Umbuchung gegen den Willen des Fluggastes wegen Erkrankung eines Crewmitglieds

AG Köln: Umbuchung gegen den Willen des Fluggastes wegen Erkrankung eines Crewmitglieds

Flugreisende klagten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund der Umbuchung auf einen anderen Flug und forderten Schadensersatz hierfür und für entstandene Transportkosten.

Das Amtsgericht Köln bestätigte ein zuvor ergangenes Säumnisurteil, in dem die Beklagte verurteilt worden war.

AG Köln 142 C 83/13 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 30.09.2013
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 30.09.2013, Az: 142 C 83/13
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Amtsgericht Köln
1. Urteil vom 30. September 2013
Aktenzeichen 142 C 83/13

Leitsatz:
2. Zulässige Gründe der Umbuchung oder Nichtbeförderung eines Fluggastes, welche die Flugsicherheit betreffen, müssen im Zusammenhang mit dem Fluggast stehen oder auf gesetzlichen oder behördlichen Ver- bzw. Anordnungen beruhen.

Zusammenfassung:
3. Flugreisenden war vom ausführenden Luftfahrtunternehmen am Abfertigungsschalter eines Fluges von Palma de Mallorca nach Köln/Bonn die Beförderung verweigert worden und sie sodann auf einen anderen Flug umgebucht worden. Dessen Zeilflughafen war jedoch in Düsseldorf, sodass die Kläger mit dem Taxi zu ihrem Reiseziel fuhren. Sie forderten vor dem Amtsgericht Köln Schadensersatz für die Nichtbeförderung, sowie die (Rück-)Erstattung der Gebühren für die Sitzplatzreseverierung und die Taxikosten.

Die Beklagte begründete die Umbuchung zu ihrer Verteidigung mit Sicherheitsgründen. Aufgrund der Erkrankung eines Crewmitgliedes habe zur Wahrung des betrieblich regulierten Betreuungsverhältnisses die Passagierzahl reduziert werden müssen.

Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte zunächst durch ein Säumnisurteil und bestätigte dies nach Anfechtung erneut. Es führte zur Begründung aus, zulässige (Sicherheits-)Gründe von Nichtbeförderung oder Umbuchung müssten in Zusammenhang mit dem betroffenen Fluggast stehen oder auf behördlicher oder gesetzlicher Regulation bestehen. Vorliegend war dies nicht gegeben, sodass den Forderungen der Kläger stattgegeben wurde.

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 13.05.2013 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet haben.

Tatbestand:

5. Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung und Schadenersatz in Anspruch.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugbeförderung am 31.12.2012 von dem Flughafen Palma de Mallorca nach Köln/Bonn. Der Start des Fluges 5 V … war geplant für 15:00 Uhr. Sie zahlten neben dem Flugpreis eine Sitzplatz – Reservierungsgebühr in Höhe von 45,00 Euro. Die Kläger fanden sich pünktlich zum Einchecken ein. Die Kläger wurden nicht befördert sondern wurden umgebucht auf einen Flug der Fluggesellschaft BC ab Palma Mallorca nach Düsseldorf. Dieser startete um 19:53 Uhr und erreichte Düsseldorf  um 22.00 Uhr. Mit diesem Flug gelangten die Kläger mit einer Verspätung von über vier Stunden gegenüber der geplanten Ankunftszeit des Fluges 5 V … nach Düsseldorf.

7. Die Kläger behaupten, dass sie nach Ankunft in Düsseldorf ein Taxi für 140,00 Euro nach Köln genommen haben.

8. Gegen die im Termin vom 13.05.2013 säumige Beklagte ist auf Antrag der Kläger ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1.) 435,00 Euro, an die Kläger zu 2.) und 3.) jeweils 250,00 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2013 zu zahlen. Gegen das ihr am 24.05.2013 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte  mit am 04.06.2013 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt.

9. Die Kläger beantragen nunmehr,

10. das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 13.05.2013 aufrechtzuerhalten.

11. Die Beklagte beantragt,

12. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13. Sie behauptet, die Nichtbeförderung der Kläger sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen.  Sie behauptet, die Zahl der Passagiere des gebuchten Fluges habe reduziert werden müssen,  da ein Flugbegleiter krankheitsbedingt ausgefallen sei und mit den verbliebenden Flugbegleitern nur eine geringere Anzahl von Passagieren habe transportiert werden dürfen. Eine entsprechend geschulte Ersatzkraft habe erst am nächsten Tag aus Deutschland herbeigeführt werden können.

14. Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

15. Der gegen das Versäumnisurteil des Gerichtes eingelegte Einspruch ist form- und fristgerecht, mithin zulässig.

16. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg, die Klage ist begründet.

17. Zunächst steht den Klägern aus Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art 4 Abs. 3 der VO(EG) 261/2004 (Fluggast-​VO) jeweils ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 Euro zu.

18. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Fall der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Fluggast-​VO vorlag, da die Kläger, die sich am 31.12.2012 rechtzeitig zum Antritt des Fluges 5 V … in Palma einfanden von der Beklagten gegen deren  Willen nicht befördert und stattdessen auf einen späteren Flug einer anderen Fluggesellschaft umgebucht wurden. Dass es sich hierbei nicht um eine Überbuchungssituation handelte sondern nach dem Vortrag der Beklagten sicherheitstechnische Erwägungen zur Reduzierung der Passagierzahl führten, von der die Kläger betroffen waren, ist dabei nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich (EuGH, RRa, 2012, 281 f.), denn die Nichtbeförderung, die in Art 4 Abs. 3 nicht auf Überbuchungsfälle beschränkt wurde kann auch auf anderen Gründen z.B. betrieblichen Gründen beruhen.

19. Gegenüber dem damit dem Grunde nach entstandenen Anspruch auf Ausgleichzahlung kann sich die Beklagte in Hinblick auf die Erkrankung eines Flugbegleiters und einer dadurch bedingten Begrenzung der Passagierzahl nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggast VO berufen. Im Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 3 der Fluggast-​VO ist Art. 5 Abs. 3 Fluggast VO nicht anwendbar. Art. 5 Abs. 3 Fluggast VO nimmt lediglich Bezug auf die Annullierung und ist in Gefolge der Rechtsprechung des EuGH zu Ausgleichzahlungen bei großer Verspätung auch auf diese Fälle anwendbar. Die Regelung der Nichtbeförderung enthält keine dem Art. 5 Abs. 3 Fluggast-​VO entsprechenden Ausnahmetatbestand. Es ist davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber diese Abweichung bei Fassung des Art. 4 und des Art. 5 der Fluggast VO bewusst war. Für eine entsprechende Regelung bestand aus Sicht des Verordnungsgebers auch kein Bedürfnis, da er die Nichtbeförderung bereits in Art. 2 lit. j der Fluggast VO definitorisch mit Ausschlussgründen versehen hat. Danach liegt bereits qua definitionem keine Nichtbeförderung vor, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen.

20. Die Begrenzung der Passagiere wegen zu weniger Flugbegleiter aufgrund eines Krankheitsfalles stellt sich nicht als ein Grund im Sinne des Art. 2 lit. j der Fluggast VO dar.

21. Nach der nicht abschließenden aber Beispiele erfassenden Definition in Art. 2 lit. j Fluggast VO liegen vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Gesundheit oder mit unzureichenden Reiseunterlagen stehen. Ein solcher Grund liegt hier bei den Klägern und den weiteren nicht beförderten Personen erkennbar nicht vor.

22. Vertretbare Gründe können aber auch gegeben sein, wenn sie im Zusammenhang mit einem allgemeinen oder betrieblichen Sicherheitsrisiko stehen, dass sich im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes ergeben würde. „Vertretbar” ist eine Zurückweisung aus Sicherheitsgründen in diesem Fall dann, wenn diese den gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften entspricht, die das Luftfahrtunternehmen am Abflugort, am Ankunftsort oder nach den Bestimmungen am Unternehmenssitz zu beachten hat. Sie kommt ferner dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von einem Reisenden eine Gefahr für die Sicherheit des Fluges oder die Mitreisenden ausgeht (BGH, Urteil vom 28.08.2012 – X ZR NZV 2013, 185). Mit dieser Auslegung ist aber noch nicht sicher geklärt, ob das allgemeine oder betriebliche Sicherheitsrisiko im Zusammenhang in Bezug auf den abgewiesenen Fluggast bzw. den abgewiesenen Fluggästen stehen muss oder ob es genügt, dass Gründe außerhalb der Person oder der des Fluggastes als „vertretbare Gründe“ herangezogen werden können.

23. Würde letzteres zutreffen, kann die behördliche Anordnung nur eine bestimmte Anzahl von Fluggästen aufzunehmen, wenn nur eine bestimmte Anzahl von Flugbegleitern vorhanden ist, einen solchen Grund darstellen; denn diese Regelung dient der Sicherheit der Fluggäste, damit im Notfall eine ausreichende Anzahl von Flugbegleitern zur Koordinierung der Notfallmaßnahmen vorhanden ist.

24. Die sich damit stellende Auslegungsfrage hat das LG Frankfurt (RRa 2012, 122) dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Das Vorlageverfahren C – 316/12 wurde indes gestrichen, so dass die Frage durch den EuGH noch nicht beantwortet ist. Das erkennende Gericht erachtet eine Vorlage für nicht geboten, da die Auslegung im Sinne der personenbezogenen Gründe, wie sie auch der BGH in der genannten Entscheidung vom 28.08.2012 vornimmt, eindeutig ist und eine Vorlage nicht erforderlich ist, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (BGHZ 153, 82, 92).

25. Es ist in der deutschen reiserechtlichen Literatur allgemeine Auffassung, dass „vertretbare Gründe“ nach Art. 2 lit j. j FluggastVO nur in der Person des Fluggastes liegende Gründe sein können, die den Luftverkehr oder andere Passagiere in ihrer Sicherheit gefährden oder sonstige, öffentliche oder vertragliche Belange berühren (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Seite 880, Rn. 1023 m. w. N.; Staudinger/Schmidt-​Benduhn, NJW 2004, 1897, 1898). Dafür spricht bereits der Wortlaut, der in seinen Beispielen mit Gesundheit und Reiseunterlagen eindeutig auf in der Person des Fluggastes liegende Umstände abstellt; Anhaltspunkte dafür, dass dies gerade bei dem Beispiel allgemeine Sicherheit oder betriebliche Sicherheit anders sein soll, gibt es nicht. Gegen von der Person des Fluggastes losgelöste Gründe als Rechtfertigung für eine Nichtbeförderung spricht aber weiter die bereits erwähnte unterschiedliche Ausgestaltung von Art. 4 und Art. 5 Fluggast-​VO. Nur in Art. 5 Fluggast VO werden außergewöhnliche von der Person des Fluggastes losgelöste Umstände als Rechtfertigung zugelassen. Das Weglassen einer entsprechenden Regelung oder eines Verweises aus sie in Art. 4 Abs. 3 sowie in Art. 2 lit. j Fluggast VO durch den Verordnungsgeber zeigt, dass solche Gründe bei der Nichtbeförderung unberücksichtigt bleiben. Entscheidend gegen eine Ausdehnung der Ausschlussgründe auch auf von der Person des Fluggast losgelöste Gründe in Anlehnung an Art. 5 Abs. 3 Fluggast VO ist aber gerade auch der von dem EuGH in der Sturgeon und Nelson Entscheidung hervorgehobene Gleichbehandlungsgrundsatz. (EuGH, NJW 2010, 43; EuGH, NJW 2013, 671 ff). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Fluggast, der nicht befördert wird bereits bei vertretbaren in der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit gelegenen Gründen ohne Anspruch bleiben soll, während der von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffene Fluggast erst dann ohne Ausgleich nach Art. 7 Fluggast VO bleibt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nach der Rechtsprechung des EuGH auch nur vorliegen, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, NJW 2009, 347 (Wallentin) und zudem nicht zu vermeiden waren.

26. Damit kann die Beklagte sich im vorliegenden Fall der Nichtbeförderung nicht darauf berufen, dass bedingt durch die Erkrankung des Flugbegleiters die Sicherheitsbestimmungen nur einzuhalten waren, wenn die Passagierzahl begrenzt wird, denn hierbei handelt es sich um keinen Grund der in der Person der Kläger und der weiteren Fluggäste lag, die von der Begrenzung betroffen waren.

27. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a Fluggast VO auf jeweils 250,00 Euro. Die Entfernung zwischen Palma und Köln liegt unter 1.500 km. Auf eine Kürzung des Anspruches nach Art. 7 Abs. 2 FluggastVO kann sich die Beklagte nicht berufen, da die Ankunft mit dem anderen Flug nicht unterhalb einer Verspätung von zwei Stunden lag, sondern über vier Stunden betrug.

28. Weiter hat der Kläger zu 1.) Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB wegen einer mangelhaften Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Luftbeförderungsvertrages in Höhe von 185,00 Euro.

29. Das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff BGB ist anwendbar. Auf die Nichtbeförderung in zurechenbarer Weise zurückzuführende Vermögensschäden des Fluggastes werden von der Fluggast VO nicht erfasst. Sie sind nach Art. 12 Fluggast VO auch nicht ausgeschlossen. Als Anspruchsgrundlagen für solche Schäden kommen vor allen das Montrealer Übereinkommen bei Verspätungsfällen in Betracht oder aber das nationale Recht wie das bei Luftbeförderungsverträgen anwendbare Werkvertragsrecht. Das Montrealer Übereinkommen ist indes nur bei echten Verspätungsfällen nach Art. 19 MÜ einschlägig, wenn der konkrete Flug nicht rechtzeitig am Zielort eintrifft. Für Fluggäste die nicht befördert werden und auf einen anderen Flug zu einem anderen Zielort verlegt werden, greift diese Regelung nicht. Hier verbleibt es bei der Anwendbarkeit der §§ 631 ff BGB.

30. Die Nichtbeförderung des Klägers zu 1.) im gebuchten Flug nebst Verlegung auf einen anderen Flug stellte sich als mangelhafte Beförderungsleistung dar, sie entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Angesichts der Verweigerung der Beklagten, die Kläger vertragsgemäß zu befördern bedurfte es auch keiner Fristsetzung.

31. Dem Kläger zu 1.) ist ein Schaden in Höhe von 185,00 Euro bestehend aus den Kosten für die Sitzplatzreservierung in Höhe von 45,00 Euro und den Taxikosten in Höhe von 140,00 Euro entstanden.

32. An dem Eintritt des Schadens beim Kläger zu 1.) bestehen keine Zweifel. Ausweislich der Buchung ist er Vertragspartner der Beklagten geworden. Dass er den Flugpreis neben Gebühren auch für die Sitzplatzreservierung für sich und seine Familienmitglieder bezahlte, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Sitzplatzreservierung galt nur für den gebuchten Flug, den der Kläger nicht antreten konnte. Die Reservierung ist, ohne dass er und seine Familie sie nutzen konnte, verfallen. Dass der Kläger zu 1.) in dem Ersatzflug auch saß, ändert nichts daran, dass die Reservierungskosten umsonst waren. Auch die Taxikosten sind erstattungsfähig. Die Beklagte schuldete den Transport nach Köln nicht nach Düsseldorf. Dass der Kläger zu 1.) 140,00 Euro für die Taxifahrt von Düsseldorf nach Köln zahlte ist durch die vorgelegte Quittung substantiiert dargetan, das pauschale Bestreiten der Beklagten ist angesichts dessen unbeachtlich. Die Beklagte ist auch den Schaden weiter substantiierenden Vorbringen der Kläger aus dem Schriftsatz vom 03.05.2013 nicht mehr entgegengetreten.

33. Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf diesen Schadenersatz nach Art. 12 Flugast VO kommt nicht in Betracht. Bei der Ausgleichzahlung handelt es sich nach Maßgabe der o.g. Entscheidung des EuGH um einen Ausgleich für die mit der Nichtbeförderung einhergehenden Unannehmlichkeiten, er ist damit immateriellen Charakters. Eine Anrechnung auf einen materiellen Schadenersatz kommt daher bereits wegen des unterschiedlichen Rechtscharakters nicht in Betracht.

34. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

35. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

36. Streitwert: 935,00 Euro.

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