AG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2004, Aktenzeichen: 15 O 455/08
Der Kläger buchte für sich und eine Mitreisende eine Pauschalreise. Der Kläger begehrt eine Minderung des Reisepreises und Entschädigungszahlung an die Mitreisende aufgrund von ständigen Hotelwechsel, Baulärm und beeinträchtigten Fensterblick.
Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die Klage für teilweise begründet und entschied, dass die Mitreisende einen eigenständigen Reisevertrag stellvertretend durch den Kläger geschlossen hat. Das Abtretungsverbot in den AGB ist wirksam und mithin kann die Mitreisende auch keine Gewährleistungsansprüche an den Kläger abtreten. Jedoch ist eine Minderung des Reisepreises aufgrund von Baulärm begründet. Das Umziehen innerhalb des Hotels hat zu einem Tag Urlausbverlust geführt, was einen weiteren Minderungsgrund darstellt.
AG Düsseldorf (15 O 455/08), Minderung des Reisepreises