Verneinung eines Anscheinsbeweises für Durchfallerkrankung eines Hotelgastes infolge mangelhafter Hotelverpflegung

LG Düsseldorf: Verneinung eines Anscheinsbeweises für Durchfallerkrankung eines Hotelgastes infolge mangelhafter Hotelverpflegung

Der Kläger hatte einen Aufenthalt im Hotel der Beklagten gebucht. Während des Aufenthalts litten sowohl der Kläger als auch seine mitreisenden Familienmitglieder unter Durchfall und Erbrechen, was sie auf mangelnde hygienische Sorgfalt im Hotel der Beklagten zurückführten. Der Kläger fordert deshalb eine Reisepreisminderung und Entschädigungszahlungen wegen erheblichen Mängeln an der Reiseleistung von der Beklagten.

Das Landgericht in Düsseldorf weist die Klage ab. Weder durch die Aussagen des Klägers noch durch die Aussagen der geladenen Zeugen habe sich substanziell belegen lassen, dass der Grund für die Krankheit an Mängeln im Hotel gelegen habe. Das Gericht konnte anhand der Zeugenaussagen lediglich feststellen, dass ca. 10% der Hotelgäste unter ähnlichen Symptomen gelitten hätten. Der Kläger hatte demgegenüber versichert, dass 80% der Hotelgäste erkrankt seien. Dem Kläger stehe folglich kein Anspruch auf Reisepreisminderung oder Entschädigung zu.

LG Düsseldorf 22 S 399/04 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 23.12.2005
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2005, Az: 22 S 399/04
AG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2004, Az: 52 C 19273/03
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 23. Dezember 2005

Aktenzeichen: 22 S 399/04

Leitsatz:

2. Reiseveranstalterhaftung für Reisemängel: Verneinung eines Anscheinsbeweises für Durchfallerkrankung eines Hotelgastes infolge mangelhafter Hotelverpflegung

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte einen Aufenthalt im Hotel der Beklagten gebucht. Während des Aufenthalts litten sowohl der Kläger als auch seine mitreisenden Famiienmitglieder unter Durchfall und Erbrechen, was sie auf mangelnde hygienische Sorgfalt im Hotel der Beklagten zurückführten. Der Kläger führt an, auch andere Hotelgäste hätten über ähnliche Beschwerden geklagt, was ihn zu der Annahme verleitet, der Grund für die Krankheit sei mangelnde Sauberkeit im Hotel.

Der Kläger fordert eine Reisepreisminderung und Entschädigungszahlungen wegen erheblichen Mängeln an der Reiseleistung. Die Beklagte hält dagegen, dass nicht nicht beweisbar sei, dass der Grund für die Erkrankungen an Mängeln im Hotel liege.

Das Landgericht in Düsseldorf weist die Klage ab. Weder durch die Aussagen des Klägers noch durch die Aussagen der geladenen Zeugen habe sich substanziell belegen lassen, dass der Grund für die Krankheit an Mängeln im Hotel gelegen habe. Dem Kläger stehe folglich kein Anspruch auf Reisepreisminderung oder Entschädigung zu.

Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache für eine (Durchfall-)Erkrankung, unabhängig von ihrer nicht aufklärbaren genauen Natur, im betreffenden Hotel und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters zu finden ist, besteht nur dann, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt. Das Gericht konnte anhand der Zeugenaussagen lediglich feststellen, dass ca. 10% der Hotelgäste unter ähnlichen Symptomen gelitten hätten. Der Kläger hatte demgegenüber versichert, dass 80% der Hotelgäste erkrankt seien, was nicht bestätigtet werden konnte.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.09.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, 52 C 19273/03, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Gründe

5.  Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufungserwiderung trägt der Kläger ergänzend vor, in der Hotelanlage hätten sich insgesamt sechzig Gäste aufgehalten, von denen fünfzig ebenfalls erkrankt seien.

6. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt, ist zulässig.

7. Sie wurde fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Formerfordernissen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihrer Berufung Rechtsverletzungen geltend, die – träfen sie zu – entscheidungserheblich wären. Sie rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht zugunsten des Klägers von einem Anscheinsbeweis dafür ausgegangen, dass seine Erkrankung auf die vorgetragenen unhygienischen Verhältnisse im Hotel zurückzuführen war. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises, nämlich die Erkrankung einer signifikant hohen Anzahl von Hotelgästen zu gleicher Zeit an gleichartigen Symptomen, habe der Kläger nicht dargelegt. Er habe lediglich vorgetragen, dass drei weitere Gäste erkrankt seien, aber nicht dass diese unter gleichartigen Symptomen gelitten hätten und auch nicht, wie viele Gäste sich zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt im Hotel aufgehalten hätten. Die Annahme des Amtsgerichts, das Hotel habe aufgrund der behaupteten unhygienischen Umstände schließen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die auswärtige Verpflegung schieden bereits dem Grunde nach aus, da der Kläger seine diesbezüglichen Beanstandungen erst drei Tage vor Reiseende gerügt und damit der Beklagten die Möglichkeit der unverzüglichen Abhilfe genommen habe. Unabhängig davon habe das Amtsgericht auch verkannt, dass bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 16.02.2004 bestritten worden sei, dass die Verpflegung nicht in Ordnung gewesen sei und der Kläger stets auswärts gespeist habe. Des Weiteren ergebe sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Ausführungen des Amtsgerichts, inwieweit die Einnahme von Antibiotika tatsächlich zu Beeinträchtigungen des weiteren Aufenthaltes geführt haben soll. Die veranschlagte Minderungsquote in Höhe von 50 % sei daher zu hoch. Schließlich hätten für die Berechnung der Minderungsquote die 29,00 Euro für das „Komplettschutz-Paket“ nicht berücksichtigt werden dürfen.

8. Die Berufung hat Erfolg.

9. Dem Kläger stehen weder Minderungs- noch Entschädigungsansprüche wegen Mängeln der Reise zu.

10. 1. Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, dass die Durchfallerkrankung des Klägers auf eine mangelhafte Verpflegung im Hotel zurückzuführen war. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache für eine Erkrankung, unabhängig von ihrer nichtaufklärbaren genauen Natur, im Hotel und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters zu finden ist, besteht nur dann, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt (vgl. Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 260; Seyderhelm, Reiserecht, § 651d, Rn. 64). Eine solche signifikant hohe Anzahl von gleichsam Erkrankten ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn noch nicht einmal deutlich mehr als 10 % der Gäste erkrankt sind. Nach der Vernehmung der Zeugen lässt sich nur feststellen, dass gleichzeitig zwischen sechs und acht der etwa sechzig Gäste ebenfalls unter Durchfall und Erbrechen litten. Den Vortrag des Klägers, dass 80 % der Gäste krank gewesen seien, konnte hingegen kein Zeuge zur Überzeugung der Kammer bestätigen. Die Zeugen haben angegeben, sie und ihr Sohn hätten in der fraglichen Zeit unter Durchfall und Erbrechen gelitten. Die weitere Aussage der Zeugin das gesamte Hotel sei erkrankt gewesen, widerspricht bereits der Aussage ihres Ehemanns, der bekundet hat, etwa 80 % der Gäste seien betroffen gewesen. Auch dieser Aussage stehen aber die Angaben der übrigen Zeugen entgegen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie selbst und ihr Sohn in den ersten Tagen erkrankt gewesen seien. Zudem seien weitere sechs Gäste, mit denen sie gesprochen habe, darunter die Zeugen, erkrankt gewesen. Das Ausmaß der Erkrankungen sei jeweils unterschiedlich gewesen. Die Zeugin hat berichtet, dass sie und der Zeuge zu unterschiedlichen Zeiten krank gewesen seien, zudem wisse sie von der Erkrankung des Klägers und von einem weiteren Fall. Der Zeuge hat erklärt, dass er und die Zeugin krank gewesen seien, zudem noch weitere fünf oder sechs Personen. Die Zeugin wusste nur von einem einzigen Fall zu berichten. Die Zeugin bekundete, dass sie selbst und ihr Sohn krank gewesen seien, ihr aber insgesamt im Hotel nicht aufgefallen sei, dass es im Restaurant oder am Pool leerer gewesen sei. Ihr Mann sei nicht erkrankt, im Übrigen wisse sie nur von zwei oder drei weiteren Fällen. Die Zeugin hat ausgesagt, sie und der Kläger seien etwa zeitgleich erkrankt gewesen. Ihre Schätzung, ca. 80 % der Gäste des Hotels seien ebenfalls betroffen gewesen, konnte sie hingegen nicht überzeugend belegen. Gesprochen habe sie nur mit fünf oder sechs anderen Gästen, im Übrigen habe man es so gehört, es wären jedenfalls schon „einige“ gewesen. Der Zeuge hat erklärt, dass seines Wissens sieben Gäste beim Arzt gewesen seien. Der Zeuge hat angegeben, dass keinesfalls 50 Gäste erkrankt gewesen seien.

11. Eine signifikant hohe Anzahl von Erkrankungen ergibt sich aus diesen Zeugenaussagen nicht. Der Kammer ist aus anderen Verfahren und den dort eingeholten Gutachten zudem bekannt, dass eine Erkrankung an Durchfall und Erbrechen von 10 % der Reisenden bei Reisen in die Türkei als normal einzustufen und nicht zwingend auf mangelhafte Lebensmittel oder ungenügende hygienische Zustände, sondern auf viele andere Umstände (Luft, Wasser, Temperaturen, Umstellung der Gewohnheiten) zurückzuführen sein kann.

12. 2. Dem Kläger ist auch der Beweis von Fäkalgeruch im Badezimmer und im Essbereich nicht gelungen. Zwar hat die Zeugin bekundet, es sei Fäkalgeruch im Badezimmer und im Speisesaal aufgetreten. Dem widersprechen aber die Aussagen der Zeuginnen, die zwar nicht im Badezimmer des Klägers waren, aber eindeutig und glaubhaft ausgesagt haben, dass im Speisesaal kein unangenehmer Geruch zu verzeichnen war. Deshalb kann der Aussage der Zeugin insgesamt kein Glauben geschenkt werden.

13. 3. Soweit der Kläger rügt, das Essen sei unzureichend gekühlt und täglich mehrere Stunden Temperaturen von ca. 40 Grad ausgesetzt gewesen, es habe keine richtige Bettwäsche gegeben, Handtücher seien nur auf ausdrücklichen Wunsch ausgewechselt worden, das Reinigungspersonal habe die Zimmer nur gefegt aber nicht gesaugt, die Terrasse sei mehrmals zu den Essenszeiten mit giftigen Gasen besprüht worden, es habe eine Mückenplage gegeben, die Toiletten hätten nicht funktioniert, das Abwasser sei ins Meer geleitet worden und die Räume des Hotels seien mit Schimmelpilz durchsetzt gewesen, ist ein Minderungsanspruch – unabhängig davon, ob sein Vorbringen bezüglich der einzelnen Mängel überhaupt als ausreichend erachtet werden kann oder aber diesen Umständen überhaupt Mängelqualität zukommt – bereits deshalb nicht gegeben, da eine Mängelanzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nicht festgestellt werden kann. Der schriftlichen Mängelrüge des Klägers vom 12.08.2005 ist eine Anzeige dieser angeblichen Mängel nicht zu entnehmen. Eine anderweitige Rüge hat er – auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2005 – nicht vorgetragen.

14. 4. Ein Mangel lag auch nicht aufgrund eines qualitativ oder quantitativ unzureichenden Speiseangebots vor. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag, es habe zum Frühstück nur jeweils eine Sorte Marmelade, Wurst, Käse und Honig gegeben, als richtig unterstellt, wäre ein solches Angebot kombiniert mit Weißbrot und verschiedenen Getränken insbesondere angesichts der gebuchten Hotelkategorie und dem hierfür aufgewendeten Preis von 582,00 Euro völlig ausreichend gewesen. Ein umfangreiches Frühstücksbuffet war nicht zugesagt worden. Gleiches gilt für die von dem Kläger bemängelte Auswahl beim Mittagessen. Er trägt selbst vor, es habe gedünstetes Gemüse, Reis und Fleisch gegeben. Dies ist im Rahmen des Mittagessens bei einer All-Inclusive-Versorgung nicht zu beanstanden. Dass es jeden Mittag die gleiche Fleischsorte oder das gleiche Gemüse gegeben habe, behauptet er nicht. Auch eine mangelnde Auswahl beim Abendessen ist nicht ansatzweise dargelegt worden. Welche Speisen angeboten wurden, lässt er offen. Die Rüge, das Essen sei quantitativ unzureichend gewesen, ist ebenfalls unsubstantiiert. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Getränke nicht in ausreichendem Maße vorhanden waren. Er trägt lediglich vor, es sei ihm untersagt worden, mehrere Getränke gleichzeitig zum Tisch mitzunehmen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, später weitere Getränke zu holen. Aus dem Vortrag, das Fleisch sei in klein geschnittenen Portionen angeboten worden, ergibt sich keine Beeinträchtigung. Im Übrigen ist diese Form der Darreichung von Fleischspeisen aber auch landestypisch. Eine Aufforderung des Kellners, der Kläger möge sein Stück Fleisch aufessen, stellte – ohne Darlegung einer nachvollziehbaren Beeinträchtigung – allenfalls eine Unannehmlichkeit dar. Was der Kläger schließlich unter einer unsachgemäßen Zubereitung der Mahlzeiten versteht, erschließt sich mangels Ausführungen hierzu nicht.

15. 5. Da weder das Verpflegungsangebot noch der Bereich des Speisesaals mangelhaft waren, sind dem Kläger auch keine ersatzfähigen Aufwendungen für das auswärtige Einnehmen von Mahlzeiten entstanden.

16. 6. Die weitere Rüge des Klägers, das Leitungswasser sei verschmutzt gewesen und habe unangenehm gerochen, ist unsubstantiiert und damit einer rechtlichen Bewertung nicht zugänglich. Was er unter schmutzig oder aber einem unangenehmen Geruch versteht, erläutert er nicht.

17. 7. Allein mit der Behauptung, der Pool sei überchlort gewesen, ist ein zur Minderung berechtigender Mangel ebenfalls noch nicht dargelegt. Dass die angeblich übermäßige Verwendung von Chlor zu Hautreizungen geführt, unangenehm gerochen oder sonstige Beeinträchtigungen herbeigeführt hatte, trägt der Kläger nicht vor.

18. 8. Die Beanstandung, die Einstiegsleiter zum Pool sei wackelig gewesen, ist in dieser Form ebenso wenig nachvollziehbar. Ob einzelne Sprossen lose oder aber eine hinreichende Befestigung der Leiter an sich nicht gegeben war und wie sich dies auswirkte, ob der Einstieg erschwert oder aber mangels ausreichender Befestigung überhaupt nicht möglich war, kann dem Vortrag nicht entnommen werden.

19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

20. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

21. Der Streitwert für die Berufung wird auf 705,50 Euro festgesetzt.

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