Anzeige eines bekannten Mangels
LG Duisburg: Die Anzeige eines bekannten Mangels
Der Kläger buchte beim Beklagten ein Hotelzimmer. Allerdings fühlte sich der Kläger durch den dort auftretenden Baulärm belästigt und machte nach der Reise beim Beklagten Minderung der Reisekosten gemäß § 651 d Abs. 2 BGB geltend. Der Kläger verlangte vom Beklagten 494,90 €.
Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab.
LG Duisburg | 12 S 9/05 (Aktenzeichen) |
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LG Duisburg: | LG Duisburg, Urt. vom 23.06.2005 |
Rechtsweg: | LG Duisburg, Urt. v. 23.06.2005, Az: 12 S 9/05 |
AG Duisburg, Urt. v. 08.12.2004, Az: 70 C 2421/04 | |
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Leitsatz:
2. Auch bereits bei einem bekannten Mangel muss dieser Angezeigt werden, um einen Reiseminderungsanspruch durchsetzen zu können.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte beim Beklagten ein Hotelzimmer. Allerdings fühlte sich der Kläger durch den dort auftretenden Baulärm belästigt. Der Kläger zeigte während der gesamten Reise dem Beklagten keinen Mangel an. Erst nachdem die Reise vorbei war, informierte der Kläger den Beklagten über die Mängel. Der Kläger ging davon aus, dass er den Beklagten nicht informieren brauchte, da dieser von den Bauarbeiten und dem daraus resultierenden Lärm wusste. Daher verlangt der Kläger eine Reisenpreisminderung von 494,90 € gemäß § 651 d Abs. 2 BGB.
Das Landgericht Duisburg wies die Klage ab. Eine Mängelanzeige sei auch dann notwendig, wenn der Mangel bereits bekannt ist, da nicht jeder objektiver Mangel für jeden Gast eine Beeinträchtigung darstellt, denn jeder Gast hält sich unterschiedlich lang auf dem Hotelgelände auf. Dem Beklagten muss die Möglichkeit gegeben werden für eine Abhilfe zu sorgen, wie zum Beispiel durch einen Umzug in ein anderes Hotel.
Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 70 C 2421/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.12.2004 (Bl. 38 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, sofern die Reise Mängel aufgewiesen haben sollte, der Kläger gemäß § 651 d Abs. 2 BGB mit seinem Minderungsrecht ausgeschlossen wäre. Unstreitig habe der Kläger Mängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht gerügt. Der Kläger habe nicht behauptet, versucht zu haben, die Gebietsagentur der Reiseleitung, deren konkrete Anschrift und Telefonnummer sich unstreitig aus dem Flugticket ergebe, telefonisch zu erreichen. Darüber hinaus habe der Kläger auch eingeräumt, keinen Versuch unternommen zu haben, die Beklagte in Deutschland zu erreichen. Eine Mängelanzeige sei auch nicht entbehrlich gewesen, weil etwa Abhilfe nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn der Beklagten die Bauarbeiten tatsächlich bekannt gewesen sein sollten, sei eine Rüge wegen der Bauarbeiten nicht entbehrlich gewesen, da Lärm von verschiedenen Personen unterschiedlich empfunden werde.
6. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet, er und seine Ehefrau hätten versucht, sich mit der örtlichen Reiseleitung in Verbindung zu setzen, was nicht gelungen sei. Er meint, ein Anruf bei der Beklagten in Deutschland sei nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen solle die Mängelanzeige dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Abhilfe verschaffen. Bei Kenntnis der Beklagten von der Baustelle stelle die Mängelanzeige eine bloße Förmelei dar. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in dem lärmgeschädigten Hotel untergebracht worden seien, sei als Beweis des ersten Anscheins dafür zu werten, dass die Beklagte weder bereit noch in der Lage gewesen sei, Abhilfe zu schaffen.
7. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 08.12.2004, Aktenzeichen 70 C 2421/04, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 494,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.09.2003 zu zahlen.
8. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
9. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
10. Minderungsansprüche des Klägers gemäß § 651 d Abs. 1 BGB sind zu verneinen. Die Minderung tritt gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht ein, weil es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, die Mängel anzuzeigen.
11. Eine Mängelanzeige ist unstreitig nicht erfolgt, obwohl sie möglich gewesen wäre. Unstreitig befand sich auf dem Flugticket des Klägers die Telefonnummer der Gebietsagentur der Beklagten, die der Kläger hätte anrufen können. Es kann daher offen bleiben, ob von dem Reisenden ein Anruf bei der Beklagten in Deutschland verlangt werden kann. Soweit der Kläger mit der Berufung behauptet, er hätte erfolglos versucht, sich mit der örtlichen Reiseleitung in Verbindung zu setzen, lässt sich dem bereits nicht entnehmen, ob er überhaupt versucht hat, die auf seinem Flugticket abzulesende Telefonnummer der Gebietsagentur anzurufen und des Weiteren nicht, wann er dies getan haben will.
12. Eine Mängelanzeige war auch nicht entbehrlich. Dass eine Rüge auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Mangel bekannt ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Wortlaut des § 651 d Abs. 2 BGB beschränkt die Anzeigeobliegenheit nicht auf dem Reiseveranstalter unbekannte Mängel. Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Anzeigeobliegenheit. Das Anzeigeerfordernis dient neben dem Eröffnen der Abhilfemöglichkeit dazu, den Reisenden schon vor Ort zu einer Erklärung seiner Beanstandungen zu veranlassen. Nur so lässt sich vermeiden, dass Umstände, die während der Reise überhaupt nicht als Beeinträchtigung empfunden werden, erst nachträglich thematisiert und zur Grundlage von Geldforderungen gemacht werden. Dass ein bestimmter Mangel objektiv vorhanden ist, bedeutet noch nicht, dass auch jeder Reisende ihn als Beeinträchtigung empfindet (LG Düsseldorf, RRa 2005, 64). Es gibt Reisende, die Bauarbeiten nicht als störend empfinden, weil sie sich den ganzen Tag über am Strand aufhalten oder die Urlaubsregion erkunden. Demgegenüber gibt es Reisende, die sich beispielsweise den ganzen Tag nur am Hotelpool aufhalten. Daher obliegt es dem Reisenden, dem Reiseveranstalter mitzuteilen, dass er sich beeinträchtigt fühlt.
13. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau in dem oben genannten Hotel untergebracht wurden, begründet daher auch keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Abhilfe der Beklagten nicht möglich gewesen wäre.
14. Mangels Mangelanzeige durch den Kläger konnte sich die Beklagte nicht um eine Abhilfemöglichkeit, hier in Form des Umzugs in ein anderes oder gleichwertiges Hotel, kümmern. Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, in welche Anlagen der Kläger und seine Ehefrau bei einer erfolgten Mängelanzeige hätten umziehen können.
15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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