Reisebuchung für Mitreisenden als Stellvertretung

AG Düsseldorf: Reisebuchung für Mitreisenden als Stellvertretung

Der Kläger buchte für sich und eine Mitreisende eine Pauschalreise. Der Kläger begehrt eine Minderung des Reisepreises und Entschädigungszahlung an die Mitreisende aufgrund von ständigen Hotelwechsel, Baulärm und beeinträchtigten Fensterblick.

Das Amtsgericht Düsseldorf stimmte der Klage nur teilweise zu und entschied, dass der Kläger aufgrund eines Abtretungsverbots keine Gewährleistungsansprüche für die mitreisende geltend machen kann aber selbst einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.

AG Düsseldorf 15 O 455/08 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 08.04.2004
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2004, Az: 15 O 455/08
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 08. April 2004

Aktenzeichen 15 O 455/08

Leitsätze:

2. Eine Reisebuchung für Mitreisenden als Stellvertretung ist möglich, allerdings ist auch ein Abtretungsverbot in AGB wirksam.

Bei Baulärm hat der Reisende ein Minderungsrecht bezüglich des Reisepreises.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger für sich und einen Mitreisenden beim beklagten Reiseveranstalter eine Reise gebucht. Der Mitreisende hat einen anderen Familiennamen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Buchende als Vertreter des Mitreisenden handelt. Der Kläger begehrt eine Entschädigung aufgrund von Reisemängeln aufgrund von Baulärm beim Hotel.

Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die Klage für teilweise begründet und entschied, dass die Mitreisende einen eigenständigen Reisevertrag stellvertretend durch den Kläger geschlossen hat. Das Abtretungsverbot in den AGB ist wirksam und mithin kann die Mitreisende auch keine Gewährleistungsansprüche an den Kläger abtreten. Jedoch ist eine Minderung des Reisepreises aufgrund von Baulärm begründet. Das Umziehen innerhalb des Hotels hat zu einem Tag Urlausbverlust geführt, was einen weiteren Minderungsgrund darstellt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 271,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 13%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und die Zeugin … für den Zeitraum vom 13.09.2000 bis 27.09.2000 eine Pauschalreise in das Hotel …, …, in … zu einem Gesamtreisepreis von 5.046,00 DM, d.h. 2.523,00 DM pro Person. Dem Reisevertrag lagen die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Bl. 24 d.A.), auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugrunde. Zudem unterschrieb der Kläger gesondert eine Formularerklärung, ausdrücklich für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen. Anstatt im gebuchten Hotel … wurde der Kläger dann im 5 km entfernten Hotel … untergebracht. Am 14.09.2000 rügte der Kläger die in der Gesprächsnotiz vom 14.09.2000 (Bl. 12 d.A.), auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgeführten Mängel.

6. Der Kläger machte die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2000 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2000 geltend. Mit Schreiben vom 05.12.2000 nahm die Beklagte eine Erstattung von 450,00 DM, d.h. 225,00 DM pro Person, vor.

7. Unter dem 16.05.2001 trat die Zeugin … dem Kläger etwaige ihr gegen die Beklagte zustehende Ansprüche ab.

8. Der Kläger behauptet, das Hotel … sei in der gesamten Reisezeit von weiteren Hotelanlagen umgeben gewesen, welche sich allesamt noch im Rohbau befunden hätten, es seien dort 7 Baukräne im Einsatz gewesen, es sei tagsüber und nachts gesägt, gehämmert und mit Baufahrzeugen herumgefahren worden, außerdem seien im Hotel … im Bereich des Swimmingpools Plattierungsarbeiten durchgeführt worden, die mit einer erheblichen Lärmbelästigung durch das tägliche Zerschlagen der Platten verbunden gewesen seien.

9. Der Kläger behauptet weiterhin, er habe in der Hotelanlage dreimal umziehen müssen wodurch es zu einem Urlaubsverlust von insgesamt einem Tag gekommen sei. Er habe statt der zugesagten Meerseite Zimmer auf der Landseite bekommen. Infolge der Lage des ihm zugewiesenen Zimmers zu einer Hafenein- und ausfahrt sei die Nachtruhe um 3.00 Uhr morgens wegen der auslaufenden Fischerboote und den eingesetzten Dieselmotoren stark beeinträchtigt gewesen.

10. Der Kläger beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.054,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz nach § 1 DÜL vom 21.11.2000 bis 31.12.2001 bzw. Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu zahlen,

12. hilfsweise,

13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.492,76 EUR sowie an Frau … , …, … 562,20 EUR, jeweils nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz nach § 1 DÜL vom 21.11.2000 bis 31.12.2001 bzw. Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu zahlen,

14. Die Beklagte beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte behauptet, die Reiseleitung habe dem Kläger bereits am 14.09.2000 angeboten, in das von ihm gebuchte Hotel … umzuziehen.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

18. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 05.12.2001 und 07.03.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2004 sowie die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen … vom 16.01.2002 und … vom 22.09.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

19. Die Klage ist zulässig.

20. Soweit mit dem Hilfsantrag anteilige Rückzahlung des Reisepreises sowie Zahlung von Schadensersatz der Mitreisenden … geltend gemacht wird, ist dieser Antrag unzulässig. Der Kläger handelt insoweit als gewillkürter Prozeßstandschafter. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist jedoch, dass das geltend gemachte Recht abtretbar ist (Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, Vor § 50 Rdnr. 46). Die Abtretung der Ansprüche der Mitreisenden … ist jedoch unzulässig (s.u.).

21. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

22. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 271,96 EUR wegen dessen Minderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB a.F.

23. Der Kläger ist allerdings für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche der Mitreisenden … nicht aktivlegitimiert. Unstreitig hat der Kläger die Reise für sich und die Mitreisende … gebucht. Ob der Kläger dabei das Angebot zum Vertragsabschluß als Vertreter der in der Anmeldung aufgeführten weiteren Mitreisenden abgegeben oder ob er auch deren Reise im eigenen Namen bestellt hatte, entscheidet sich danach, wie er bei der Buchung aufgetreten war. Buchte der Anmeldende nicht ausdrücklich im Namen eines anderen, so genügt es auch, wenn sich dies aus den Umständen der Buchung ergibt (§ 164 Abs. 1 BGB). Fehlt es aber an jeglichen Anzeichen einer Vertretung, kommt der Vertrag allein mit dem Anmeldenden zustande (§ 164 Abs. 2 BGB). Von entscheidender Bedeutung kann dabei der Familienname der Mitreisenden sein. Ist deren Familienname der gleiche wie der des Anmelders, so sprechen die Umstände nach § 164 Abs. 1 BGB dafür, dass ein Familienangehöriger eine Reise für sich und seine Familienangehörigen bucht. Bucht aber jemand für sich und seine Familienangehörigen, so liegt im allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor. Bucht hingegen jemand für Mitreisende mit abweichendem Familiennamen, so deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter dieser Mitreisenden handelt (Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rdnr. 95).

24. Eine hiervon abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger anlässlich der Buchung abgegebenen Erklärung, nach der er ausdrücklich auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen hat. Eine solche Erklärung wäre sinnlos, wenn es gar keine vertraglichen Verpflichtungen anderer gäbe. Im Gegenteil spricht die von dem Kläger anlässlich der Buchung abgegebene Erklärung dafür, dass für jeden Mitreisenden ein eigenständiger Reisevertrag mit der Beklagten abgeschlossen wurde. Nur bei einer derartigen Erklärung konnte ein Interesse der Beklagten an der vom Kläger abgegebenen Erklärung bestehen. Wäre der Kläger hingegen alleiniger Vertragspartner gewesen, hätte es der von ihm abgegebenen Erklärung nicht bedurft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001, AZ.: 22 S 361/00).

25. Eine Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche der Mitreisenden … ergibt sich auch nicht aus der Abtretung etwaiger Ansprüche durch die Mitreisende … unter dem 16.05.2001, da diese gemäß Ziff. 7 der Reisebedingungen der Beklagten unwirksam ist. Die Einbeziehung der Reisebedingungen der Beklagten hat der Kläger anlässlich der Buchung durch eine Unterschrift ausdrücklich bestätigt.

26. Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wegen des berechtigten Interesses des Verwenders an der Vereinfachung grundsätzlich wirksam. Dies gilt auch für das Abtretungsverbot in Reiseverträgen. Das Abtretungsverbot verändert weder noch erschwert es auch nur die Durchsetzung der Rechte des Reisenden (vgl. AG Hamburg RRa 1997, 150). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte es der Mitreisenden … freigestanden, selbst ihre Ansprüche gegen die Beklage geltend zu machen (vgl. AG Stuttgart RRa 1995, 125). Etwas anderes gilt für den Ausschluß der Abtretung nur vom Anmelder einer Reise geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag, weil damit auch ausgeschlossen wird, dass ein Vertragspartner, der bei der Anmeldung vertreten worden ist, seine Ansprüche an den Anmelder abtritt, obwohl nur der Anmelder diese geltend machen kann (BGH NJW 1989, 2750). Vorliegend hat die Beklagte aber nicht ausgeschlossen, dass der Vertragspartner seine Ansprüche auch dann geltend machen kann, wenn er bei dem Vertragsabschluß vertreten worden ist (vgl. AG Hamburg RRa 2002, 24). Entgegen einer dies vertretenden Auffassung (LG München RRa 1996, 143) stellt, sofern der Anmelder einer Reise in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich versichert, auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer einzustehen, ein in den Reisebedingungen des Reiseveranstalters enthaltenes Abtretungsverbot auch keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Anmeldenden dar, die gemäß § 307 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretungsverbots führen würde. Ein von dieser Auffassung angenommener Summierungseffekt ist zu verneinen. Zum einen kann wegen § 309 Nr. 11 lit. a BGB die Mithaftung des Anmelders für die Verbindlichkeiten der Mitreisenden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne die Abgabe einer besonderen Verpflichtungserklärung nicht wirksam vorgeschrieben werden (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 583). Zudem hat die Einstandsklausel keinen auf Angebot und Annahme des Reisevertrags gerichteten, sondern einen haftungserweiternden Inhalt, der erkennbar auf den Zeitpunkt des bereits abgeschlossenen Reisevertrags zielt (Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reisebedingungen, Stand: Juni 2003, Rdnr. 21).

27. Die von dem Kläger gebuchte Reise ist mangelhaft gewesen.

28. Unstreitig hatte der Kläger einen Aufenthalt im Hotel …, …, in … gebucht. Ebenso unstreitig ist dem Kläger dann aber zunächst das Hotel … zugewiesen worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass die Reiseleitung der Beklagten dem Kläger am 14.09.2000 angeboten hat, in das gebuchte Hotel … umzuziehen. Die Aussagen der Zeuginnen … und … sind insoweit unergiebig. Denn die Zeugin … hat bekundet, sich an den Kläger überhaupt nicht zu erinnern und die Zeugin … hat bekundet, sich nicht daran erinnern zu können, ob dem Kläger ein Umzug ins Hotel … am 14.09.2000 angeboten worden ist. Die Zeugin … wiederum hat bekundet, dem Kläger sei ein Umzug in das gebuchte Hotel … nicht angeboten worden.

29. Allein für die abweichende Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts einen Minderung von 10% des Reisepreises anzusetzen.

30. Zudem ist die gebuchte Reise wegen des im Hotel … in der Reisezeit des Klägers zu vernehmenden Baulärms mangelhaft gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der von dem Kläger überreichten Lichtbilder sowie der Bekundungen der Zeuginnen … und … fest, dass tagsüber der Aufenthalt im Hotel … durch von den das Hotel umgebenden Baustellen ausgehendem erheblichen Baulärm wie Sägen, Hämmern, Lärm durch Baukräne und Baustellenfahrzeuge beeinträchtigt gewesen ist und dass im Bereich des Swimmingpools des Hotels … Plattierungsarbeiten durchgeführt worden sind, die mit einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung verbunden gewesen sind. Diesem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die Aussage der Zeugin … nicht entgegen. Diese hat zwar bekundet, das Hotel … sei nicht von weiteren Hotelanlagen umgeben gewesen, die sich im Bau befunden haben und es sei nicht wahr, dass im Bereich des Swimmingpools des Hotels … Plattierungsarbeiten durchgeführt worden sind. Die Aussage der Zeugin … ist allerdings, insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger überreichten Lichtbilder, die sowohl Plattierungsarbeiten im Swimmingpoolbereich als auch Rohbauten in unmittelbarer Umgebung des Hotels erkennen lassen, nicht glaubhaft.

31. Nach Auffassung des Gerichts ist für die Beeinträchtigung durch den Baulärm eine Minderung von 20% des Reisepreises angemessen, aber auch ausreichend. Insbesondere nach der Aussage der Zeugin …, sie wisse nicht, ob der Lärm in der gesamten Hotelanlage zu hören gewesen sei, kann hinsichtlich der Lärmbelästigung nicht von einer solchen Intensität ausgegangen werden, die eine darüber hinaus gehende Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde.

32. Insgesamt ist der Reisepreis von 2.523,00 DM wegen der vorstehenden Mängel dementsprechend um 30% gemindert, so dass der Kläger gegen die Beklagte über die von dieser bereits vorgerichtlich gezahlten 225,00 DM hinaus einen weiteren Anspruch in Höhe von 531,90 DM (271,96 EUR) hat.

33. Eine weitergehende Minderung des Reisepreises steht dem Kläger nicht zu.

34. Soweit der Kläger vorträgt, er habe in der Hotelanlage dreimal umziehen müssen und es sei dadurch zu einem Urlaubsverlust von insgesamt einem Tag gekommen, ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO war aufgrund der entsprechenden Rüge der Beklagten in dem Schriftsatz vom 25.06.2001 (Bl. 23 d.A.) nicht geboten.

35. Soweit infolge der Lage des Zimmers zu einer Hafenein- und ausfahrt die Nachtruhe des Klägers um 3.00 Uhr morgens wegen der auslaufenden Fischerboote und den eingesetzten Dieselmotoren stark beeinträchtigt gewesen sein sollte, ist eine Minderung gemäß § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Eine entsprechende Mängelanzeige hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO war aufgrund der entsprechenden Rüge der Beklagten in dem Schriftsatz vom 25.06.2001 (Bl. 22 d.A.) nicht geboten.

36. Auch soweit der Kläger rügt, er habe Zimmer zur Landseite statt zur gebuchten Meerseite erhalten, ist eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, soweit dies das dritte Zimmer angeht. Denn in der Mängelrüge vom 14.09.2000 hat der Kläger dieses insoweit als akzeptabel bezeichnet und gerade nicht erkennen lassen, dass er dies beanstandet. Soweit dem Kläger davor für einen Tag Zimmer auf der Landseite statt der Meerseite zugewiesen worden sein sollten, stellt dies eine entschädigungslos hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit dar.

37. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.

38. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich erst dann vor, wenn eine Minderung 50% des Reisepreises überschreiten würde. Vorliegend ist eine Minderung des Reisepreises aber nur von 30% gerechtfertigt. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

39. Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F. Gemäß Art. 229, 7 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 DÜG ist Basiszinssatz bis zum 31.01.2001 der jeweils geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

40. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.

41. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

42. Streitwert: 2.054,96 EUR

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