Unsoziales Verhalten des Mitbewohners eines Doppelzimmers als Reisemangel

AG Köln: Unsoziales Verhalten des Mitbewohners eines Doppelzimmers als Reisemangel

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Safarireise gebucht. Hierbei buchte er ein halbes Doppelzimmer, wurde also mit einem ihm unbekannten Gast der Reise gemeinsam untergebracht. Dieser verhielt sich unsozial und störte die Nachtruhe des Klägers. Hierfür verlangt dieser Minderung.

Das Gericht wies die Klage ab. Mit der Buchung eines halben Doppelzimmers gehe ein Reisender das Risiko ein, Schwierigkeiten mit dem Mitbewohner zu haben. Diese hätten hier nicht das Niveau erreicht, wo der Zweck der Reise erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter sei daher nicht abhilfepflichtig gewesen, sodass kein Minderungsanspruch bestehe.

AG Köln 142 C 334/12 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 05.11.2012
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 05.11.2012, Az: 142 C 334/12
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 05. November 2012

Aktenzeichen 142 C 334/12

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter ist bei Beeinträchtigungen des Reisenden durch einen Zimmermitbewohner nur bei erheblichen Beeinträchtigungen abhilfepflichtig.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine 22-tägige Safari in Sambia/Botswana gebucht. Hierbei buchte er ein halbes Doppelzimmer, wurde also mit einem ihm unbekannten Gast der Reise gemeinsam untergebracht. Dieser verhielt sich unsozial und störte die Nachtruhe des Klägers durch nächtliches Auf- und Abgehen, Essen und Selbstgespräche. Auch erfüllte er nach Klägervortrag grundsätzliche Hygieneansprüche nicht. Hierfür verlangt der Kläger Minderung, da die Beklagte keine Abhilfe geschaffen habe und auch ihre Informationspflichten verletzt habe, da sie den Mitbewohner bereits von früheren Reisen kannte.

Das Gericht wies die Klage ab. Mit der Buchung eines halben Doppelzimmers gehe ein Reisender das Risiko ein, Schwierigkeiten mit dem Mitbewohner zu haben. Diese hätten hier nicht das Niveau erreicht, wo der Zweck der Reise, nämlich die Erkundung der Flora und Fauna Afrikas, erheblich beeinträchtigt worden ist. Der Reiseveranstalter habe überhaupt die Privatsphäre aller Reisenden zu achten und müsse daher nicht grundsätzlich alle zwischenmenschlichen Beziehungen moderieren. Der Reiseveranstalter sei daher nicht abhilfepflichtig gewesen. Auch sei keine Verletzung seiner Informationspflichten erkennbar, da der Kläger keine Kenntnisse über Probleme mit dem Mitbewohner nachweisen konnte.  Es bestehe kein Minderungsanspruch.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

Tatbestand

5. Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung in Anspruch.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich alleine die Teilnahme an einer Afrika-Safari, bestehend aus einer 22-tägigen Hotel- u. Lodgesafarirundreise durch Sambia/Botswana und Namibia in der Zeit vom 11.09.2011 bis 02.10.2011 zu einem Gesamtpreis von 3364,99 Euro. Die Reise beinhaltete u.a. den Transfer, den Flug und die 22-tägige Safari mit der Unterbringung in unterschiedlichen Unterkünften. Der Kläger buchte für die Reise ein halbes Doppelzimmer. Auf die Zuteilung der anderen Hälfte des Doppelzimmers an einen der weiteren Reisegäste hatte er keinen Einfluss. Es sollte nur sichergestellt werden, dass die im gleichen Doppelzimmer wohnende andere Person dem selben Geschlecht angehörte. Der Kläger teilte das Doppelzimmer mit einem Herrn Q während der ganzen Reise, mit der Ausnahme von 2 Nächten auf einem Hausboot. Herr Q war dem Kläger unbekannt. Herr Q war schon zwei Mal mit der Beklagten gereist, wobei er jeweils ein Einzelzimmer belegte. Während der Reise fiel dem Kläger das Verhalten des Herrn Q auf. Jede Nacht wandelte dieser auf und ab, schaltete das Licht ein, führte ständig Selbstgespräche, aß Snacks und verursachte dadurch Lärm mit Verpackungen und Getränkedosen sowie durch Möbelrücken. Beim Benutzen der Sanitäreinrichtungen ließ er erhebliche Sauberkeitsanforderungen vermissen. So benutzte er die Toilettenbürste nicht. Er nahm den ganzen Platz der verschiedenen Zimmereinrichtungen in Anspruch, namentlich sämtliche Tischablagen und Schrankfächer. Sämtliche Mitreisende bemerkten das Verhalten des Herrn Q, der tagsüber auch wenig kommunizierte und Schimpfwörter benutzte. Der Kläger versuchte mit Herrn Q über diese Probleme zu reden. Dieser antwortete, er möge in Ruhe gelassen werden. Noch während der Reise sprach der Kläger der Reiseleiterin gegenüber das Verhalten des Herrn Q an. Es wurde gemeinsam überlegt, was man machen konnte. Hierbei sagte die Reiseleiterin dem Kläger, dass sie ihm ohne die Zahlung des Einzelzimmerzuschlages ein Einzelzimmer nicht anbieten konnte. Der Kläger wollte diesen Zuschlag nicht zahlen. Nach Beendigung der Reise machte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2011 Ansprüche geltend.

7. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Reise wegen des Verhaltens des Herrn Q mangelhaft gewesen sei. Dazu behauptet er dass er durch das Verhalten des Herrn Q täglich nur 2 x 2 Stunden Schlaf gefunden habe, was angesichts der anstrengenden Safari nicht ausreichend sei. Er behauptet, er habe sich nach der ersten Nacht an die Reiseleitung vor Ort, Frau EL, gewandt und um Abhilfe gebeten, insbesondere gebeten, ihm ein Einzelzimmer zu geben. Er habe diese Beschwerde täglich wiederholt. Darüber hinaus habe die Beklagte ihm gegenüber bestehende Pflichten verletzt, indem sie ihn zusammen mit Herrn Q auf ein Zimmer legte. Aus den vorangegangenen Reisen des Herrn Q mit der Beklagten sei der Beklagten das sozialunverträgliche Verhalten des Herrn Q bekannt gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Reisepreis um 20 %, entsprechend 673,00 Euro, zu mindern sei.

8. Der Kläger beantragt,

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 673,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.12.2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 120, 67 Euro zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie behauptet, dass der Kläger vor Ort nur allgemein über das Verhalten des Herrn Q mit der Reiseleiterin gesprochen habe ohne um Abhilfe zu bitten. Der Vorschlag, in einem Einzelzimmer gegen Aufschlag zu ziehen, sei nur Bestandteil einer Diskussion gewesen. Der Kläger habe auch den Eindruck vermittelt, dass ein Eingreifen nicht nötig sei, weil er sich um Herrn Q bemühte.

13. Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14. Die Klage ist unbegründet.

15. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB.

I.

16. In dem Verhalten des Herrn Q ist kein der Beklagten zuzurechnender Reisemangel gemäß § 651 c BGB zu erkennen.

17. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag geschlossen worden, so dass die §§ 651 a ff BGB Anwendung finden. Gemäß § 651 c BGB hat der Veranstalter für Reisemängel einzustehen. Ein Mangel ist das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder aber ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des mit der Reise verfolgten Zweckes aufhebt oder mindert. Ein Fehler ist dabei eine Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit der Reise von der bei Vertragsschluss vereinbarten oder stillschweigend vorausgesetzten. Die Einstandspflicht des Veranstalters für Mängel endet dort, wo der Mangel aus einer ihm nicht mehr zuzurechnenden Sphäre rührt. Dazu gehören neben der Sphäre, die der Reisende selbst zu verantworten hat, der Bereich der höheren Gewalt aber auch solche Mängel, die der Sphäre Dritter zuzurechnen sind, die nicht an der Erbringung der Reiseleistung beteiligt sind. Zu der ersten Kategorie gehört der seitens des Reisenden durch Buchung gewählte Vertragsinhalt und diesem immanente Risikofaktoren. Zu der zuletzt genannten Kategorie gehört das Verhalten Mitreisender. Bei der Buchung eines halben Doppelzimmers treffen sich beide Kategorien. Denn bei der Buchung eines halben Doppelzimmers geht der Reisende bewusst das Risiko ein, dass der Mitbewohner andere von ihm nicht geteilte Gewohnheiten, Eigenarten und Verhaltensweisen hat. Dieses Risiko nimmt er in der Regel in Kauf, um dadurch den Preis der Unterkunft zu reduzieren; denn sonst hätte er – was in aller Regel möglich ist – ein Einzelzimmer oder ein Doppelzimmer zur Alleinnutzung gebucht. Auf der anderen Seite ist das Verhalten von Mitreisenden dem Einfluss des Reiseveranstalters nur begrenzt zugänglich. Der Reiseveranstalter schuldet eine Reiseleitung in Hinblick auf Organisation und Durchführung der Reise, nicht jedoch eine Aufsicht, die dazu verpflichten würde, bei zwischenmenschlichen Schwierigkeiten regelnd einzugreifen oder aber sozialadäquates Verhalten einzufordern. Auch bei Reisegruppen, bei denen ein engerer Kontakt besteht und zudem der Veranstalter mit allen Reisenden vertraglich verbunden ist, hat der Reiseveranstalter vertreten durch seinen Reiseleiter die Privatsphäre der Reisenden und deren Kontakte zueinander zu achten. Dies bedeutet nicht, dass der Reisveranstalter bei Beeinträchtigungen, die aus zwischenmenschlichen Schwierigkeiten zwischen zwei sich fremden Reisenden innerhalb einer Reisegruppe bei der Belegung von halben Doppelzimmern entstehen, nicht einstandspflichtig ist. Vielmehr folgt hieraus, dass das Maß der bei der Buchung eines halben Doppelzimmers durch das Verhalten des Mitbewohners entstehenden Beeinträchtigung des Reisenutzens für den beschwerdeführenden Reisenden erheblich sein muss. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme muss in hohem Maße missachtet worden sein. Nur in einem solchem Fall trifft den Veranstalter überhaupt eine Pflicht mäßigend einzuwirken bzw. geeignete Abhilfemaßnahmen zur Lösung der Probleme – wie etwa Bereitstellung von Einzelzimmern – zu ergreifen. Entsprechend sind in der Rechtsprechung bei der Buchung halber Doppelzimmer und in diesem Zusammenhang entstehender Probleme strenge Maßstäbe angelegt worden. Das OLG Frankfurt hat 1982 (NJW 1983, 235) eine Pflicht des Reiseveranstalters zum Einschreiten im Interesse anderer Reisender angenommen, als sich zwei Bewohner von jeweils „halben“ Doppelzimmern aus dem Zimmer regelmäßig aussperrten und lautstark beleidigten. Das LG Frankfurt hat 1983 (NJW 1984, 806 f.) angenommen, dass die Unterbringung einer minderjährigen Reisenden mit einer Person anderen Geschlechts in einem Doppelzimmer auch dann ein Mangel ist, wenn die Reisekundin nur ein sog. halbes Doppelzimmer gebucht hat. 1993 hat das Landgericht Frankfurt (RRa, 1994, 40-42) entschieden, dass die Inanspruchnahme der Dienstleistung einer Prostituierten von einem Mitreisenden, der ein halbes Doppelzimmer gebucht hatte, für den anderen Reisenden unzumutbar ist.

18. Eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung lässt sich vorliegend nicht erkennen. Die Störung des Klägers bestand in einem unsozialen Verhalten des Mitbewohners dergestalt, dass er übermäßig viel Raum im Zimmer für sich beanspruchte, geringere hygienische Sorgfalt einhielt und vor allem nachts durch Trinken, Essen, Lichteinschalten und Selbstgespräche die Nachtruhe des Klägers störte. Dies genügt nicht, um das oben dargestellte Maß des Zumutbaren zu überschreiten. Die Unterbringung und die Nachtruhe alleine stellen sich bereits nicht als überwiegender Teil der Reiseleistungen der Beklagten dar. Ihre Störung durch den Mitbewohner entwertet auch nicht den Reisezweck, der darin bestand auf einer Safari Fauna und Flora Afrikas kennenzulernen. Aber auch bei einer auf das Verhalten des Herrn Q beschränkten Betrachtung ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung, insbesondere keine, mit der der Kläger innerhalb des von ihm aus Kostengründen übernommenen Risikos bei der Buchung eines halben Doppelzimmers rechnen musste. So ist das Zusichnehmen von Essen und Trinken während der Nacht und ein Herumgehen zwar ungewöhnlich, mit einem Mitbewohner der die Nachtruhe stört, weil er Schlafstörungen hat oder aber schnarcht oder häufiger auf Toilette muss, bei dem also ein ähnliches Störpotential besteht wie bei Herrn Q musste der Kläger aber rechnen. Genauso musste er mit unordentlichen oder an der Einhaltung hygienischer Regeln weniger interessierten Mitbewohnern rechnen. Der Unterschied zwischen dem Verhalten des Herrn Q und diesen Beispielen besteht insoweit nicht in dem Grad der Beeinträchtigung sondern darin, dass sein störendes Verhalten außerhalb der Norm liegt. Dass das Verhalten des Herrn Q grob rücksichtslos war und anerkannte Regeln der Rücksichtnahme in erheblichem Umfang verletzte ist nicht erkennbar. Weder ist dargelegt, dass Herr Q dem Kläger gegenüber ausfallend oder beleidigend wurde oder sonst seine Persönlichkeit oder seine Intimsphäre verletzt hätte; Noch ist ersichtlich, dass er ihm die Nutzung des Zimmers streitig machte, etwa indem er trotz Aufforderung ihm keine Ablagefläche zur Verfügung stellte. Auch wird nicht behauptet, dass die nächtlichen Handlungen des Herrn Q so laut waren, dass durch sie auch andere Gäste in angrenzenden Zimmern gestört wurden. Im Ergebnis liegen die Störungen noch im Bereich dessen, auf das sich der Kläger bei Buchung des halben Doppelzimmers einstellen musste, dem er aber auch durch Maßnahmen wie etwa Verwendung einer Schlafbrille oder Ohrstöpseln hätte vorbeugen können oder aber eben von vornherein durch Buchung einer Einzelunterbringung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Störungen sich als sehr lästig erweisen und auch den Schlaf beeinträchtigen, zumal wenn sie von einer Person ausgehen, die man nicht kennt, nicht einschätzen kann und ob ihres seltsamen Verhaltens auch nicht sympathisch findet; es muss aber auch festgestellt werden, dass der Leidensdruck bei dem Kläger nicht so groß war, dass er bereit gewesen wäre, dass ihm unterbreitete Angebot einer Zuzahlung für eine Einzelunterbringung anzunehmen.

19. Es liegt auch kein Mangel der Reise dergestalt vor, dass die Beklagte ihr in Hinblick auf die Belegung der anderen Hälfte des Doppelzimmers obliegende Informationspflichten verletzte.

20. Sind einem Reiseveranstalter vor Reiseantritt Umstände bekannt oder hätten sie ihm aufgrund einer ihm obliegenden Beobachtungspflicht bekannt sein müssen, die geeignet sind, den vereinbarten Zweck der Reise zu beeinträchtigen, so ist er zur Information des Reisenden über diese Umstände verpflichtet und stellt die Verletzung dieser Pflicht einen eigenständigen Mangel dar. Dementsprechend kann es sich als Pflichtverletzung bei dem Angebot „halber“ Doppelzimmer darstellen, wenn der Veranstalter Reisende auf halbe Doppelzimmer verteilt, von denen er weiß, dass es aufgrund ihrer Persönlichkeit zu Schwierigkeiten mit Mitbewohnern kommen muss. In einem solchem Fall kann sich der Veranstalter nicht mehr darauf berufen, dass der ein halbes Doppelzimmer Buchende bewusst selbst das Risiko eines unverträglichen Mitbewohners übernommen hat. Für das Vorliegen entsprechender konkreter Informationen bei dem Reiseveranstalter ist indes der Reisende beweisbelastet.

21. Der Nachweis, dass der Beklagten psychische Probleme des Herrn Q bekannt waren und ihr auch bekannt war, dass die Belegung eines Doppelzimmers mit ihm zu Schwierigkeiten führt, ist nicht erbracht. Zwar ist unstreitig, dass Herr Q bereits zweimal mit der Beklagten verreiste. Allerdings ist auch unstreitig, dass Herr Q bei diesen Reisen immer ein Einzelzimmer hatte, was aber nicht auf einer Kenntnis von psychischen Problemen beruhte, sondern weil er der einzige Alleinreisende war. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe diese Kenntnis aus den Bewertungsbögen der Mitreisenden dieser Reisen haben müssen, ist dies unsubstantiiert und spekulativ. Selbst wenn aber derartige Bewertungen auch Aussagen über die Persönlichkeit des Herrn Q enthielten, so ist Sinn und Zweck der Bögen nicht, diese auszuwerten, um für zukünftige Reisen ein Persönlichkeitsprofil von einzelnen Reisenden zu erstellen. Zumal dies auch datenschutzrechtlich fragwürdig erscheint.

22. Die Klage war abzuweisen.

II.

23. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24. Streitwert : 673,00 Euro

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