von Ziff. 6.2 besagt nur, dass die im Satz 1 erwähnten Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten letztlich von der Luftverkehrsgesellschaft zu übernehmen sind. Es handelt sich um eine relativ unklare Aussage, die offen lässt, welche Rechtsfolge hier abzuleiten ist. Jedenfalls kann dieser Regelung nicht eindeutig entnommen werden, dass der Bodenabfertiger – hier die … -diese Gebühren aus eigenem Recht von den Fluggesellschaften berechnen darf. Die Regelung besagt nämlich eigentlich nur, dass diese Gebühren zwar von den Luftverkehrsgesellschaften zu übernehmen sind, aber nicht, wie dies rechtlich geregelt wird und wer den Anspruch haben soll. Grundsätzlich wäre dann eher daran zu denken, dass die Klägerin aus eigenem originären Recht den Anspruch gegenüber den Luftverkehrsgesellschaften geltend machen kann.

49. Bei einer solchen Auslegung blieben allerdings zwei wesentliche Kriterien außer Acht. Zum einen handelt es sich um internationale Vertragsbestimmungen, die von Vertretern vieler ausländischer Fluggesellschaften vorformuliert worden sind. Sie stellen immer einen Kompromiss dar und halten sich demzufolge nicht immer an die im deutschen Recht gewohnte eindeutige Rechtssprache. Zum anderen aber, und das ist der wesentliche Aspekt, ist die praktische Handhabung dieser Regelungen zu berücksichtigen, wonach allen Beteiligten klar war, und dies ist auch in der Vergangenheit so gehandhabt worden, dass die Regelung dahin auszulegen ist, dass der Bodenabfertigungs-Dienstleister – hier die … – berechtigt sein sollte, derartige vom Flughafen berechnete Nutzungsentgelte den Fluggesellschaften weiter zu berechnen.

50. Dementsprechend hat die … der Beklagten unstreitig in der Vergangenheit auch Nutzungsentgelte berechnet, in die die ihr in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte der Klägerin eingeschlossen waren.

51. Hiervon wollte die Klägerin erstmals mit der vorliegenden Regelung abweichen. Dies beruht offenbar auf der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes, wonach die Klägerin berechtigt ist, für einzelne bestimmte Dienstleistungen eigene Nutzungsentgelte zu fordern. Der Versuch, dieses Forderungsrecht auf die … mit der Folge zu übertragen, dass diese berechtigt ist, die von ihr – der Klägerin – in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte von den Fluggesellschaften – hier der Beklagten – selbst fordern zu können, ist jedoch bei richtiger Beurteilung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen misslungen, ohne dass es einer weitergehenden Beweisaufnahme bedarf.

52. Maßgebend ist, dass die Klägerin auf die ursprünglich an die Beklagte gerichtete Auflage des Gerichts vom 17.11.2008 reagiert und die Vertragsverhandlungen im Einzelnen und in Übereinstimmung mit der Schilderung der Beklagten erläutert hat, wonach die Parteien unstreitig die Streichung des Satzes 2 der Ziff. 3.1 des Annexes B vereinbart haben. Dieser zweite Halbsatz aber beschäftigt sich gerade mit dem direkten Anspruch des Bodenabfertigungsdienstes – hier der … -, von der Klägerin als Flugplatzbetreiberin ihr gegenüber geltend gemachte Nutzungsentgelte aus eigenem Recht den Fluggesellschaften gegenüber direkt berechnen und somit einklagen zu können. Dieser Halbsatz steht in direktem Zusammenhang mit § 6 Ziff. 6.2, Satz 2 des Hauptvertrages der – wie oben bereits erläutert – einen direkten Anspruch des Bodenabfertigungs-Dienstleisters den Fluggesellschaften gegenüber derartige Nutzungsgebühren in Rechnung zu stellen, nicht ergibt. Dies ergibt sich allein aus der Verbindung mit der Klarstellung in Ziff. 3.1 zu Annex B, wonach der Bodenabfertigungsdienst diese Gebühren aus eigenem Recht an die Luftverkehrsgesellschaften weiterleiten darf.

53. Indem die Parteien unstreitig bei der Verhandlung über diese Bestimmungen des IATA-Vertrages die Regelung in Ziff. 3.1 2. Halbsatz gestrichen haben, ist die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nunmehr aber gehindert, einfach allein auf die Anwendung der Ziff. 6.2 des Hauptvertrages zu verweisen, denn die in direktem Zusammenhang damit stehende Regelung des Annexes B Ziff. 3.1. ist gerade im Hinblick auf diese Tatsache geändert worden.

54. Wenn die Klägerin darauf hinweist, hiervon habe sie nicht ausgehen müssen, weil die Luftverkehrsgesellschaften in den Nutzerausschüssen angeblich der Weiterberechnung von Nutzungsgebühren nicht widersprochen hätten (dies ist zwischen den Parteien streitig), kann auch dem nicht gefolgt werden. Die Frage, was in den Nutzerausschüssen besprochen worden ist, ist hier nicht entscheidend, denn es kommt nicht auf Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und den Luftverkehrsgesellschaften an, weil die Klägerin hier nicht aus eigenem Recht klagt, sondern aus von der … abgeleitetem Recht. Maßgebend sind daher nur die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der … und der Beklagten und braucht daher auch auf die Hilfsargumentation der Klägerin nicht eingegangen werden, wonach die von ihr der … gegenüber berechneten Nutzungsentgelte der Bestimmung des § 9 Abs. 3 BADV entsprächen und sie auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 315 Abs. 2 BGB stünden.

55. Die Klägerin bestreitet die Behauptung, der Vertreter der Beklagten, …, habe in den Vertragsverhandlungen klargestellt habe, dass die Beklagte in keinem Fall von der Klägerin berechnete und von der … weitergeleitete Nutzungsentgelte der Klägerin zahlen werde (Schriftsatz vom 08.12.2008, Seite 8). Einer Vernehmung der von der Klägerin hierzu benannten Zeugen … und … zu diesem Punkt bedarf es jedoch nicht, denn im Anschluss an diese Aussage erläutert die Klägerin die Vertragsverhandlungen, die hauptsächlich zwischen Frau … und Herrn … geführt worden sind, eindrucksvoll. Danach hat … ausdrücklich verlangt, den 2. Halbsatz in Ziff. 3.1 des Annexes B zu streichen, weil dieser Satz überflüssig sei, wenn die Beklagte sich selbst um die Nutzungsentgelte der Klägerin kümmert. Schon zuvor hatte … darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung unnötig sei, wenn es der Beklagten möglich wäre, die Klägerin dazu zu bewegen, von der Erhebung der Nutzungsentgelte abzusehen oder jedenfalls eine Vereinbarung über eine Ermäßigung dieser Nutzungsentgelte zu treffen. Die Klägerin war also schon darüber informiert, welche Absicht die Beklagte hegte und welche Absicht der Zeuge … mit seinem Verlangen verfolgte, diesen zweiten Halbsatz in Ziff. 3.1 des Annexes B zu streichen.

56. Der Hinweis von dem Herrn … darauf, dass der Halbsatz gestrichen werden könne, wenn die Beklagte sich selbst um die Nutzungsentgelte mit der Klägerin kümmert, beinhaltete allerdings nicht das, was Frau … und insbesondere wohl der damalige Geschäftsführer der … annahmen. Die Klägerin trägt nämlich unter Berufung auf das Zeugnis der Frau … und des Herrn … weiter vor, ihrer Auffassung nach habe die Streichung des 2. Halbsatzes in Ziff. 3.1 nur Bedeutung für den Fall gehabt, dass die Beklagte sich unmittelbar mit der Berliner Flughafengesellschaft über die Entrichtung der Nutzungsentgelte „verständigen“ werde. Weiter erläutert die Klägerin, für den Zeugen … sei eindeutig gewesen, dass damit die Streichung nur für den Fall Bedeutung haben sollte, dass die Beklagte sich „separat“ mit der Flughafengesellschaft über die Nutzungsentgelte verständigen würde. Klar sei für ihn gewesen, dass es dagegen bei der Erhebung von Nutzungsentgelten durch die Klägerin und der Weiterreichung über die … bleiben würde, wenn es zu einer solchen separaten Vereinbarung nicht käme. Das aber stellt offenbar den entscheidenden Irrtum dar, dem die von der Klägerin benannten Zeugen … und … erlegen sind.

57. Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Verhandlungsführerin … und der ehemalige Geschäftsführer der … … dieser Auffassung waren, so dass es einer dahingehenden Beweisaufnahme nicht bedarf. Denn es handelt sich hier um Annahmen, die angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs nicht zu rechtfertigen und offenbar nur damit zu erklären sind, dass Juristen bei der entscheidenden Vertragsänderung von der … nicht befragt worden sind (nach Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung ist Frau … juristisch nicht vorgebildet).

58. Bei verständiger Würdigung der in den Vertragsverhandlungen erfolgten Äußerungen von dem Vertreter der Beklagten, …, war es dessen Ziel, die Ziff. 3.1. des Annexes B außer Kraft zu setzen. Damit musste für die … klar sein, dass es das erklärte Ziel des Vertreters … war, sich die von der Klägerin der … gegenüber in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte nicht weiter berechnen zu lassen. Das konnte die Klägerin unschwer auch den Verhandlungen bei der Abänderung von Ziff. 3.1 des Annexes B entnehmen, denn der Zeuge … hat sich ja gerade deswegen für die Streichung stark gemacht, weil die Beklagte sich selbst um die Nutzungsentgelte „kümmern“ wollte. Die Annahme der Frau … und des Herrn …, dass aber damit ein eigenes Forderungsrecht der … nur dann entfallen würde, wenn auch eine konkrete Regelung direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Zahlung der Nutzungsentgelte zustande kommt, war jedoch nicht gerechtfertigt, denn der Satz, der unstreitig von dem Zeugen … gefallen ist, lautet eben gerade nicht, dass die Regelung im 2.Halbsatz überflüssig sei, wenn die Beklagte selbst eine anderweitige Vereinbarung über das zu zahlende Nutzungsentgelt mit der Klägerin schließt, sondern es war eben gerade nur der Hinweis darauf erfolgt, dass die Beklagte sich selbst um die Nutzungsentgelte kümmern würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, die Streichung habe nur dann Bedeutung, wenn ein anderweitiger Vertrag mit der Klägerin geschlossen werden würde. Dieser Annahme konnten die Vertreter der … umso weniger erliegen, als ja unstreitig zuvor in den Vertragsverhandlungen von dem Vertreter … veräußert worden ist, es könne der Beklagten ja möglich sein, die Klägerin dazu zu bewegen, von der Erhebung der Nutzungsentgelte ganz abzusehen oder jedenfalls eine Ermäßigung dieser Nutzungsentgelte zu erreichen. Das bedeutet doch aber nichts anderes, als dass unabhängig von der anderweitigen Vereinbarung über die Nutzungsentgelte zwischen der Klägerin und der Beklagten jedenfalls die … nicht berechtigt war, die von der Klägerin ihr gegenüber erhobenen Nutzungsentgelte weiterzuleiten und aus eigenem Recht zu fordern, weil es mit der Streichung des beanstandeten Halbsatzes schon reichte, wenn die Beklagte sich selbst darum kümmerte. Dieses „Kümmern“ konnte aber eben auch bedeuten, dass die Beklagte an die Klägerin direkt nichts zahlte und keine besondere Vereinbarung traf. Immerhin war der Klägerin bekannt, dass die Beklagte wie andere Fluggesellschaften es ablehnten, weitere Nutzungsentgelte über die an die … zu zahlenden hinaus zu zahlen und insoweit auch eine Verletzung der europäischen Bestimmungen unter des § 9 Abs. 3 BADV rügten.

59. Der Klägerin musste also mit der Abänderung dieser Bestimmung klar sein, dass die Beklagte weiterhin ihr vorgebliches Recht, die Berechnung von Nutzungsentgelten seitens der Klägerin vornehmen zu dürfen, bestritt.

60. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 die Einräumung von Erklärungsfristen auf Schriftsätze beantragt haben, war dem nicht nachzukommen, weil insbesondere in den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter zwar Einzelheiten zu den Vertragsverhandlungen erläutert sind, so insbesondere im Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2008, diese aber keinen neuen Sachverhalt darstellen und dieses Urteil hierauf nicht beruht.

61. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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