AG München, Urteil vom 10.02.2014, Aktenzeichen: 212 C 11471/13.
Ein Fluggast wird mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung befördert, weil die Maschine wegen zu viel Verkehr auf dem Rollfeld nicht rechtzeitig starten konnte. Er verlangt aus diesem Grund nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Diese weigert sich der Zahlung, weil das hohe Verkehrsaufkommen auf dem Rollfeld ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand sei.
Das Amtsgericht in München hat der Beklagten Recht zugesprochen. Durch die Verzögerung auf dem Rollfeld, konnte das Flugzeug wegen des eintretenen Nachtflugverbots nicht mehr starten.
Eine Ausgleichszahlung ist nur in den Fällen zu gewähren, in denen das Luftfahrtunternehmen den belastenden Umstand hätte vorhersehen oder gar beseitigen können. Die Fluggesellschaften haben jedoch keinen Einfluss auf die Koordination der einzelnen Startbahnen.
Die Beklagte war den Anweisungen des Flughafenpersonals unterworfen und hatte keine Möglichkeit auf diese einzuwirken.
Wegen der Bejahung eines außergewöhnlichen Umstands, entfällt vorliegend der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
AG München(212 C 11471/13). Stau auf dem Rollfeld ist ein außergewöhnlicher Umstand.