LG Hamburg, Urteil vom05.11.2009, Aktenzeichen 307 S 75/09
Die Klägerin erhielt von der Beklagten – der Vermieterin – eine Mieterhöhung. Dagegen legte die Klägerin Klage ein. Jedoch ließ sie die Klagefrist verstreichen. Die Klage war somit unzulässig, da verfristet.
Dagegen legte die Klägerin Berufung beim Landgericht Hamburg ein. Dies sah die Berufung zwar als zulässig an, folgte aber dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Mitte, dass die Klägerin die Klagefrist versäumte und somit die Mieterhöhung rechtmäßig ist.
LG Hamburg (307 S 75/09), Wahrung der Klagefrist durch Einreichung beim unzuständigen Gericht