Verstopfter Kerosinfilter ist kein außergewöhnlicher Umstand

AG Rüsselsheim: Verstopfter Kerosinfilter ist kein außergewöhnlicher Umstand

Ein Fluggast verlangt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug erst mit einem Tag Verspätung startete. Die Beklagte lehnt die Zahlung mit der Begründung ab, der zur Verspätung führende verstopfte Kerosinfilter der Maschine sei ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand.
Das Amtsgericht Rüsselsheim sprach dem Kläger die Ausgleichszahlung zu. Ein verstopfter Kerosinfilter an einem Flugzeug sei kein Umstand, mit dem nicht im üblichen Flugbetrieb zu rechnen sei.

AG Rüsselsheim 3 C 2265/12 (39) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 18.04.2013
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, Az: 3 C 2265/12 (39)
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Amtgericht Rüsselsheim

1.Urteil vom 18.04.2013

Aktenzeichen: 3 C 2265/12 (39)

Leitsatz:

2. Ein verstopfter Kerosinfilter im Flugzeug, welcher zu dessen Fluguntauglichkeit führt, begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Der Flug wurde jedoch nicht wie geplant durchgeführt, sondern mittels einer Ersatzmaschine erst am nächsten Tag. Grund hierfür war, dass sich in der ursprünglich für den Flug vorgesehenen Maschine der Kerosinfilter verstopft hatte. Aufgrund dieser Verspätung begehrt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und beruft sich bei diesem Vorfall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Das Amtsgericht in Rüsselsheim hat dem Kläger jedoch die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen, da ein verstopfter Kerosinfilter zu den üblichen Risiken und Gefahren im Betrieb eines Flugzeuges durch ein Luftfahrtunternehmen gehört.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.200,00 € nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt Beklagte zu 88/100, der Kläger zu 12/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugverspätung.

6. Der Kläger buchte mit seiner Ehefrau – deren Ansprüche an ihn abgetreten wurden – bei der Beklagten für den 19. September 2010 einen Flug von Frankfurt am Main nach Mombasa und zurück. Der für den 3. Januar 2012 vorgesehene Rückflug konnte wegen eines verstopften Kerosinfilters nicht planmäßig durchgeführt werden. Die Beklagte führte den Rückflug am 4. Januar 2012 mit einer aus Deutschland beschafften Ersatzmaschine durch.

7. Der Kläger machte seine Ansprüche mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. März 2013 gegenüber der Beklagten geltend und verlangte Zahlung bis zum 20. März 2013. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erhob der Kläger Klage.

8. Der Kläger beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.200,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen und die Beklagte wird zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie behauptet, dass die Verspätung auf einen technischen Defekt des für den Umlauf vorgesehenen Luftfahrzeugs zurückzuführen sei. Es sei ein unerwartetes technisches Problem eingetreten (vermutlich ein durch unreines und von Dritten geliefertes Kerosin verstopfter Kerosinfilter), welches aufwändig habe behoben werden müssen. Man habe unverzüglich eine Ersatzmaschine zur Verfügung gestellt. Hierbei seien Kosten in Höhe von 25.000,- EUR entstanden.

Entscheidungsgründe:

13. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet, bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.

14. Die Klägerseite hat einen Anspruch auf Leistung von Ausgleichszahlungen in der geltend gemachten Höhe gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art. 6 Abs. 1 VO. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-​402/07 und C-​432/07) sowie des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) sind die Art. 5, 6 und 7 VO dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 h oder mehr erleiden, ihr Ziel also nicht früher als 3 h nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Die Klägerseite kann die Ausgleichszahlung beanspruchen, da sie ihr Ziel später als 3 h nach der geplanten Ankunftszeit erreicht hat und auch eine Abflugverspätung von mehr als 3 h vorlag.

15. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen; die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück. Zwar soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend allerdings nicht gegeben.

16. Der von der Beklagten behauptete Defekt (vermutlich ein durch unreines und von Dritten geliefertes Kerosin verstopfter Kerosinfilter) an dem für den Flug vorgesehenen Flugzeugs scheidet als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO aus; das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten bleibt unerheblich. Bei diesem Fehler handelt es sich ersichtlich um einen – ggf. durch verunreinigte Kerosin herbeigeführten – technischen Defekt. Technische Defekte sind indes nicht schlechterdings als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Verspätung oder Annullierung eines Fluges befreien können (a. A. insb. OLG Köln, Urteil vom 27.5.2010, Az. 7 U 199/09).

17. In Erwägungsgrund 14 der VO wird erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei den haftungsausschließenden außergewöhnlichen Umständen ersichtlich solche im Blick hatte, die außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen und sich deren Beherrschung entziehen. Technische Probleme des Fluggeräts liegen indes – von Außeneinwirkungen abgesehen – stets in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. In Anlehnung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-​549/07) kommt ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen technischer Mängel – nicht zuletzt wegen des sicherzustellenden hohen Schutzniveaus für Fluggäste – nur dann in Betracht, wenn die technischen Probleme auf tatsächlich unbeherrschbare Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind – wie beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen. Maßgeblich ist, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist (so im Ergebnis auch die st. Rspr. des Landgerichts Darmstadt).

18. Der hier einzig denkbare technische Defekt – nämlich der durch unreines und von Dritten geliefertes Kerosin verstopfte Kerosinfilter – fällt in die betriebliche Sphäre der Beklagten und liegt in deren Verantwortungsbereich. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dieses technische Problem nicht im Rahmen der normalen Tätigkeiten des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sein und seine Ursache auch jenseits der von der Beklagten beherrschbaren Umständen gehabt haben soll. Dass dieser Fehler selten und ungewöhnlich sei, ist für eine Qualifikation des Defekts als außergewöhnlicher Umstand nicht ausschlaggebend (so auch Landgericht Darmstadt, Urteil vom 01.12.2010, Az. 7 S 66/10).

19. Die Beklagte trägt das unternehmerische Risiko der Befüllung ihrer Maschinen mit Kerosin, das in seiner Qualität ggf. Mängel aufweist. Es fällt in die Sphäre der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen, um Betriebsstoffe auf ihre Eignung zum Betrieb von Luftfahrzeugen zu prüfen. Das wirtschaftliche Risiko umfasst in gleicher Weise die Kosten für eine Ersatzmaschine.

20. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage unbegründet. Ein Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten kommt allein nach Verzugsgesichtspunkten in Betracht (so auch die st. Rspr. des Landgerichts Darmstadt). Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, dass ein Schuldnerverzug der Beklagten gegeben war, als der Kläger seine Prozessvertreterin mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Weiterer klägerseitiger Vortrag hierzu ist trotz richterlichen Hinweises nicht erfolgt.

21. Für einen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten jenseits der Verzugsregeln ist kein Raum. Insbesondere besteht kein materiell-​rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten, da dieser nur im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung eines originären Schadenersatzanspruchs in Betracht kommt. Vorliegend wurde jedoch nicht ein Schadenersatz-​, sondern ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO geltend gemacht, der einem Schadensersatzanspruch insofern nicht gleichzusetzen ist. Aus dem Wortlaut des Art. 12 VO lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Ausgleichs- und einem Schadensersatzanspruch zu differenzieren ist.

22. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls aufgrund des Anwaltsschriftsatzes vom 7. März 2012 und der dort für den 20. März gesetzten Frist ab dem 21. März 2012 im Schuldnerverzug.

23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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