Taxigenossenschaft hat Disziplinargewalt

AG Düsseldorf: Taxigenossenschaft hat Disziplinargewalt

Ein Fahrgast zeigte bei der Genossenschaft für Taxifahrer ein Fehlverhalten ihres Taxifahrers an. Dieser wurde von der Gnossenschaft wegen Fehlverhaltens disziplinarisch verfolgt. Aufgrund von internen Verfahrensfehler wurde gerichtlich die Beweisaufnahme  wiederholt.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Klägerbegehren entprochen. Die Rüge der Fahrgäste sei begründet und die von dem Fahrer behauptete Willkürlichkeit des Disziplinarverfahrens liege nicht vor.

AG Düsseldorf 11c C 24/15 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 02.02.2016
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2016, Az: 11c C 24/15
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 2. Februar 2016

Aktenzeichen 11c C 24/15

Leitsätze:

2. Eine Taxigenossenschaften hat auch über solche Fahrer Disziplinargewalt, die als Angestellte zwar nicht Mitglied sind, aber genossenschaftliche Einrichtungen nutzen.

Verbandsinterne Disziplinarverfahren, deren Entscheidungsfindung unzureichend dokumentiert wird, sind hinsichtlich der Tatsachenfeststellung durch ein staatliches Gericht zu wiederholen.

Zusammenfassung:

3. Reisende beschwerten sich bei der Taxigenossenschaft über einen Fahrer, der ihnen gegenüber unfreundlich gewesen und anderen Fahrern gegenüber ausfallend geworden war. Aufgrund von Dokumentationsfehlern bei dem verbandsinternen Disziplinarverfahren gegen den Fahrer wurde die Tatsachenfeststellung vom Amtsgericht Düsseldorf erneut vorgenommen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Klägerbegehren entsprochen. Es stellte fest, dass die Genossenschaft den Fahrer disziplinarisch verfolgen darf, obwohl er kein Genossenschaftsmitglied ist, weil er genossenschaftliche Einrichtungen wie Stellplätze und Funkverkehr nutzt. Es sah das Verfahren als nicht willkürlich an, befand die Rügen wegen Unfreundlichkeit gegenüber Kunden und verbaler Entgleisung gegenüber Kollegen als im Tatbestand gegeben und das verhängte Bußgeld als nach der Disziplinarordnung der Genossenschaft angemessen.

Tenor:

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EUR (in Worten: einhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

6. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Gestattungsvertrag vom 11.03.2014 in Verbindung mit der Fahr- und Funkdienstordnung und der Disziplinarordnung der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 100 Euro zu.

7. Dabei steht es der Klägerin als Genossenschaft – ähnlich einem Verein – zu, disziplinarische Regeln für ihre Mitglieder festzusetzen. Auch Nichtmitglieder, wie der Beklagte als angestellter Taxifahrer, können sich der Disziplinargewalt der Genossenschaft durch vertragliche Regelung unterwerfen (BGH NJW 1995, 583 für den vergleichbaren Fall des Vereinsrechts) wie durch den Gestattungsvertrag vom 11.03.2014 geschehen. Da der Beklagte anders als ein Mitglied der Genossenschaft keine Möglichkeit hat, den Inhalt der disziplinarischen Regeln zu beeinflussen und es sich bei der Klägerin um eine Monopolvereinigung handelt, bedarf es als Korrektiv einer gerichtlichen Prüfung des vertraglichen Inhalts. Der BGH hat hierzu in der oben zitierten Entscheidung für den Bereich der Sportvereine festgestellt, dass diese Überprüfung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen habe, weil im Verhältnis zwischen Sportler und Verein kein Verhältnis gegenläufiger Interessen wie zwischen Unternehmer und Verbraucher bestehe. Es spricht einiges dafür, hiervon auch im Verhältnis zwischen Taxigenossenschaft und angestelltem Fahrer auszugehen, weil die Einrichtungen der Genossenschaft wie Funkbetrieb und Halteplätze auch dem Interesse der angestellten Fahrer dienen, deren Gehalt typischerweise von der Höhe der erzielten Einnahmen abhängig ist und die durch das Bereitstellen der Einrichtungen der Genossenschaft die Möglichkeit, weitere Einnahmen zu erzielen, erhalten. Selbst wenn man abweichend AGB-Recht anwenden würde, würde dies aber auch zu keiner anderen Bewertung führen, denn selbst wenn man den angestellten Taxifahrer gegenüber der Genossenschaft als Verbraucher betrachten würde, würde § 309 Nr. 6 BGB einer genossenschaftlichen Disziplinarstrafe für Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb nicht entgegen stehen, weil die Regelung diesen Sachverhalt nicht betrifft. Die Regelung über die Disziplinarstrafe wäre demnach auch bei Anwendung von AGB-Recht letztlich an der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S.1 BGB zu messen, wodurch letztlich ähnliche Ergebnisse erzielt werden wie im Anwendungsbereich von § 242 BGB. Die Grundsätze von Treu und Glauben führen hier dazu, dass die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen der Genossenschaft gegenüber angestellten Fahrern hiermit vereinbar ist, weil ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine solche Regelung besteht (vgl. BGH aaO für die Disziplinargewalt eines Vereins gegenüber an Wettkämpfen teilnehmenden Sportlern, die nicht Vereinsmitglied sind). Die Regelung liegt nämlich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Taxibetrieb, der mit disziplinarischen Mittel allein gegen die Mitglieder der Genossenschaft nicht genauso effektiv gesichert werden könnte. Würde für die Taxi-Genossenschaft lediglich die Möglichkeit bestehen, ihre eigenen Mitglieder für Fehlverhalten deren angestellter Fahrer zu belangen, ist dies nicht in gleicher Weise geeignet, die Fahrer zu angemessenem Verhalten anzuleiten als bei deren direkter Inanspruchnahme. Weiter liegt die Regelung auch im Interesse der Taxifahrer selbst an einem geordneten Taxibetrieb und damit der Sicherung ihrer eigenen Einnahmen. Weiter wird den Interessen der Fahrer dadurch Rechnung getragen, dass die Disziplinarordnung einen Maßnahmenkatalog mit Regelstrafen umfasst, sodass überschaubar ist, welches Fehlverhalten welche Maßnahme nach sich ziehen wird. Auch das von der Genossenschaft nach der Disziplinarordnung vorgesehene Verfahren bei behaupteten Verstößen ist nicht zu beanstanden, insbesondere bietet es dem Fahrer genug Gelegenheit zur Äußerung. Gemäß III Nr. 2 der Disziplinarordnung entscheidet über Disziplinarmaßnahmen der Vorstand der Genossenschaft nach Anhörung des Betroffenen. Weiter hat der Betroffene gemäß V Nr. 1 die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Disziplinarmaßnahme innerhalb einer Woche an den Beschwerdeausschuss. Dieses satzungsmäßige Verfahren ist im konkreten Fall auch so angewendet worden. Die Disziplinarmaßnahme gegen den Beklagten wurde nach dessen Anhörung festgesetzt, sodann erfolgte auf die Beschwerde des Beklagten hin eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses.

8. Was den durch die Genossenschaft festgestellten Sachverhalt angeht, der Grundlage der Disziplinarmaßnahme ist, so ist das Gericht wegen der Vereins- bzw. Genossenschaftsautonomie an die tatsächlichen Feststellungen des Vereins gebunden, wenn diese in einem satzungsgemäßen und auch sonst rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren festgestellt worden sind (LG Frankfurt 2-03 O 614/08 vom 14.05.2009; www.juris.de). Das ist hier indes nicht der Fall, weil die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Klägerin nicht hinreichend begründet ist. Es genügt nicht den Anforderungen an ein rechtlich einwandfreies Verfahren, lediglich ohne nähere Begründung auf die Aktenlage und die sich hieraus ergebende erdrückende Beweislage zu verweisen, vielmehr ist hier eine bessere Dokumentation des Entscheidungsweges geboten. Folge der fehlerhaften Tatsachenfeststellung ist, dass diese – wie in der Beweisaufnahme geschehen – durch das staatliche Gericht zu wiederholen ist. Die Beweisaufnahme hat dabei den von der Klägerin festgestellten Sachverhalt bestätigt. Nach Angaben des Zeugen F2 verließ dieser am 27.07.2014 gegen 21:15 Uhr mit seiner insgesamt vierköpfigen Familie den Ankunftsbereich des Flughafen Düsseldorf und wollte mit einem Taxi nach Hause fahren. Im Ankunftsbereich stand dabei das Großraumtaxi mit der Nummer ### und die Fahrer anderer Taxis wiesen den Zeugen F2 wegen der Größe seiner Familie und dem Umfang seines Gepäcks darauf hin, mit dem Großraumtaxi ### zu fahren. Nach den weiteren Angaben des Zeugen diskutierte der Fahrer des Taxi ### zunächst mit anderen Taxifahrern, warum es erforderlich gewesen sei, ein Großraumtaxi zu rufen. Als der Zeuge F2 sodann die Frage stellte, wer seine Familie zügig nach Hause fahren könne, weil es seiner Tochter schlecht gehe, entgegnete der Fahrer des Großraumtaxis ###, dies sei ihm egal, er habe es nicht eilig und setzte seine Diskussion mit den anderen Fahrern fort. Auf den Hinweis des Zeugen F2, er werde sich über ihn beschweren, habe der Fahrer gelacht und geantwortet, die Beschwerde würde sowieso wieder bei ihm landen. Als im Rahmen der Diskussion dann andere Taxifahrer den Fahrer des Großraumtaxis ### gebeten hätten, den Zeugen F2 mit seiner Familie und seinem Gepäck zu befördern, habe der Fahrer geschrien, dafür brauche man doch kein Großraumtaxi, sei sodann eingestiegen und weggefahren. Dass es sich bei dem Taxifahrer des Taxis ### um den Beklagten handelt und nicht etwa um den Taxifahrer S steht fest auf Grund des Datenfunkprotokolls und ergänzend den Angaben des Zeugen W, des Geschäftsführers des Taxiunternehmens, das Taxi ### betreibt. Aus dem Datenfunkprotokoll ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Zeugen F2 der Beklagte als Fahrer des Taxis eingebucht war. Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Datenfunkprotokolls bestehen nicht, denn gemäß Nr. 2b des Gestattungsvertrages hat der Beklagte sein Einverständnis mit der Speicherung des Protokolls erklärt. Die Speicherung erfolgte auch nicht über einen unangemessen langen Zeitraum, denn die Beschwerde über den Fahrer des Taxis ### ist bereits am 22.08.2014 und damit weniger als einen Monat nach dem behaupteten Vorfall eingegangen. Eine Löschung der Daten während des laufenden Disziplinarverfahrens kommt dann zur Beweissicherung nicht in Betracht. Soweit der Beklagte anführt, die Angaben im Datenfunkprotokoll könnten auch falsch sein, weil das Protokollieren eines Fahrerwechsels unterblieben sein könnte, erscheint dies nach den Angaben des Zeugen W als Geschäftsführer des Taxiunternehmens nicht naheliegend. Die Angaben im Datenfunkprotokoll begründen – auch auf Grund der Tatsache, dass das Ermöglichen der Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch Dritte ebenfalls durch die Klägerin disziplinarisch geahndet wird – eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der dort eingetragene Fahrer tatsächlich gefahren ist. Will der laut Datenfunkprotokoll eingetragene Fahrer nunmehr geltend machen, tatsächlich sei eine andere Person gefahren, so muss er einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung im Datenfunkprotokoll hervorruft. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar war laut Angaben des Zeugen W nach seinen eigenen Unterlagen nicht ersichtlich, dass das Taxi sich am 27.07.2014 um 21:15 Uhr in Bewegung befand, jedoch konnte der Zeuge auch bekunden, dass jeder Fahrer über einen eigenen Schlüssel verfügt und daher jederzeit auch ohne Mitwirkung des Zeugen ein Taxi besetzen kann. Zudem konnte er angeben, dass es sich bei dem Taxi ### tatsächlich um ein Großraumtaxi handelt. Das Taxi werde auch noch durch einen weiteren Fahrer gefahren, bei dem es sich um den Tagfahrer handele, während der Beklagte der Nachtfahrer sei. Dies lässt weiterhin zu der angegebenen Uhrzeit eine Fahrt durch den Beklagten wahrscheinlich erscheinen als durch den Fahrer S, sodass die sich aus dem Datenfunkprotokoll ergebende tatsächliche Vermutung zu seinen Lasten nicht widerlegt ist.

9. Was sodann die Subsumtion des festgestellten Tatbestandes unter eine Verhaltensregelung der Klägerin angeht, so gebietet die Genossenschaftsautonomie eine richterliche Zurückhaltung bei der Wertung. Die Frage der Subsumtion unter die Regelungen der Genossenschaft ist Angelegenheit der Genossenschaft, eine gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Grenze zur Willkür eingehalten ist (BGH NJW 1997, 3368). Dies ist hier der Fall. Es ist durchaus nachvollziehbar und würde auch der Auslegung staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen entsprechen, das Anbrüllen anderer Taxifahrer im Zusammenhang mit der Frage, ob hier ein Großraumtaxi erforderlich ist oder nicht, als Verstoß gegen die Regelung in § 11 Abs. 1 der Fahrdienstordnung anzusehen, wonach verbale Entgleisungen gegenüber Kollegen zu vermeiden sind. Im Zusammenhang mit der Formulierung in Abs. 2, dass Auseinandersetzungen in sachlichem und ruhigen Ton zu führen sind, wird auch deutlich, dass unter verbalen Entgleisungen nicht nur beleidigende Ausdrücke, sondern auch unnötig lautstarke Auseinandersetzungen zu verstehen sind. Weiter ist es nachvollziehbar, in den Bemerkungen gegenüber dem Zeugen F2 im Zusammenhang mit der Bitte um eine Beförderung, er habe es nicht eilig und eine Beschwerde über ihn werde ohnehin von ihm selbst bearbeitet werden, einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 der Fahrdienstordnung zu sehen, wonach Fahrgäste freundlich und höflich zu behandeln sind. Auch die Höhe der festgesetzten Disziplinarmaßnahme von 100 Euro ist nicht zu beanstanden. Im Interesse einer Gleichbehandlung hat die Höhe sich hierbei am Maßnahmenkatalog der Disziplinarordnung zu orientieren. Für einen Verstoß gegen § 11 der Disziplinarordnung ist gemäß Maßnahmenkatalog ein Betrag von 50 Euro vorgesehen, für einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 am Flughafen in Höhe von 50 bis 500 Euro sowie Flughafenverbot von 2 Wochen bis zu 6 Monaten. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass Verstöße am Flughafen dabei höher geahndet werden als an anderem Ort, weil am Flughafen wegen der hohen Anzahl auswärtiger Gäste ein besonderes Interesse daran besteht, das Taxigewerbe in positivem Licht darzustellen. Die hier festgesetzte Disziplinarmaßnahme von 100 Euro ohne Anordnung eines Flughafenverbots ist für den Beklagten zwar spürbar, bewegt sich aber im unteren Bereich der nach Maßnahmenkatalog möglichen Maßnahmen und ist daher angemessen.

10. Der Betrag ist ab dem Tag nach Eingang der Akte beim Streitgericht gemäß § 291 BGB zu verzinsen. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt nicht, da die weiteren Kosten des streitigen Verfahrens nicht alsbald nach Mitteilung des Widerspruchs eingezahlt worden sind.

11. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

12. Anlass, die Berufung zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es hier der Berufung nicht. Die wesentlichen Grundsätze der Zulässigkeit einer Vereinsstrafe sind bereits durch den Bundesgerichtshof in BGH NJW 1995, 583 herausgearbeitet. Die Anwendung dieser Grundsätze auch auf das Verhältnis von Taxigenossenschaften zu angestellten Fahrern ist ebenfalls durch das Landgericht Düsseldorf in LG Düsseldorf 22 S 38/15 vom 07.04.2015 geklärt. Divergierende Rechtsprechung des Amts- oder Landgerichts Düsseldorf ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagtenseite vorgelegte Entscheidung AG Düsseldorf 52 C #####/#### beruht nicht auf der Erwägung, dass die Taxigenossenschaft gegenüber angestellten Fahrer keine Disziplinargewalt habe.

13. Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt.

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