AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.04.2013, Aktenzeichen: 3 C 2265/12 (39).
Ein Fluggast verlangt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug erst mit einem Tag Verspätung startete. Die Beklagte lehnt die Zahlung ab, mit der Begründung, der zur Verspätung führende verstopfte Kerosinfilter der Maschine sei ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand.
Das Amtsgericht in Rüsselsheim hat dem Kläger jedoch die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen, da ein verstopfter Kerosinfilter zu den üblichen Risiken und Gefahren im Betrieb eines Flugzeuges durch ein Luftfahrtunternehmen gehört.
AG Rüsselsheim(3 C 2265/12 (39)). Verstopfter Kerosinfilter ist normales Risiko im Flugbetrieb.