Wahrung der Frist bei Klage beim unzuständigen Gericht

LG Hamburg: Wahrung der Frist bei Klage beim unzuständigen Gericht

Die Klägerin erhielt von der Beklagten – der Vermieterin – eine Mieterhöhung. Dagegen legte die Klägerin Klage ein. Jedoch ließ sie die Klagefrist verstreichen. Die Klage war somit unzulässig, da verfristet.

Dagegen legte die Klägerin Berufung beim Landgericht Hamburg ein.

LG Hamburg 307 S 75/09 (Aktenzeichen)
LG Hamburg: LG Hamburg, Urt. vom 05.11.2009
Rechtsweg: LG Hamburg, Urt. v. 05.11.2009, Az: 307 S 75/09
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Landgericht Hamburg

1. Urteil vom 05.11.2009

Aktenzeichen 307 S 75/09

Leitsatz:

2. Die Klagefrist wird bei Einsendung der Klage beim falschen Gericht gewahrt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin – die Mieterin – erhielt von der Beklagten – der Vermieterin – ein Mieterhöhungsverlangen. Dagegen legte die Klägerin Klage beim Amtsgericht Hamburg-Mitte ein. Sie ließ jedoch die Klagefrist verstreichen. Die Klage war somit unzulässig, da verfristet.

Dagegen legte die Klägerin Berufung beim Landgericht Hamburg ein. Dies sah die Berufung zwar als zulässig an, folgte aber dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Mitte, dass die Klägerin die Klagefrist versäumte und somit die Mieterhöhung rechtmäßig ist. Das Landgericht Hamburg begründet das Urteil, dass zwar die Klagefrist des § 558 b BGB gilt, aber nur dann, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Andernfalls gilt die Klage als verfristet.

Tatbestand

I.

4. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

5. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet.

6. Im Ergebnis zutreffend ist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Klägerin die Klagefrist des § 558 b BGB nicht eingehalten hat. Denn das Mieterhöhungsverlangen war der Beklagten noch im Monat April 2008 zugegangen, so dass die Klagefrist des § 558 b BGB am 30. September 2008 ablief, also außerhalb dieser Frist erst beim gemäß § 29 a Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständigen Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 1. Oktober 2008 eingegangen ist. Die Versäumung der Klagfrist führt nach herrschender Meinung (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 9. Aufl., § 558 b BGB Rd. 84; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., IV Rd. 138) zur Unzulässigkeit der Klage, da eine besondere Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben ist. Das zu einer Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2009 (V ZR 74/08) kann auf die eine Sachurteilsvoraussetzung betreffende Frist des § 558 b BGB nicht übertragen werden.

7. Der klägerische Vortrag zu den Umständen der Einreichung der Klage am 23. September 2008 beim unzuständigen Amtsgericht Hamburg-Mitte ändert im Ergebnis nichts daran, dass vorliegend die Klägerin die Klagfrist des § 558 b BGB versäumt hat. Den bei der Weiterleitung der Klagschrift an das allein zuständige Amtsgericht Blankenese aufgetretenen Fehler, nämlich die Weiterleitung der Klagschrift zunächst an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Insoweit ist kein Unterschied zu einer verspäteten Beförderung durch die reguläre Post ersichtlich, vielmehr ist ein vergleichbarer Sachverhalt zu der Einhaltung der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gegeben, wo nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 21.01.2009 – VIII ZR 107/08) ein Verschulden der Post ebenfalls dem Vermieter zuzurechnen ist.

8. Auch der Rechtsgedanke des § 167 ZPO führt zu Gunsten der Klägerin nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar ist auf die Klagefrist des § 558 b BGB nach zutreffender herrschender Meinung § 167 ZPO grundsätzlich anwendbar, jedoch nur dann, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingegangen ist (so auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 b BGB Rd. 85; Paschke, GE 2009, Seite 559; vgl. auch Zöller/Greger, 27. Aufl., § 167 ZPO Rd. 7).

9. Schließlich war der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit ist auf den Einzelrichterbeschluss der Kammer vom 2. Februar 2009 (307 T 13/09) zu verweisen, in dem es heißt:

10. „Die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 Satz 2 BGB stellt nach herrschender Meinung, welcher auch die Kammer folgt, eine Ausschlussfrist dar, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist; auch eine eine Analogie rechtfertigende Regelungslücke liegt nicht vor, da seit 1982 durch ein Mieterhöhungsverlangen, auch wenn keine Klage erhoben wird, keine Sperrfrist mehr ausgelöst wird und der Vermieter deshalb in diesen Fällen unmittelbar ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen kann, welches dann eine neue Klagefrist auslöst (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 9. Aufl., § 558 b BGB Rd. 87 m.w.N.).“

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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