Zahlung aufgrund behaupteter unberechtigter Nutzung der Lufthansa Business Class Lounge

AG München: Zahlung aufgrund behaupteter unberechtigter Nutzung der Lufthansa Business Class Lounge

Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Flug gebucht, der Zugang zur Business Class Lounge ermöglichte und beliebig oft umbuchbar war. Damit verschaffte er sich wiederholt Zugang zur Lounge und nahm die dortigen Angebote in Gebrauch. Die Klägerin verlangt Kostenerstattung.

Dem gab das Gericht statt. Der Beklagte habe sich vertragstreuewidrig verhalten, da er die Inanspruchnahme des Flugs nie geplant hatte.

AG München 213 C 31293/13 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 27.02.2014
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 27.02.2014, Az: 213 C 31293/13
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht München

1. Urteil vom 27. Februar 2014

Aktenzeichen 213 C 31293/13

Leitsatz:

2. Die wiederholte Inanspruchnahme eines Business Class Lounge-Angebots ohne Absicht, das entsprechende Flugticket tatsächlich zu nutzen, kann zum Schadensersatz verpflichten.

Zusammenfassung:

3. Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Flug gebucht, der Zugang zur Business Class Lounge ermöglichte und beliebig oft umbuchbar war. Damit verschaffte er sich wiederholt, d.h. mehr als dreißig Mal,  Zugang zur Lounge und nahm die dortigen Angebote in Gebrauch. Die Klägerin verlangt Kostenerstattung.

Dem gab das Gericht statt. Der Beklagte habe sich vertragstreuewidrig verhalten, da er die Inanspruchnahme des Flugs nie geplant hatte. Ihm sei es lediglich um die treuwidrige Inanspruchnahme der Nebenleistungen gegangen. Die Klägerin treffe auch keine Mitschuld, da sie von der Vertragstreue ihrer Vertragspartner ausgehen dürfe. Daher sei der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Tenor:

4. Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 07.11.2013, Geschäfts-Nummer 13-4592853-0-1, bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand:

5. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung aufgrund behaupteter unberechtigter Nutzung der Lufthansa Business Class Lounge.

6. Der Beklagte buchte am 05.03.2011 bei der Klägerin ein flexibles One-Way Business Class Flugticket von München nach Zürich zum Preis von insgesamt 744,46 EUR. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin kann ein Business Class Ticket – auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug – kostenlos umgebucht werden.

7. Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.2011 bis zum 09.12.2012 diverse Male ein und ließ sich jeweils eine Bordkarte für den von ihm gewählten Flug ausstellen. Hiermit begab er sich sodann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die sogenannte „Lufthansa Business Lounge“, einen abgetrennten Wartebereich, den die Klägerin exklusiv u. a. ihren Business-Class-Kunden zur Verfügung stellt. Dort nutzte er die Angebote der Klägerin, ohne weitergehendes Entgelt zu speisen und zu trinken. Anschließend ließ er sein Ticket ohne den eingecheckten Flug anzutreten jeweils umbuchen.

8. Am 11.12.2012 stornierte die Klägerin das Flugticket des Beklagten und erstattete ihm den Flugpreis abzüglich der sog. „Ticket-Service-Charge“ in Höhe von 35,- EUR. Der Beklagte erwarb sodann am 29.12.2012 bei der Beklagten ein weiteres Business Class Flugticket, ließ sich für denselben Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Daraufhin ließ die Klägerin auch dieses Flugticket stornieren und erstattete den Flugpreis.

9. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den oben beschriebenen Vorgang im Zeitraum vom 28.11.2012 bis zum 09.12.2012 insgesamt 35 Mal wiederholt. Hinsichtlich der im Einzelnen behaupteten Umbuchungsvorgänge und -daten wird auf die Anlagen K 1 und K 4 verwiesen.

10. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen; sie stelle die Lounge ihren Business Class Kunden lediglich zur Überbrückung von Wartezeiten vor oder zwischen Flügen zur Verfügung.

11. Die Klägerin trägt weiter vor, dass in der Abfluglounge den Kunden umfassende Leistungen angeboten würden, u. a. eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-, Mittag- und Abendessenbüffets, diverse Zwischenmahlzeiten, Sanitäreinrichtungen wie Duschen sowie Konferenzräume. Hierdurch entstehe ihr ein hoher finanzieller Aufwand, der einem unberechtigten Nutzer wie dem Beklagten mit 55,- EUR je Besuch in Rechnung gestellt werden könne.

12. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2013 daher zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.980,00 EUR bis zum 31.7.2013 auf und machte diesen Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 EUR mit Schreiben vom 26.08.2013 erneut geltend. Eine Zahlung leistete der Beklagte nicht.

13. Das Amtsgericht Euskirchen hat gegen den Beklagten am 07.11.2013 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 1.980,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2013 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR erlassen, gegen den der Beklagte am 10.11.2013 Einspruch eingelegt hat.

14. Die Klägerin hat beantragt:

15. Der Vollstreckungsbescheid des Mahngerichts Euskirchen vom 16.09.2013 (Az. 13-4592853-0-1) wird aufrechterhalten.

16. Der Beklagte hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17. Er trägt vor, er habe zwar mit den gegenständlichen Tickets einige Male die Lounge der Klägerin aufgesucht, jedoch nicht in dem behaupteten Maße. Er habe sich zudem jeweils nur allenfalls 20 bis 30 Minuten in der Lounge aufgehalten und nur relativ wenig konsumiert. Das Angebot der Klägerin sei ohnehin auf „Äpfel, Gummibärchen und Brezen“ beschränkt gewesen.

18. Er ist der Ansicht, das von ihm erworbene Ticket habe keinerlei Restriktionen hinsichtlich der Anzahl der Umbuchungen unterlegen; eine Beschränkung hätte die Klägerin vertraglich regeln müssen. Sie hätte ihn zudem informieren müssen, dass im Missbrauchsfall die Besuche in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte müsse sich, da sie „sehenden Auges“ die Schädigung eingegangen sei, jedenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.

19. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist durch die Parteien mit Schriftsatz vom 18.02.2014 bzw. 19.02.2014 neuer Sachvortrag erfolgt. Auf die Schriftsätze (Bl. 45/46 d. A. bzw. Bl. 47/48 d. A.) wird Bezug genommen.

20. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

21. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sich die Klage als vollumfänglich begründet erwiesen hat. Der Beklagte ist zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.980,00 EUR verpflichtet gemäß §§ 631, 241 Absatz 2, 280 Absatz 1 BGB.

22. Zwischen den Parteien ist in zwei Fällen jeweils ein Personenbeförderungsvertrag zustande gekommen, welcher als Werkvertrag gemäß den Vorschriften der §§ 631 ff. BGB einzuordnen ist (vgl. Palandt-Sprau, 73. Aufl., vor § 631 BGB Rn. 17 a). Den Beklagten trifft vor diesem Hintergrund als Besteller nicht nur die Hauptpflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung sondern insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht, um dem Unternehmer die Herstellung des vereinbarten Werkes zu ermöglichen sowie – als Ausfluss der allgemeinen Pflicht zur Leistung- und Vertragstreue – die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Herstellung des Werks grundlos beeinträchtigt oder gefährdet. Bezogen auf die von der Klägerin geschuldete Leistung der Beförderung des Beklagten bedeutet dies zum Einen, dass der Beklagte der Klägerin diese Beförderung zu ermöglichen hatte, zum Anderen ergibt sich aus § 241 Absatz 2 BGB, dass er sich daneben im Allgemeinen so zu verhalten hat, dass Rechtgüter der anderen Partei nicht entgegen des Vertragszwecks verletzt werden (vgl. i.E. Palandt-Grüneberg, § 242 BGB Rn. 27 ff.). Eine Vertragspartei verstößt demnach gegen die allgemeine Treuepflicht, wenn sie die Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder von Vornherein die geschuldete Gegenleistung überhaupt nicht entgegennehmen will (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O. Rn. 30). Dies gilt insbesondere dann, wenn der anderen Partei in Vorbereitung der Erbringung ihrer Leistung bereits Kosten entstehen.

23. Demgemäß hat der Beklagte hier eklatant gegen seine Pflicht zur Vertragstreue verstoßen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er bereits bei Abschluss des Beförderungsvertrages niemals das Interesse hatte, einen Flug nach Zürich anzutreten, sondern dass es ihm vielmehr darauf ankam, in möglichst umfangreicher Weise die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beförderung angebotenen Nebenleistungen „abzugreifen“ um sich hierdurch auf Kosten der Beklagten einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

24. Bereits aus den eigenen Angaben des Beklagten ergibt sich, dass er die Beförderung offensichtlich nie wahrnehmen wollte. Er hat eingeräumt, dass er in mehreren Fällen einen Flug ausgewählt, eingecheckt und sich eine Bordkarte hat ausstellen lassen, obwohl er offensichtlich überhaupt nicht nach Zürich fliegen wollte sondern sich lediglich zum Flughafen begeben hat, um einen Bekannten abzuholen. Daraus kann sich kein anderer Schluss ergeben, als dass der Beklagte für seinen Aufenthalt am Flughafen ausschließlich die „Nebenleistung“ der Klägerin in Form des Loungezugangs in Anspruch nehmen wollte.

25. Ebenso ist das Gericht der Auffassung, dass es dem Beklagten darauf ankam, diese Nebenleistung möglichst häufig entgegenzunehmen, so dass sich dies selbst unter Berücksichtigung des gezahlten Flugpreis „rechnen“ würde. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Beklagte wie von der Klägerin behauptet insgesamt 36 Mal eingecheckt und die Lounge der Klägerin besucht hat. Die Klägerin hat dies schlüssig vorgetragen, die einzelnen Daten aufgelistet und diese durch Vorlage der einzelnen Umbuchungsbestätigungen (Anlage K 1) belegt. Soweit der Beklagte meint, diesen Umfang bestreiten zu müssen, trifft ihn die Pflicht, im Einzelnen begründet darzulegen, an welchen Tagen er das Angebot der Klägerin nicht wahrgenommen haben will. Dieser sekundären Darlegungspflicht ist er nicht nachgekommen. Er hat auch in seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht nicht angeben können oder wollen, an welchen Tagen er die Lounge nicht besucht hat, obwohl ihm dies z. B. durch Einsichtnahme in seinen Terminkalender und seine eigenen Vertragsunterlagen und die von ihm durchgeführten Umbuchungen sicherlich möglich gewesen wäre.

26. Aus diesem Zusammenwirken des Umfangs der genutzten Nebenleistungen und der Ablehnung der Beförderungsleistung ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft die bereits ausgeführte Verletzung der vertraglichen Leistungstreue durch den Beklagten. Ihm kam es nicht nur darauf an, die Loungeleistungen möglichst oft zu nutzen, er hat darüber hinaus auch bewusst in Kauf genommen, dass die Klägerin ihm für den von ihm ausgewählten Flug einen Sitzplatz reserviert und vorhält, obwohl er diesen nie nutzen wollte und der Klägerin auch diesbezüglich ein Schaden entstehen kann.

27. Diese Umstände begründen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Haftung für den Vertrauensschaden ausgerichtet und umfasst auch sogenannte fehlgeschlagene Aufwendungen, d. h. solche Investitionen, die der Geschädigte im Vertrauen auf die Vertragstreue des anderen Teils trifft und die sich infolge der schädigenden Ereignisses als nutzlos erweisen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 249 BGB Rn. 60). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Klägerin für die Fälle der Inanspruchnahme der Loungeleistungen durch den Beklagten Ersatz in Geld verlangen kann, nachdem sich diese mangels Abflugabsicht des Beklagten jeweils als nutzlos erwiesen haben.

28. Nach freier Überzeugung des Gerichts im Rahmen des § 287 ZPO ist der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden, dessen Höhe das Gericht mit 55,- EUR je Besuch schätzt. Das Gericht geht dabei von den – weitgehend unbestrittenen – Darlegungen der Klägerin zum Umfang der angebotenen Loungeleistungen aus. Diese Leistungen – insbesondere die Reichung von Speisen und Getränken, das Zuverfügungstellen von Arbeitsplätzen und Konferenzräumen, Internet und sogar Duschmöglichkeiten – sind äußerst umfangreich und weisen gerade an einem gerichtsbekannt hochpreisigen Standort wie dem Flughafen München einen nicht unerheblichen Wert auf. Das Gericht geht daher von einem Mindestschaden in Höhe von 55,- EUR aus, da es einen solchen für die Inanspruchnahme von Einzelleistungen wie dargestellt am Flughafen für durchaus realistisch hält. Für die 36 Besuche des Beklagten errechnet sich somit ein Gesamtschaden in Höhe von 1.980,00 EUR.

29. Ob und inwieweit der Beklagte diese Einzelleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat kann offen bleiben. Das Angebot der Klägerin zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es pauschal ohne Einzelberechnung zur Verfügung gestellt wird. Nimmt der Beklagte dieses Angebot bewusst wahr, kann er sich auch nicht darauf berufen, Einzelleistungen nicht oder in nur geringem Umfang in Anspruch genommen zu haben.

30. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vermag das Gericht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu erkennen. Zum Einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin verpflichtet gewesen sein soll, die Umbuchungsmöglichkeiten vertraglich zu begrenzen. Die Klägerin gestaltet ihre Business Class Tickets bewusst offen und flexibel, um ihren Geschäftskunden auch kurzfristig und auch mehrmals die Möglichkeit der Umplanung zu gewähren. Wenn der Beklagte meint, diese Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausnutzen zu müssen, ist dies ein pflichtwidriges Verhalten, das bereits – wie ausgeführt – gesetzlich untersagt ist und das die Klägerin nicht durch Anpassung ihrer Vertragsbedingungen unterbinden muss.

31. Ebenso befremdlich ist es, wenn der Beklagte offensichtlich meint, die Klägerin habe sein schädigendes Verhalten bereits zu einem früheren Zeitpunkt bemerken müssen. Es besteht keinerlei Verpflichtung eines Vertragspartners, ohne ersichtlichen Anlass an der Vertragstreue eines Vertragspartners zu zweifeln und allein aus Vorsorge Kontrollmaßnahmen gegen vorsätzlich schädigendes Verhalten einzurichten. Offenbar hat die Klägerin sich hier zunächst im Rahmen des erstausgestellten Tickets großzügig darauf verlassen, dass der Beklagte weiterhin seine Beförderung in Anspruch nehmen wollte. Erst als der Missbrauch offensichtlich wurde, hat sie dem durch Stornierung des Tickets Einhalt geboten. Bei dem daraufhin neu erworbenen Ticket hat die Klägerin sodann bereits nach der ersten Schädigung dem Beklagten Einhalt geboten. In diesem Verhalten kann das Gericht nicht ansatzweise ein Mitverschulden beim Entstehen des Schadens oder einen Verstoß gegen die Schadensabwehr- oder -minderungspflicht erkennen.

32. Nachdem der Beklagte den von der Klägerin im Schreiben vom 24.06.2013 geltend gemachten Schaden nicht fristgerecht bis zum 31.07.2013 gezahlt hat, ist er in Verzug geraten und hat die Forderung nach Ablauf dieses Zeitpunktes zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB. Die durch das Mahnschreiben vom 26.08.2013 entstandenen angemessenen Mahnkosten in Höhe von 10,- EUR hat er als Verzugsschaden zu erstatten.

II.

33. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 18. bzw. 19.02.2014 enthalten neuen Vortrag, gaben jedoch keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine etwaige Äußerung eines Vertreters der Klägerin zu einem vergleichbaren Vorgang bei einer anderen Fluggesellschaft entscheidungserheblich sein sollte, zumal die Äußerung, dass es in der Lufthansa-Lounge keine festgelegte Zeitspanne oder maximale Aufenthaltsdauer gebe, sicher nicht den Rückschluss darauf zulässt, dass die Klägerin das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten dulde.

III.

34. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Zahlung aufgrund behaupteter unberechtigter Nutzung der Lufthansa Business Class Lounge

Verwandte Entscheidungen

LG Frankfurt, Urt. v. 20.03.14, Az: 2-24 O 225/13
LG Duisburg, Urt. v. 19.01.07, Az: 1 O 229/06

Berichte und Besprechungen

LTO: AG München stoppt Lufthansa-Schmarotzer
Welt: Mann futterte sich gratis durch Business Lounge
Forum Fluggastrechte: Recht auf Business Class
Passagierrechte.org: Vorzüge der Business Class

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte