Verbindlichkeit des vom Reisebüro festgestellten Reisepreises

LG Gera: Verbindlichkeit des vom Reisebüro festgestellten Reisepreises

Eine Familie buchte über ein Reisebüro eine Urlaubsreise. Dabei wurde für den 14-jährigen Sohn nur ein Kinderpreis berechnet. Der volle Preis galt erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres.

Als jedoch der Reiseveranstalter bemerkte, dass der Sohn zum Reiseantritt doch schon 15 Jahre alt war und nicht erst 14, wie zum Zeitpunkt der Buchung, klagte er auf Ausgleichszahlung.

Da der Reiseveranstalter zuvor breits den Komplettpreis der Reise verbindlich bestätigt hatte, wurde die Klage jedoch abgewiesen.

LG Gera 1 S 226/05 (Aktenzeichen)
LG Gera: LG Gera, Urt. vom 30.11.2005
Rechtsweg: LG Gera, Urt. v. 30.11.2005, Az: 1 S 226/05
AG Jena, Urt. v. 27.04.2005, Az: 28 C 1144/04
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Landgericht Gera

1. Urteil vom 30.11.2005

Aktenzeichen 1 S 226/05

Leitsatz:

2. Der Preis, der für eine Flugreise vereinbart wird, indem der Reiseveranstalter den vom Reisebüro festgestellten Endpreis für die aus dem Katalog zusammengestellte Reise in der Reisebestätigung endgültig festlegt, ist verbindlich, auch wenn der Reiseveranstalter später für den Sohn den Reisepreis für Erwachsene nachfordert, weil der Sohn zwischen Buchung und Antritt der Reise die Altersgrenze für den verminderten Preis überschritten hat.

 Zusammenfassung:

3. Eine Familie buchte über ein Reisebüro eine Urlaubsreise für drei Personen, wobei für die Eltern der volle Erwachsenenpreis und für den Sohn ein niedrigerer Kinderpreis festgelegt und vom Reiseveranstalter in einem Bestätigungsschreiben endgültig vorgelegt wurde.

Als sich jedoch herausstellte, dass der Sohn zum Zeitpunkt der Abreise bereits 15 Jahre alt wäre, nicht etwa erst 14 wie er noch zum Zeitpunkt der Reisebuchung gewesen war, klagte der Reiseveranstalter auf eine Ausgleichszahlung über 678,00 €, welche der Differenz zwischen dem Kinder- und dem Erwachsenenpreis entspricht, der ab 15 Jahren gilt.

Der Reiseveranstalter erhielt auch in der Berufung kein Recht, da er den Reisepreis bei der Buchung verbindlich bestätigt hatte.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 27.04.2005, Aktenzeichen: 28 C 1144/04, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

7. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 678,00 €.

8. Denn zwischen den Parteien war ein Vertrag zu Stande gekommen,

wonach sich die Klägerin verpflichtet hatte, die streitgegenständliche Flugreise für den Beklagten, dessen Ehefrau und Sohn für einen Gesamtpreis von 2.567,00 € durchzuführen. Über das Reisebüro hatte der Beklagte der Klägerin ein entsprechendes Angebot unterbreitet, das die Klägerin mit der schriftlichen Reisebestätigung vom 11.11.2002 angenommen hatte.

9. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Mitarbeiterin des Reisebüros anhand des Katalogs die Reise zusammengestellt und ihm dann den Endpreis genannt hatte, ohne dass die konkreten Einzelheiten aus dem Katalog von dem Kläger persönlich herausgesucht worden waren. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nichts ungewöhnliches, denn mit dem Zusammenstellen der Preise anhand zweier Seiten, die mehrere Tabellen und verschiedenste Spalten mit klein gedrucktem Inhalt aufweisen, sind erfahrungsgemäß viele Kunden überfordert.

Letztlich zählt für den Kunden der Endpreis, der ihm schließlich auch einen Preisvergleich ermöglicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine Klausel enthalten, die dem Kunden die Verpflichtung dafür auferlegen würde, dass der Reisepreis aus den Preistabellen richtig entnommen und zusammengestellt worden ist und der Kunde dann auch noch für die Richtigkeit einzustehen hätte.

10. Auch wenn der Beklagte mit seiner Buchung die Reisebedingungen der Klägerin anerkannt hat, so ergibt sich aus der Ziffer 3.1. dieser Bedingungen keine andere Beurteilung. Denn diese Klausel regelt die Frage, inwieweit die Leistungsbeschreibungen aus dem Katalog (z.B. Beschreibung des Hotels, Unterkunft, Verpflegung etc.) für den Veranstalter verbindlich sind. Dementsprechend bestimmt Ziffer 3.1. Satz 2 ausdrücklich, dass die in dem Katalog enthaltenen Angaben für den Veranstalter grundsätzlich bindend sind. Der Satz 1 der Klausel erklärt im Übrigen auch die Angaben in der Reisebestätigung für verbindlich. Diese sieht die darin zusammengestellten Reiseleistungen zu einem Gesamtbetrag von 2.567,00 € vor.

11. Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, die Frage nach dem Alter des Sohnes wahrheitsgemäß mit dem damaligen Alter von 14 Jahren angegeben zu haben. Denn wie die altersmäßig angebotenen Preisnachlässe gestaffelt sind, muss der Kunde nicht wissen, da er – wie bereits dargelegt – auch nicht verpflichtet ist, sich den Gesamtpreis aus den einzelnen preisgestaltenden Komponenten der Tabellen zusammenzusuchen. Derartige Preisnachlässe können bezüglich der Altersgrenzen verschieden gestaltet sein und auch andere Altersstufen beinhalten. Im Übrigen zeigen Sonderangebote der Reisebranche, insbesondere die allgemein bekannten last-​minute-​Angebote, dass die Gesamtpreise für Reisen von den Veranstaltern durchaus geändert oder anders kalkuliert werden, ohne dass damit für den Veranstalter die Verbindlichkeit der Leistungsbeschreibungen gemäß § 3.1. der Reisebedingungen entfallen würde.

12. Wenn es der Klägerin entscheidend auf das Alter bei Antritt der Reise ankommt,

so muss sie entweder über die Reisebüros dafür Sorge tragen, dass das Alter entsprechend erfragt wird, oder sie muss bei den Buchungen darauf bestehen, dass das konkrete Geburtsdatum angegeben wird.

13. Wenn die Klägerin bei Abschluss des Reisevertrages davon ausgegangen war, dass sich die Altersangabe von 14 Jahren auf den Antritt der Reise bezog, so lag ein Irrtum über das Alter und damit eine Eigenschaft eines Reiseteilnehmers vor. Dieser Irrtum kann gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden (vergl. AG Bad Homburg, NJW-​RR 2002, 1282). In dem Schreiben der Klägerin vom 20.11.2003, mit dem sie die Nachforderung geltend gemacht hatte, kann eine Anfechtungserklärung gesehen werden. Jedoch ist diese Anfechtungserklärung nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB. Spätestens nach der Rückkehr des Beklagten von der Reise nach dem 01.08.2003 hätte die Anfechtung erfolgen müssen. Mangels rechtzeitiger Anfechtung verbleibt es bei dem Gesamtpreis von 2.567,00 €.

14. Da von dem Beklagten nicht verlangt werden kann, sich die Einzelkomponenten des Gesamtreisepreises aus dem Reisekatalog herauszusuchen und ihm die Einzelheiten von Preisnachlässen, so auch altersbedingten Nachlässen nicht bekannt sein müssen, ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung kein Anspruch gegen den Beklagten.

15. Schließlich scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus. Denn mit dem verbindlichen Vertrag besteht für den Beklagten ein Rechtsgrund für die erhaltenen Leistungen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die für ein Kind bis 14 Jahren erbrachten Leistungen der Klägerin von einem auf den anderen Tag anders, umfangreicher oder höherwertiger ausfallen, nur weil das Kind das 15. Lebensjahr vollendet. Eine Bereicherung des Beklagten ist daher nicht ersichtlich.

16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

17. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

18. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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