AG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2005, Aktenzeichen: 22 S 399/04
Der Kläger hatte einen Aufenthalt in einem Hotel der Beklagten gebucht. Während des Aufenthalts in diesem Hotel litten sowohl der Kläger als auch seine mitreisenden Famiienmitglieder unter Durchfall und Erbrechen. Sie führten dies auf mangelnde hygienische Sorgfalt im Hotel der Beklagten zurück. Der Kläger fordert deshalb von der Beklagten eine Reisepreisminderung und Entschädigungszahlungen aufgrund erheblicher Mängel an der Reiseleistung.
Das Landgericht in Düsseldorf weist die Klage ab. Weder durch die Aussagen des Klägers noch durch die Aussagen der geladenen Zeugen habe sich substanziell belegen lassen, dass der Grund für die Krankheit an Mängeln im Hotel gelegen habe. Das Gericht konnte anhand der Zeugenaussagen lediglich feststellen, dass ca. 10% der Hotelgäste unter ähnlichen Symptomen gelitten hätten. Der Kläger hatte demgegenüber versichert, dass 80% der Hotelgäste erkrankt seien. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Reisepreisminderung oder Entschädigung zu.
AG Düsseldorf (22 S 399/04), Verneinung eines Anscheinsbeweises für Durchfallerkrankung eines Hotelgastes infolge mangelhafter Hotelverpflegung