AG Baden-Baden, Urteil vom 16.12.2011, Aktenzeichen: 16 C 42/11
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Hotelbetreiberin, ein Hotelzimmer gebucht. Er klagt gegen die Hotelbetreiberin, weil die Bettwäsche dieses Hotelzimmers während seines neutägigen Aufenthalts nicht gewechselt wurde. Außerdem machte der Kläger die Beklagte auf Flusen und Staubansammlungen unter dem Bett aufmerksam, die aus Sicht des Klägers ebenfalls nicht bereinigt worden seien. Er fordert von der Beklagten eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz.
Das Amtsgericht Baden-Baden entscheidet, dass Flusen und Staubansammlungen unter dem Bett, sowie das Nichtwechseln der Bettwäsche während eines neuntägigen Hotelaufenthalts, keinen Reisemangel darstellen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gegenüber der Beklagten.
AG Baden-Baden (16 C 42/11), Staub, Flusen und kein Bettwäschewechsel stellen keinen Reisemangel dar