Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen
BFH: Zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen
In diesem Urteil wird die Frage geklärt, ob es sich bei der Weitervermietung einer Ferienwohnung in eigenem Namen für fremde Rechnung durch einen Unternehmer rechtlich um eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG handelt.
Der Bundesfinanzhof urteilt, dass Umsatzbesteuerung eienr Reiseleistung nicht davon abhängig ist, ob der Unternehmer für die eigene oder fremde Rechnung handelt.
BFH | XI B 71/10 (Aktenzeichen) |
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BFH: | BFH, Urt. vom 15.07.2011 |
Rechtsweg: | BFH, Urt. v. 15.07.2011, Az: XI B 71/10 |
FG Niedersachsen, Urt. v. 23.06.2010, Az: 5 K 60/08 | |
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Leitsatz:
2. Die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen, wie der Weitervermietung von Ferienwohnungen, ist unabhängig davon, ob der Unternehmer für eigene oder fremde Rechnung handelt.
Zusammenfassung:
3. Ein Unternehmer will eine Wohnung auf eigenen Namen für fremde Rechnung weitervermieten. Laut § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG handelt es sich dabei um eine umsatzsteuerpflichtige Reiseleistung, obwohl der Unternehmer nicht für eigene Rechnung handelt. Die Beschwerden der Beklagten, des Finanzamtes, hat keinen Erfolg, da die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Tenor:
4. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–); es ist auch keine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
Entscheidungsgründe:
5. a) Die vom FA als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen für fremde Rechnung nach Einführung der Dienstleistungskommission in § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung eine Reiseleistung ist, ist bereits geklärt.
6. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach seinem klaren Wortlaut nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss.
7. Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anderslautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (jetzt Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung vorliegen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II.2.c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 V B 42/07, BFH/NV 2008, 1894).
8. Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. W. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25 Rz 22; S. Wagner in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 25 Rz 16; Vogel/Schwarz, UStG, § 25 Rz 16; Obermair in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 25 Rz 29; a.A. Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 25 UStG Rz 21a; Henkel, Der Umsatz-Steuer-Berater 2009, 107, 109).
9. b) Die Auffassung des FA, die bezeichneten BFH-Entscheidungen seien „nicht auf die vorliegende Rechtsfrage uneingeschränkt übertragbar“, weil jeweils andere Sachverhalte betroffen gewesen seien, teilt der Senat nicht.
10. Das BFH-Urteil in BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308, wonach eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer die Weitervermietung von Wohnungen in eigenem Namen für fremde Rechnung erbringt, ist zwar vor Einführung der Dienstleistungskommission in das UStG zum 1. Januar 2004 ergangen. Der BFH hat aber seine Entscheidung auf eine richtlinienkonforme Auslegung des UStG durch Heranziehung der Regelung der Dienstleistungskommission in Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestützt (vgl. unter III.3.a der Gründe). Diese Bestimmung wurde durch die Neuregelung des § 3 Abs. 11 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung umgesetzt (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 718 f.; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 199, m.w.N.).
11. c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 FGO).
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