Selbstabhilfe durch Umzug in anderes Hotel

LG Frankfurt: Selbstabhilfe durch Umzug in anderes Hotel

Der Kläger buchte beim Beklagten einen Pauschalurlaub in Israel. Während seines Aufenthalts waren Übernachtungen in zwei Hotels gebucht. Im zweiten Hotel konnte ihm statt eines Zimmers der der Kategorie „Superior“, wie gebucht, nur ein Zimmer der Kategorie „Standard“ zur Verfügung gestellt werden. Dies lehnte er ab und half sich selbst ab indem er in das vorherige Hotel zurückkehrte. Von der Beklagten forderte er deshalb Schadensersatz.

In erster Instanz gab ihm das AG Frankfurt Recht. Die Berufungsinstanz, LG Frankfurt, sprach ihm jedoch nur 728,00 DM zu.

LG Frankfurt 2-24 S 398/90 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 28.10.1991
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 28.10.1991, Az: 2-24 S 398/90
AG Frankfurt, Urt. v. 16.10.1991, Az: 30 C 3785/89-​45
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 28.10.1991

Aktenzeichen 2-24 S 398/90

Leitsatz:

2. Wird von mängeln die Erheblichkeitsgrenze des § 651e Abs. 1 BGB nicht erreicht, so ist der Reisende nicht berechtigt Kosten, die im Wege der Selbstabhilfe entstanden sind, vom Reiseveranstalter zurückzufordern.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte beim Beklagten einen Pauschalurlaub in Israel für zwei Personen zu einem Gesamtpreis von 6.466,00 DM. Während seines Aufenthalts in Israel waren Übernachtungen in zwei Hotels gebucht. Im zweiten Hotel konnte ihm statt eines Zimmers der der Kategorie „Superior“, wie gebucht, nur ein Zimmer der Kategorie „Standard“ zur Verfügung gestellt werden. Dies lehnte er ab und half sich selbst ab indem er in das vorherige Hotel zurückkehrte und dort ein Zimmer bezog. Von der Beklagten forderte er deshalb Schadensersatz bzw. Ersatz von aufgebrachten Kosten i.H.v. 1.696,13 DM nebst Zinsen.

In erster Instanz gab ihm das AG Frankfurt Recht und sprach ihm 20 % Minderung für 7 Tage und 50 % für die Unterbringung zu. Die Berufungsinstanz, LG Frankfurt, sprach ihm jedoch nur 728,00 DM zu, da das AG seiner Ansicht nach eine falsche Berechnungsgrundlage gewählt hatte und insgesamt auch zu hohe Minderungsquoten ausgesprochen hatte.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.1991 (30 C 3785/89-​45) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine zusammengesetzte Israel-​Reise, bestehend aus:

a) Hin- und Rückflug Frankfurt-​Tel Aviv mit Lufthansa;

b) 16.04. – 21.04.1989: Aufenthalt im Hotel „A“, J, Übernachtung mit Frühstück;

c) 21.04. – 28.04.1989: Aufenthalt in H, Hotel „D“, Doppelzimmer, Bad, WC, Balkon, Superior-​Kategorie, Übernachtung mit Frühstück,

d) Mietwagen vom 18.04. bis 27.04.1989.

6. Der Gesamtreisepreis betrug für zwei Personen 6.466,00 DM. Davon entfielen auf den Mietwagen 930,00 DM.

7. Bei Ankunft in H am 21.04.1989 wurde ihm im Hotel „D“ kein Zimmer der Kategorie „Superior“ zur Verfügung gestellt, sondern nur ein Zimmer der Kategorie „Standard“. Ihm wurde nach Rüge bei der Rezeption und der Reiseleitung mitgeteilt, das Hotel sei derzeit wegen der „Pessach-​Feiertage“ voll ausgebucht, das gebuchte „Superior-​Zimmer“ könne erst am 23.04.1989 zur Verfügung gestellt werden. Daraufhin fuhr der Kläger noch am gleichen Tag nach J zurück und verbrachte die Restdauer der Reise wieder im „A“ Hotel.

8. Der Kläger verlangt eine Minderung von DM 2 424,73, die er wie folgt beziffert:

 

a) 20 % für Aufenthalt von 7 Tagen im Ersatz­hotel 754,36 DM
b) fehlende Sauna 5 %
fehlender Tennis­platz 10 %
fehlende Segel­mög­lichkeit 5 %
fehlende Bademög­lichkeit 10 %
30 % 1 131,54 DM
c) Zeitverlust wegen Umzugs 538,83 DM
2 424,73 DM

 

9. Abzüglich von der Beklagten erstattet:

 

a) Minderung für schlechtere Kategorie für 2 Tage 132,00 DM
b) Minderung für hypothe­ti­schen Umzug 132,00 DM
c) Preis­dif­ferenz zwischen beiden Hotels für 7 Tage 490,00 DM
728,00 DM
Restfor­derung: 1 696,73 DM

 

10. Der Kläger hat vorgetragen, das angebotene Zimmer im Hotel „D“ sei äußerst klein, dürftig möbliert und ohne Balkon gewesen. Er sei deshalb berechtigt gewesen, im Wege der Selbstabhilfe ein Ersatzhotel auf Kosten der Beklagten zu beschaffen, da ihm bei der kurzen Aufenthaltsdauer von 8 Tagen ein Zuwarten von 2 1/2 Tagen bis zum Bezug der Superior-​Kategorie nicht zuzumuten gewesen sei. Durch den Aufenthalt im „A“-​Hotel sei der vorgesehene Badeurlaub in H vereitelt worden.

11. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1 696,13 nebst 4 % Zinsen seit 01.08.1989 zu zahlen.

12. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13. Sie hat vorgetragen, dem Kläger sei für zwei Tage der Aufenthalt in dem Standardzimmer, das 13,50 m groß gewesen sei und keinen Balkon gehabt habe, zuzumuten gewesen. Die vorgenommene Selbstabhilfe sei unangemessen gewesen.

14. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16.10.1990 die Beklagte zur Zahlung weiterer 785,77 DM (nebst Zinsen) verurteilt. Es hat den Kläger betr. die vorgenommene Selbstabhilfe für berechtigt gehalten. Der Kläger könne 20 % Minderung für 7 Tage = 754,36 DM und 50 % für die Unterbringung = 269,41 DM verlangen. Auf die Forderung von 1 023,77 DM seien bisher gezahlte 238,00 DM anzurechnen.

15. Gegen das am 31.10.1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.11.1990 Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung – am 21.01.1991 rechtzeitig begründet.

16. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt außerdem, dass das Amtsgericht bei der Berechnung der Minderung den Gesamtreisepreis einschließlich der Mietwagenkosten von 930,00 DM zugrundegelegt habe.

17. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

18. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe:

20. Die Berufung ist zulässig und begründet.

21. Dem Kläger steht über die unstreitig gezahlten 728,00 DM kein weiterer Zahlungsanspruch zu.

22. Der Kläger war nicht befugt, im Wege der Selbstabhilfe nach § 651c III BGB sich ein anderes Hotel zu suchen, insbesondere außerhalb des Badeortes Herzlia sich ein Ersatzhotel im Landesinneren zu beschaffen.

1)

23. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 01.08.1983 – 2/24 S 66/83 –, abgedruckt in NJW 1983, 2884, die Auffassung vertreten, dass eine sog. „erweiterte Selbstabhilfe“, d. h. der Bezug eines anderen Hotels, nur zulässig ist, wenn – ebenso wie bei der Kündigung nach § 651e I BGB – erhebliche Mängel vorliegen. Nur auf diese Weise wird der Wertungswiderspruch vermieden, dass eine Kündigung des Vertrages nach § 651e I BGB nur bei Vorliegen erheblicher Mängel möglich ist, eine Selbstabhilfe dagegen durch Beziehen eines anderen Hotels bereits bei einem ganz geringfügigen Mangel, z. B. dem Fehlen einer Snackbar, dem Fehlen eines Balkons etc. möglich sein soll. Zwar ist die Auffassung der Kammer überwiegend abgelehnt worden (Tonner, Reisevertrag, 2. Aufl., § 651 e, Rdnr. 63; Recken RGR-​Komm., 12. Aufl., § 651 e, Rdnr. 28). Die Kammer hält gleichwohl aus den angegebenen Gründen an ihrer bisherigen Auffassung fest.

24. Die von der Kritik vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. So meint Tonner (Reisevertrag, 2. Aufl., § 651 c, Rdnr. 32), das Selbstabhilferecht des Reisenden werde ausgehöhlt, die erschwerten Voraussetzungen für die Kündigung gemäß § 651e BGB seien vom Gesetz für die Selbstabhilfe nicht vorgesehen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Selbstabhilfe nicht ausgehöhlt, sondern nur entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 651e I BGB eingeschränkt wird. Der bloße Hinweis darauf, dass § 651c III BGB nicht die erschwerten Voraussetzungen für die Kündigung enthalte, schließt nach Auffassung der Kammer eine einschränkende Auslegung entsprechend dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften nicht aus. Wolter (MK, 2. Aufl., § 651 c, Rdnr. 63) meint, nach Auffassung der Kammer werde „dem Reisenden vom Gericht in den schweren Fällen eines Reisemangels ein Gewährleistungsrecht entzogen“. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einem schweren Reisemangel die Voraussetzungen des § 651e I BGB gegeben sind. Die Kammer hat in diesem Falle auch nicht verlangt, dass der Reisende von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen muss. Vielmehr ergeben die Entscheidungsgründe (NJW 1983, 2884, Ziffer 2, b), dass bei Vorliegen der Kündigungsgründe, d. h. bei Überschreiten der Toleranzgrenze zum erheblichen Mangel das Selbsthilferecht nach § 651c III BGB eingreifen soll. Der Unterschied besteht somit nur für die Fälle, in denen ein nicht erheblicher Mangel vorliegt. Insoweit hält es die Kammer aber für durchaus sachgerecht, dem Reisenden das Recht abzusprechen, wegen einer geringfügigen Abweichung von Soll- und Istbeschaffenheit der Leistung des Reiseveranstalters (Beispiele: Fehlen einer Pianobar, von Zimmertelefonen, nicht vorhandener Meerblick) auf Kosten des Reiseveranstalters das Hotel zu wechseln. Insoweit kann ihm zugemutet werden, in dem gebuchten und zugewiesenen Hotel zu bleiben und für die vorliegenden geringfügigen Mängel den Minderungsanspruch geltend zu machen.

25. Geht man davon aus, dass erhebliche Kündigungsgründe erst vorliegen, wenn Mängel mit einem Basisminderungssatz von 20 % vorhanden sind (Kammer NJW 1985, 1166), so folgt hieraus, dass diese Grenze hier nicht erreicht war. Denn die Mängel des angebotenen Zimmers der Standardkategorie können nur wie folgt bewertet werden:

 

a) geringe Größe 5 %
b) geringe Möblierung 5 %
c) fehlender Balkon 5 %
15 %

 

26. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei den vielfältigen sportlichen Aktivitäten seines Badeurlaubs (Schwimmen, Segeln, Tennisspielen, Saunabesuch) sich nicht allzulang im Zimmer aufgehalten hätte.

27. Die dem Kläger demnach zustehende hypothetische Minderung beläuft sich auf 15 % + 2/3 Aufschlag wegen Buchung von Übernachtung und Frühstück = 25 % für zwei Tage. Die Minderung ist aus dem Reisepreis von 5.536,00 DM zu entnehmen, da die Mietwagenkosten als Sonderposten außerhalb des preislichen Leistungsgefüges stehen. Daraus folgt eine Minderung von DM 212,92. Dem Kläger steht weiterhin eine hypothetische Minderung für einen halben Umzugstag zu, was einen weiteren Betrag von 212,92 DM ausmacht. Auf die Gesamtminderung von 425,84 DM sind zumindest die von der Beklagten gezahlten 2 x 132,00 DM und die Preisdifferenz der Hotels für drei Tage = 210,00 DM anzurechnen, so dass der Kläger bereits voll befriedigt ist.

2)

28. Selbst wenn man die nach Ziffer 1 vertretene Auffassung der Kammer nicht teilen sollte, wäre die Klage unbegründet.

29. Geht man mit der h.M. davon aus, dass das Recht zur Selbstabhilfe ohne Rücksicht auf das Gewicht der vorliegenden Mängel auch die Befugnis des Reisenden umfasst, auf Kosten des Reiseveranstalters in ein anderes Hotel umzuziehen, so ist dieses Recht nicht schrankenlos. Es ist – ebenso wie die Pflicht des Reiseveranstalters zur Abhilfe – darauf gerichtet, einen dem Reisevertrag entsprechenden mangelfreien Zustand herzustellen. Der Reisende ist mithin nur befugt, durch seine Abhilfemaßnahmen einen mangelfreien Zustand herzustellen, d. h. ein Ersatzhotel zu beziehen, das die beanstandeten Mängel nicht aufweist. Es geht nicht an, dass der Bezug des Ersatzobjekts zu einem Zustand führt, der erheblich mehr Mängel aufweist, als der zu beseitigende Zustand. Die Kammer ist hierbei der Auffassung, dass für das Recht auf Selbstabhilfe in Form des Bezugs anderer Objekte nichts anderes gelten kann als für die Obliegenheit des Reisenden, vom Reiseveranstalter im Wege der „erweiterten Abhilfe“ angebotene Ersatzobjekte anzunehmen. Insoweit hat die Kammer in ihrem in NJW 1985, 1474 abgedruckten Grundsatzurteil ausgesprochen, dass das angebotene Ersatzobjekt hinsichtlich der Lage nur eine Minderung von 10 % aufweisen darf (d. h. im gleichen Ort gelegen sein muss), Unterkunft und Verpflegung gemessen an der Buchung im übrigen mangelfrei zu sein haben und lediglich bei sonstigen Leistungen ein geringfügiger, höchstens mit 5 % zu bewertender Mangel vorliegen darf. Gleiches muss auch für die Qualität des von dem Reisenden im Wege der Selbstabhilfe ausgewählten Ersatzhotels gelten. Außerdem steht das Recht zur Selbstabhilfe unter dem Gebot, dass nur erforderliche Aufwendungen im angemessenen Rahmen zu erstatten sind (hierzu Tonner, Reisevertrag, 2. Aufl., § 651 c BGB, Rdnr. 29; Kammer, Urt. v. 05.02.1991 – 2/24 S 480/89 = NJW-​RR 1991, 879 = VuR 91, 173).

30. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger seine Befugnis zur Selbstabhilfe überschritten, indem er den Badeaufenthalt in Herzlia abbrach und sich die gleiche Zeit in Jerusalem aufhielt. Er durfte sich nur ein Ersatzhotel in Herzlia suchen, nicht aber in Jerusalem mit der Folge, dass nämlich wegen abweichender Unterbringung nach Pos. I, 1 der von der Kammer in ständiger Rechtsprechung gehandhabten Minderungstabelle ein Minderungssatz anfiel, der weit über 10 % lag und von ihm selbst im Schreiben vom 12.05.1989 mit 25 % bewertet wird. Außerdem führte die Wahl eines Hotels im Landesinneren dazu, dass nunmehr Abweichung wegen Strandentfernung und Unmöglichkeit des Badens im Meer sowie fehlende Segelmöglichkeiten anfielen. Das von dem Kläger ausgewählte Hotel wies außerdem keine Möglichkeit zum Tennisspielen auf und hatte keine Sauna. Wenn man von der fehlenden Sauna, die im Hinblick auf ihre Bewertung mit 5 % nach der Rechtsprechung der Kammer kein Hindernis war, einmal absieht, sind die meisten Mängel erst durch das Verhalten des Klägers entstanden. Seine im vorprozessualen Schreiben vom 12.05.1989 geltendgemachte Ersatzforderung von DM 4.135,00, die den anteiligen Reisepreis von DM 3.406,00 weit überschreitet, zeigt eindeutig, dass der Kläger eine Abhilfe vorgenommen hat, die außerhalb des angemessenen Rahmens liegt. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Kammer hätte die Minderung höchstens 15 % aus dem anteiligen Reisepreis = 510,90 DM betragen dürfen. Der eventuell noch angefallene Umzugstag, dessen Entstehung im Hinblick auf den sofortigen Umzug nach Jerusalem ohnehin fraglich ist, hätte zu einer zusätzlichen Forderung von DM 212,92 geführt, so dass die Forderung bei einem Umzug in Herzlia sich auf DM 723,82 belaufen hätte. Sie lag unterhalb der von der Beklagten erstatteten Summe von DM 728,00.

31. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass möglicherweise in Herzlia kein geeignetes Ersatzhotel aufzutreiben war. Das hätte aber nicht zu einem weiterreichenden Recht des Klägers auf Selbstabhilfe geführt. Vielmehr wäre dann die Abhilfe unmöglich gewesen. Der Kläger wäre dann auf das Recht zur Minderung beschränkt gewesen, das sich bei Verbleiben in dem gebuchten Hotel ergeben hätte. Ein Recht zur Kündigung des Reisevertrages hätte nicht bestanden, da nach den Ausführungen unter Ziffer 1 ein erheblicher Mangel im Sinne von § 651e I BGB nicht vorgelegen hatte. Möglicherweise hätte der Kläger zusätzliche Beträge verlangen können, wenn er Aufwendungen für die Beschaffung einer anderen Sauna oder eines Tennisplatzes gehabt hätte. Diese können aber mangels Anhaltspunkten nicht im Wege einer hypothetischen Berechnung zugrundegelegt werden.

32. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Beitragstitel

Verwandte Entscheidungen

AG Köln, Urt. v. 05.09.02, Az: 122 C 263/02
AG München, Urt. v. 06.04.16, Az: 274 C 18111/15

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Selbstabhilfe bei abweichender Hotelzimmerkategorie

Passagierrechte.org: Erstattung von Kosten durch Selbstabhilfe

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte