LG Frankfurt: Unverbindliche Reservierung im Hotel nach dem ​Beherbergungsvertrag

LG Frankfurt: Unverbindlichen Reservierung im Hotel nach dem ​Beherbergungsvertrag

Die Beklagte wollte ihre Mitarbeiter für den Zeitraum der Frankfurter Buchmesse bei der Klägerin, Inhaberin eines Hotels in Frankfurt am Main, unterbringen und fragte vier Zimmer für sechs Nächte an. Die Klägerin reagierte, indem sie die Beklagte in Kenntnis setzte, dass sie für diesen Zeitraum nur noch drei Zimmer zur Verfügung hätte. Infolgedessen stellte die Beklagte eine Anfrage für die Buchung von zwei Einzelzimmern für vier Nächte und eventuell ein drittes Einzelzimmer für drei Nächte, mit dem Zusatz, dass der An-und Abreisetermin des dritten Mitarbeiters noch nicht feststünde. Die Klägerin teilte mit, dass sie während der Frankfurter Buchmesse nur Zimmer für den Umfang von 6 Nächten vergeben werden und die Beklagte den gesamten Preis übernehme, falls sie die Zimmer nicht an jemand anderes vermieten kann.

Am Ende der Buchmesse, bezahlte die Beklagte 12 Nächte, wobei ihr aber die Klägerin die vollen 19 Nächte in Rechnung stellte. Auf die ungenutzen 7 Zimmer bekam die Beklagte 10% Rabatt gutgeschrieben. Da die Beklagte weiterhin nur  die 12 Nächte bezahlte, traf das Landgericht Frankfurt die Entscheidung, dass sie auch die restlichen 7 Nächte tragen muss.

LG Frankfurt 2-01 S 52/04 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 18.08.2005
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2005, Az: 2-01 S 52/04
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 18.August.2005

Aktenzeichen 2-01 S 52/04

Leitsätze

2. Schickt der Gast eine schriftliche Anfrage an den Hotelier, mit dem Ziel eine Zimmerreservierung für einen bestimmten Zeitraum zu tätigen und er erhält eine schriftliche Bestätigung für die Reservierung, liegt ein beidseitig geltender Beherbergungsvertrag vor.

Die Vereinbarung der Zimmerpreise ist kein wesentlicher Bestandteil des Beherbergungsvertrages.

Wenn der Gast in seiner Anfrage keine Zimmerpreise erwähnt, erklärt er sich bereit, die Zimmer zu dem im Hotel üblichen Preisen anzumieten.

Zusammenfassung

3.Die Beklagte, Inhaberin eines Verlagsunternehmens in München, fragte bei der Klägerin, Inhaberin eines Hotels in Frankfurt am Main, für den Zeitraum der Frankfurter Buchmesse vom 8.10 bis 14.10.2002, vier Zimmer an, um ihre Mitarbeiter dort unterzubringen. Bei einer Mitarbeiterin stand noch nicht fest, ob sie einen Tag früher anreisen wird. Daraufhin reagierte die Klägerin mit einer Reservierungsbestätigung und teilte aber der Beklagten mit, sie könne nur zwei Zimmer vom 8.10 bis 14.10.2002 und ein Einzelzimmer vom 7.10. bis 14.10 zur Verfügung stellen. Die Beklagte stellte dann eine Anfrage für zwei Einzelzimmer vom 8.10 bis 12.10.2002 und ein Einzelzimmer vom 11.10. bis 14.10, wobei aber das An-und Abreisedatum der dritten Person noch nicht feststehe. Auf diese Anfrage antwortete die Klägerin, dass sie der Beklagten auch bei er Nicht Benutzung der Zimmer für einzelne Nächte, den vollen Preis verlangen müsse, wenn sie diese nicht anderweitig vermieten könne. Für die nicht genutzten Zimmer bekomme sie aber 10% Rabatt für den gesamten Zeitraum. Später teilte die Beklagte mit, dass sie das dritte Einzelzimmer vom 9.10 bis 10.10.2002 bräuchte, aber der Anreisetermin , der 8.10.2002 und der Abreisetermin, der 11.10.2002, noch nicht feststehen würden.

Nach dem Ende der Buchmesse stellte die Klägerin die 19 Nächte mit einem Gesamtbetrag vom 4.040,25 Euro in Rechnung, wobei 12 Nächte mit vollen Preis einflossen und die restlichen 7 mit 10% Rabatt.

Die Klägerin übernahm einen Betrag in Höhe von 2.415,50 Euro, was einen Restbetrag von 1.626,75 Euro ergibt. Mit der Reservierungsbestätigung wurden 19 Nächte gebucht, die nun auch vergütet werden müssen, behauptete die Klägerin. Daraufhin traf die Beklagte die Aussage, dass alleine durch die Bestätigung kein Vertrag geltend gemacht worden.

Das Amtsgericht entschied, dass am 26.11.2001 ein Beherbergungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin zustande gekommen ist. Am 19.3.2004 legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil ein. Diese blieb hauptsächlich ohne Erfolg, da das Amtsgericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Zahlung der 19 Nächte hat. Die 19 Nächte setzen sich zusammen aus 12 voll berechneten Nächten und 7 mit Rabatt versehenen Nächte. Das Gericht sprach der Beklagten zu den 10% Zimmerpreisrabatt noch zusätzlich 50% auf den Frühstückspreis zu.

Gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.

Tenor

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.2.2004 (Az.: 32 C 1548/03-​41) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.610,15 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die Parteien streiten um die Zahlung von Hotelkosten.

6. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Hotel Liebig“ in Frankfurt am Main ein Hotel, die Beklagte hat ein in München ansässiges Verlagsunternehmen. Nachdem die Beklagte für ihre Mitarbeiter bereits in den vorausgegangenen Jahren Zimmer bei der Klägerin gebucht und die Übernachtungen auch gezahlt hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2001 (Bl. 16 d. A.) mit dem Wunsch an die Klägerin, für die Zeit der Frankfurter Buchmesse 4 Einzelzimmer für den Zeitraum vom 08.10. bis zum 14.10.2002 zu reservieren. In diesem Schreiben wurde in Aussicht gestellt, dass einer der Mitarbeiter der Beklagten noch 1 Tag früher anreisen würde. Mit Fax vom 26.11.2001 (Bl. 17 d. A.), überschrieben als „Reservierungsbestätigung“, teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie lediglich 3 Einzelzimmer zur Verfügung stellen könne, zwei davon vom 08.10. bis zum 14.10.2002 und eines vom 07.10.2002 bis zum 14.10.2002.

7. Mit Schreiben vom 21.8.2002 (Anlage B 4, Bl. 67 d. A.) wandte sich die Beklagte an die Klägerin mit der Nachricht, dass zwei ihrer Mitarbeiter je 1 Einzelzimmer vom 08.10. bis zum 12.10.2004 belegen würden und ein dritter Mitarbeiter gegebenenfalls für die Zeit vom 11.10. bis zum 14.10.2002, wobei hinsichtlich des 3. Mitarbeiters die An- und Abreisedaten noch nicht feststehen würden. Hierauf reagierte die Klägerin mit Rückfax vom gleichen Tag (Bl. 72 d. A.), in dem der Beklagten mitgeteilt wurde, dass die Zimmer nur während der gesamten Messezeit vom 08.10. bis 14.10.2002 zusammenhängend zu buchen seien. Weiter teilte die Klägerin darin mit, dass sie sich bemühen werde, einzelne Nächte anderweitig zu belegen, sollte dies misslingen, so werde der Beklagten dies in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 26.8.2002 (Anlage B 1, Bl. 68 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es nochmals eine Änderung gegeben habe, soweit das Zimmer für den dritten Mitarbeiter für die Zeit vom 09.10. bis 10.10.2002 benötigt werde und An- und Abreise am 08.10. bzw. 11.10.2002 noch nicht festliegen würden.

8. Im Anschluss an die Buchmesse stellte die Klägerin der Beklagten die Kosten für 12 Übernachtungen in Rechnung, für weitere 7 Übernachtungen machte die Klägerin, jeweils unter Abzug einer Ersparnis von 10 %, ebenfalls die Übernachtungskosten geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen. Die Kosten für das Frühstück von jeweils 11,50 Euro waren teils in den Zimmerpreisen eingerechnet, teils wurden sie separat in Rechnung gestellt.

9. Auf den Gesamtbetrag von 4.040,25 Euro zahlte die Beklagte einmal 1.534,50 Euro und dann weitere 879,–- Euro, so dass die Klägerin einen noch offenen Betrag in Höhe von 1.626,75 Euro geltend macht.

10. Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der Anfrage der Beklagten vom 26.11.2001 und der Reservierungsbestätigung der Klägerin vom gleichen Tag habe die Beklagte 19 Übernachtungen fest gebucht. Die Beklagte sei daher zur Zahlung auch der nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen, jeweils abzüglich der Eigenersparnis, verpflichtet.

11. Die Beklagte hat behauptet, durch den Schriftwechsel vom 26.11.2001 sei noch kein Vertrag zustande gekommen, dabei habe es sich lediglich um eine unverbindliche Reservierung gehandelt. Zum Vertragsschluss sei es erst durch das Schreiben vom 23.8.2002 gekommen, mit dem 11 Übernachtungen gebucht worden seien, die die Beklagte auch gezahlt habe. Ein Vertragsschluss am 26.11.1001 sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil es keine Einigung über den Preis der Übernachtungen gegeben habe.

12. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, dass am 26.11.2001 ein Beherbergungsvertrag über 19 Übernachtungen zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt kein Preis zwischen den Parteien für die Übernachtungen genannt wurde. Der Inhalt des Vertrages vom 26.11.2001 sei durch die Schreiben der Beklagten vom 23.8. und 26.8.2002 nicht abgeändert worden. Die Höhe der ersparten Aufwendungen von 10% als Abzug von den Zimmerpreisen sei angemessen.

13. Mit Schriftsatz vom 19.3.2004 hat die Beklagte Berufung gegen das ihr am 21.2.2004 zugestellte Urteil eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Schriftsatz ist an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert, wurde aber an die Fax-​Stelle des Amtsgerichts am 22. März 2004, einem Montag, übermittelt. Der Schriftsatz trägt einen Eingangsstempel des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.3.2004, ein Eingangsstempel des Landgerichts Frankfurt am Main findet sich nicht. Die per Post eingegangene Berufungsbegründungsschrift trägt den Eingangsstempel der Justizbehörden Frankfurt am Main – Briefannahmestelle – vom 23.3.2004. Nachdem der Beklagtenvertreter durch die gerichtliche Nachricht vom 01.4.2004 darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungsschrift erst am 23.3.2004 beim Landgericht eingegangen sei, wies der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 05.4.20045, eingegangen am 07.4.2004 darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Eingang beim Amtsgericht fristwahrend sei. Vorsorglich stellte der Beklagtenvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist und begründet dies im oben genannten Schriftsatz (Bl. 122 bis 124 d. A.).

14. Die Berufung ist zulässig.

15. Hinsichtlich der Berufungsfrist ist der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihren zulässigen Antrag hin zu gewähren. Weder anhand des Akteninhaltes noch durch Nachfrage bei den Mitarbeiterinnen der Posteingangsstelle des Landgerichts Frankfurt am Main ließ sich aufklären, ob die Berufungsbegründungsschrift vom 19.3.2004, die am Montag, dem 22.3.2004 beim Amtsgericht Frankfurt am Main per Fax einging, von dort aus noch am selben Tag oder erst einen Tag später, am 23.3.2004 an das Landgericht Frankfurt am Main weitergeleitet würde. Die Mitarbeiterinnen der Posteingangsstelle teilten dem Gericht auf Nachfrage mit, dass es durchaus vorkomme, dass Schriftsätze noch am Eingangstag vom Amtsgericht an das Landgericht weitergeleitet würden, sofern die Eilbedürftigkeit sofort bemerkt werde. Da sich damit aufgrund der Tatsache, dass ein Eingangsstempel des Landgerichts Frankfurt am Main auf dem Fax nicht angebracht wurde, nicht sicher feststellen lässt, ob der Schriftsatz schon am 22.3.2004 oder erst am 23.3.2004 weitergeleitet wurde, ist der Beklagten Wiedereinsetzung hinsichtlich der – möglicherweise – versäumten Berufungsfrist zu gewähren, da sie diese Nachlässigkeit des fehlenden Eingangsstempels jedenfalls nicht zu vertreten hat. Zu ihren Gunsten ist daher von einer rechtzeitigen Berufungseinlegung auszugehen.

16. Die Berufung hat jedoch nur in sehr geringem Umfang Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.

17. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Übernachtungskosten für insgesamt 19 Übernachtungen, wobei Kosten für 12 Übernachtungen in vollem Umfang geltend gemacht werden können und für die restlichen 7 Übernachtungen eine Eigenersparnis von 10% auf den Zimmerpreis und von 50% auf den Preis für das Frühstück (letzteres gem. § 287 Abs. 2 ZPO vom Gericht geschätzt) zugrunde zulegen sind.

18. Zwischen den Parteien ist durch den Schriftwechsel vom 26.11.2001 wirksam ein Beherbergungsvertrag über insgesamt 19 Übernachtungen zustande gekommen. Soweit die Beklagte behauptet, hierbei handele es sich lediglich um eine unverbindliche Reservierung, so kann dem nicht gefolgt werden Zum einen ist die Annahme, dass eine Anfrage für den Gast eine unverbindliche Reservierung, für den Hotelier jedoch dagegen eine feste Verpflichtung begründet, völlig unüblich (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.2.1984, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.1.2004, Bl. 78 bis 86 d. A.). Für diese Interpretation der Beklagten spricht auch nicht der Umstand, dass die Anfrage vom 26.11.2001 und die erste Übernachtung am 07.10.2002 mehr als 10 Monate auseinander lagen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Buchungslage während der Messezeiten notwendig ist, frühzeitig Zimmerkontingente zu sichern, zumal in einem messenahen Hotel wie dem der Klägerin. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht etwa Interessenten für die Zimmer noch hätte suchen müssen, wie dies beispielsweise bei einem Reiseveranstalter der Fall ist, der eine Reise ausschreibt, sondern dass sie eine Unterkunft für ihre Mitarbeiter während der Buchmesse brauchte, so dass das Ob der Notwendigkeit der Zimmerbuchung nicht in Frage stand.

19. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehört auch eine Vereinbarung der Zimmerpreise im vorliegenden Fall nicht zu den essentialia negotii. Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 26.11.2001 ist die Reservierung von 4 Einzelzimmern, ohne dass die Frage der Zimmerpreise erwähnt wird. Damit bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass sie bereit ist, die Zimmer zu den bei der Klägerin üblichen Preisen anzumieten. Durch das Rückfax der Klägerin vom 26.11.2001, das das Vertragsangebot der Beklagten nur eingeschränkt, nämlich nur für 3 Zimmer, annimmt, ist damit ein Vertrag zu den bei der Klägerin üblichen – und der Beklagten aus den Vorjahren bekannten – Preisen zustande gekommen.

20. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, am 26.8.2002 sei erst der Vertrag über die 11 in Anspruch genommenen und von ihr auch gezahlten Übernachtungen zustande gekommen, so kann dem, wie oben dargelegt, nicht gefolgt werden.

21. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, mit diesem Schreiben sei zumindest ein Angebot auf eine Vertragsänderung bekundet worden, das die Klägerin durch ihr – angebliches – Schweigen angenommen habe, wodurch ihr Anspruch auf Zahlung der Kosten für die 9 nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen entfalle, ist dem ebenfalls nicht zuzustimmen. Bereits in der Klageschrift, dort Seite 2 oben (Bl. 14 d. A.) hat die Klägerin vorgetragen, dass sie die Beklagte per Fax darauf hingewiesen habe, dass eine Änderung bezüglich der An- und Abreisetage nicht mehr möglich sei. Die handschriftliche Notiz auf dem Fax der Beklagten vom 23.8.2002 mit der Rückantwort der Klägerin an die Beklagte legte der Klägervertreter erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2003 vor. Ausweislich des Protokolls der Sitzung hat der Beklagtenvertreter den Erhalt dieses Rückfaxes in der Sitzung nicht bestritten, sondern lediglich die Vorlage als verspätet gerügt. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 18.3.2003 (Bl. 73 ff. d. A.) trägt die Beklagte lediglich vor, dass ihr dieses Schriftstück vorher nicht bekannt gewesen sei und dass es sich nicht in den Originalakten der Beklagten befunden habe, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Verfügung standen. In diesen Hinweisen liegt jedoch weder ein explizites noch ein konkludentes Bestreiten des Zugangs des Fax der Klägerin, sondern dieser Vortrag beinhaltet lediglich, dass es zu dem Zeitpunkt und in dem Aktenmaterial, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Verfügung stand, nicht vorhanden war, was jedoch nicht zwingend schließen lässt, dass das Fax bei der Beklagten nicht eingegangen ist. Zudem wäre den Schreiben vom 23./26.8.2002 auch nicht der Inhalt eines Angebots auf Vertragsänderung beizumessen gewesen, sondern lediglich die Mitteilung der teilweisen Freigabe des Zimmerkontingents und damit Begründung der Verpflichtung für die Klägerin, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen, was ihr jedoch letztlich nicht gelang. Die Frage des Zuganges des Rückfax vom 23.8.2002 ist damit im Ergebnis für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich.

22. Soweit die Beklagte zur Zahl der tatsächlichen Übernachtungen ihrer Mitarbeiter in beiden Instanzen unterschiedliche Angaben macht, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 23.3.2004 hingewiesen hat, ist dies als Aufgabe des früheren Bestreitens der Differenz von 2 Übernachtungen im Berufungsverfahren zuzulassen und entsprechend für die Berechnung der Klageforderung in dieser Höhe zugrundezulegen.

23. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderung in voller Höhe, da in der Berechnung der Klageschrift pauschal ein Abschlag bei den nicht genutzten Zimmern von 10% auf die Zimmerpreise vorgenommen wurde, unabhängig davon, ob es sich bei dem Zimmerpreis um einen solchen mit oder ohne Frühstück handelte. Während der Abschlag von 10% auf die Zimmerpreise für die von der Klägerin durch die Nichtbelegung der Räume ersparten Aufwendungen für die fixen Kosten in dieser Höhe angemessen ist, setzt das Gericht den ersparten Anteil an Wareneinsatz auf 50% der Frühstückspreise fest, dies in Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO zur Vermeidung einer völlig unwirtschaftlichen Beweisaufnahme zu dieser Frage.

24. Die Höhe der klägerischen Forderung stellt sich demnach wie folgt dar:

 Zimmer 1 4 Übernach­tungen á 235,– Euro 982,– Euro
3 Nächte Leerstand 662,85 Euro
 Zimmer 2 4 Übernach­tungen (mit Frühstück) 770,– Euro
2 Nächte Leerstand:
2 x 50% der Frühstücks­kosten 11,50 Euro
Zimmer­preise 325,80 Euro
 Zimmer 3 4 Übernach­tungen (mit Frühstück) 882,00 Euro
2 Nächte Leerstand:
2 x 50% der Frühstücks­kosten 11,50 Euro
zuzüglich Zimmer­preis 378,00 Euro
 somit  4.023,65 Euro
 abzüglich Zahlungen  1.534,50 Euro
 879,00 Euro
 begründete Forderung der Klägerin  1.610,15 Euro.

25. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch der Klägerin war abzuweisen, da die weitergehende Forderung, wie ausgeführt, unbegründet ist.

26. Die zuerkannte Forderung hat die Beklagte unter dem Aspekt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO zu verzinsen.

27. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen, da der Anspruch der Klägerin – bis auf den abgewiesenen Betrag – begründet ist.

28. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO zu tragen.

29. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.

30. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Fortbildung des Rechts unter der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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