Schadensersatzanspruch wegen Lösen eines Waschbeckens im Hotelzimmer

AG München: Schadensersatzanspruch wegen Lösen eines Waschbeckens im Hotelzimmer

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Im Hotel stürzte ihm ein Waschbecken auf den Fuß. Er verlangt Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da eine vom Waschbecken ausgehende Gefahr von außen nicht erkennbar war. Weitere Mängel, die der Kläger behauptet hatte, seien unerheblich oder nicht ausreichend gerügt worden.

AG München 274 C 14644/13 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 03.12.2013
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 03.12.2013, Az: 274 C 14644/13
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 03. Dezember 2013

Aktenzeichen 274 C 14644/13

Leitsatz:

2. Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich nicht auf verdeckte Gefahren im Hotelzimmer.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Im Hotelzimmer löste sich das Waschbecken aus der Wand und fiel auf den Fuß des Klägers. Zudem behauptet der Kläger weitere Umstände, wie eine lockere Steckdose, einen lockeren Türgriff sowie Kakerlaken im Zimmer. Er verlangt Minderung des Reisepreises und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da eine vom Waschbecken ausgehende Gefahr von außen nicht erkennbar war. Eine absolute Sicherung sei nicht zu erreichen. Die weiteren Mängel, die der Kläger behauptet hatte, seien unerheblich oder nicht ausreichend gerügt worden. Außerdem habe der Kläger dadurch, dass er dem Personal den Zugang zum Zimmer verweigerte, die Abhilfe selbst vereitelt.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.654,00 € festgesetzt.

Tatbestand

5. Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude aus Reisevertrag geltend.

6. Der Kläger buchte am 21.03.2012 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Fuerteventura inklusive Transfer und Halbpension zum Preis von 1.158 € vom 15.09.2012 bis zum 06.10.2012 im … . Am 16.09.2013 löste sich das Waschbecken, das unter Beachtung der örtlichen Vorschriften montiert worden war, aus der Halterung und zerbrach am Boden. Der Kläger traf sich gegen 17 Uhr am 16.09.2012 mit dem Reiseleiter.

7. Das Waschbecken wurde unter Beachtung der örtlichen Vorschriften montiert. Die Beklagte überprüft jedes Hotel, das sie in ihr Angebot aufnimmt vorher durch geschulte Mitarbeiter. Mängel wurden nicht festgestellt.

8. Die Beklagte wies die Reiseleitung an, wegen durch Reisende oder die Reiseleitung festgestellte Mängel die Beseitigung von der Hotelleitung zu fordern und für den Fall, dass diese nicht umgehend erfolgt, die Beklagte zu informieren, die dann ihrerseits das Hotel zur Mängelbeseitigung auffordert oder die Reisenden in eine anderes Hotel verlegt. Dies war nicht erforderlich, da keine Mängel gemeldet wurden.

9. Am 17.09.2012 zeigte der Kläger Mängel an.

10. Während des Aufenthalts wurde kein neues Waschbecken montiert. Der Kläger lehnte den Umzug in ein anderes Hotel gegen einen Aufpreis ab. Eine frühzeitige Abreise gegen zusätzliche Kosten in Höhe von 236 Euro wurde vom Kläger abgelehnt.

11. Der Kläger verzichtete nach dem Unfall auf den Handtuchwechsel, die tägliche Zimmerreinigung und den Bettwäschewechsel. Er verweigerte dem Hotelpersonal den Zutritt zu seinem Zimmer und teilte der Rezeption nach dem Unfall mit, dass er seine Ruhe haben wolle.

12. Am Nachmittag des 17.09.2012 gegen 18 Uhr erfolgte die Begutachtung durch einen spanischen Arzt. Der Kläger erhielt eine Salbe und Schmerztabletten. Es entstanden Kosten in Höhe von 14,23 €.

13. Nach seiner Rückkehr suchte der Kläger am 08.10.2013 … auf.

14. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2012 wurden die Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 27.02.2012 lehnte die Versicherung der Beklagten Entschädigungsansprüche ab.

15. Der Kläger behauptet,

16. am Vormittag des 16. September 2012 gegen 11.45 Uhr habe sich plötzlich und ohne vorherige Anzeichen das Handwaschbecken im Badezimmer des Studios … gelöst, als sich der Kläger gerade sein Gesicht gewaschen habe. Das Waschbecken sei mit der Kante nach vorne auf den rechten Fuß des Klägers gefallen. Dadurch sei der Kläger verletzt worden.

17. Der Kläger habe mehrmals vergeblich versucht, den Reiseleiter telefonisch zu erreichen.

18. Das Waschbecken sei falsch montiert gewesen und unsachgemäß am Waschtisch befestigt gewesen. Die Befestigung habe aus zwei rostigen Haken, unzureichenden Dübeln und Klebemasse bestanden, die im Laufe der Jahre schimmelig und dadurch lose geworden seien.

19. Der Kläger habe erst 30 Stunden nach dem Vorfall Schmerztabletten erhalten. Er habe aufgrund der Schmerzen nachts nicht schlafen können, die Fortbewegung sei erschwert gewesen.

20. Am 18.09.2012 und am 01.10.2012 habe der Kläger den deutschen Arzt, … konsultiert, der ihn krank geschrieben habe. Es seien hierfür Kosten in Höhe von 94 € sowie 15,15 € Taxikosten entstanden. … habe eine Prellung dorsal am rechten Fußrücken im Bereich der Zehen I bis III Grundgelenke dorsal mit ausgeprägtem Hämatom an der Fußsohle und am Fußrücken sowie an den drei besagten Zehen diagnostiziert.

21. Wegen der Schmerzen habe der Kläger seinen Urlaub nicht genießen können. Der Strand und das Meer seien nur über eine steile Treppe zu erreichen gewesen, die der Kläger wegen seines verletzten Fußes nicht habe steigen können. Der Kläger habe keine Tauchgänge absolvieren können. Er sei gezwungen gewesen, die Zeit in seinem Studio mit Balkon zu verbringen.

22. Die gegenüber der Rezeption geäußerte Bitte, dass das Hotelpersonal das Zimmer nicht mehr betrete, habe nicht für den Einbau des Waschbeckens gegolten.

23. Es sei dem Hotelpersonal nicht gelungen, ein passendes Waschbecken zu besorgen. Am 02. Oktober sei ein Waschbecken gebracht worden, das aufgrund falscher Größe nicht habe montiert werden können. Der Kläger habe sich in der Spüle waschen müssen.

24. Außerdem sei die Steckdose im Zimmer locker gewesen, so dass diese aus der Wand herausgeragt habe und ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte. Ebenso habe der Türgriff locker gehangen. Es seien 50 bis 100 Kakerlaken im Zimmer gewesen. Die Tür zum Badezimmer habe Wasserschäden aufgewiesen. Die Duschkabinentür sei unzureichend mit dem Boden verbunden gewesen. Bei Betreten der Duschkabine sei unangenehmer Geruch aufgestiegen. Die Handtücher seien auf alten Leinen zum Trocknen aufgehängt worden. Handtücher und Bettwäsche hätten unangenehm gerochen. Die Sauberkeit sei nicht zufriedenstellend gewesen. Dem Kläger sei als Ersatzzimmer das Zimmer … welches über 14 Stufen erreichbar sei, angeboten worden. Ein anderes Zimmer habe nicht zur Verfügung gestanden.

25. Das Hotelpersonal habe sich geweigert, Wasser auf sein Zimmer zu bringen. Nach seiner Rückkehr habe der Kläger weiterhin Schmerzen gehabt und aus diesem Grund sei er bis zum 13.10.2012 krankgeschrieben worden. Es habe eine deutliche Schwellung am großen Zeh vorgelegen, eine Fraktur sei nicht nachweisbar gewesen. Es seien ihm von … Schmerztabletten (Ibuprofen 800 mg) verschrieben worden. Es seien Kosten in Höhe von 43 Euro entstanden (Arzneimittel 5 Euro, Praxisgebühr 10 Euro und Taxifahren in Höhe von 28 Euro). Bei einer nachfolgenden Kernspintomographie sei eine Fissur mit Gelenkbeteiligung am Köpfchen des Großzehengelenks festgestellt worden.

26. Der sportbegeisterte Kläger könne seit dem Ereignis nicht mehr tauchen. Auch andere sportliche Aktivitäten seien ihm nicht mehr möglich. Er leide deshalb an Gewichtszunahme, Lustlosigkeit und Abgeschlagenheit. Es sei zu Verwachsungen am Fußgekommen, deren operative Abtragung nicht abschätzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass die Verletzung zu einer Arthrose führen würde. Das Tragen von Sicherheitsschuhen, das für die berufliche Tätigkeit des Klägers erforderlich sei, sei bis heute nicht möglich.

27. Bis zum heutigen Tag sei der Kläger in ärztlicher Behandlung und auf Schmerztabletten angewiesen.

28. Der Kläger beantragt:

1.

29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 868, 50 € nebst Zinsen in Flöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

30. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 868, 50 € (Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) nebst Zinsen in Flöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,38 € nebst Zinsen in Flöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.

32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.

33. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzten, der dem Kläger aus dem Schadensereignis vom 16.09.2012 im Studio des … auf Fuerteventura, seit dem 16.09.2012 entstanden ist, derzeit entsteht und in Zukunft noch entstehen wird, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.

6.

34. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

35. Die Beklagte beantragt,

36. die Klage abzuweisen.

37. Die Beklagte behauptet

38. das Waschbecken sei 6 Jahre alt, so dass es im Hinblick auf das Alter keine Veranlassung gegeben habe, dass es sich von selbst löse. Die Zimmereinrichtung einschließlich der Badeeinrichtung würden bei An- und Abreise durch Sichtkontrolle des Hotelpersonals kontrolliert. Alle Waschbecken seien sachgemäß fest mit der Wand verbunden, so dass sie bei üblicher Nutzung nicht aus der Wand fallen könnten, erst recht nicht ohne Gewalteinwirkung. Vergleichbare Vorfälle habe es im Hotel nicht gegeben.

39. Für Notfälle habe das Hotel eine Notrufnummer auch am Wochenende. Die örtliche Reiseleitung können darüber hinaus täglich über die an der Rezeption aushängende Telefonnummern oder die in den Reiseunterlagen beigefügten Reiseleiteragenturnummern binnen ein bis zwei Stunden herbeigerufen werden. Der Kläger hätte sich in einer Apotheke oder durch Notdienst Schmerztabletten besorgen können. Sollten die Verletzungen eingetreten sein, so handelt es sich um leichte Verletzungen, aufgrund derer keine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung, erst recht kein Dauerschaden drohe.

40. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger nicht über eine Auslandskrankenversicherung verfüge.

41. Der Kläger habe nicht gegenüber verschiedenen Personen begründete Mängel angezeigt.

42. Es sei kein neues Waschbecken montiert worden, da der Kläger den Reinigungskräften die Reinigung des Zimmers und das Betreten des Zimmers ebenso untersagte wie anderen Hotelmitarbeitern. Das Waschbecken hätte sonst am selben Tag ausgetauscht werden können. Den Umzug in eine ebenerdiges Zimmer habe der Kläger abgelehnt.

43. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2013 informatorisch angehört.

44. Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschriften vom 03.09.2013 und vom 05.11.2013, sowie die übrigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

I.

45. Die zulässige Klage ist unbegründet.

46. Der Kläger hat weder Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 BGB noch auf Schadensersatz gem. § 651 f Abs.1 oder Abs.2 BGB, § 823 BGB noch auf Schmerzensgeld gem. §§ 651 f Abs.1, 253 Abs.3 BGB gegen die Beklagte.

47. Auch der Feststellungantrag ist unbegründet.

1.

48. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 BGB.

a)

49. Der Unfall des Klägers mit dem Waschbecken stellt keinen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 BGB dar.

50. Ein Fehler im Sinne des § 651c BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Die Sollbeschaffenheit wird dabei grundsätzlich durch die Vereinbarungen, in der Regel die Reisebestätigung und Prospektangaben vorgegeben, sonst durch die allgemeine Verkehrsauffassung zur gewöhnlichen und wichtigen Beschaffenheit einer Reise dieser Art (OLG Düsseldorf NJW-​RR 03, 59). Die Abweichung kann insbesondere darin liegen, dass eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird, wobei sie aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen muss.

51. Die Verletzung eines den Leistungsträger treffenden Verkehrssicherungspflicht ist zugleich eine Verletzung der Obhuts- und Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters und damit ein Reisemangel für den der Veranstalter haftet, da das Verschulden des Hoteliers dem Veranstalter zugerechnet wird, § 278 BGB (Rn 321, Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010). Aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten schuldet der Reisveranstalter Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er nicht willentlich in Kauf nimmt. Es fallen auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten, auch infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in den Verantwortungsbereich des Veranstalters, für deren Einhaltung er einzustehen hat (Rn 425 a Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010; OLG Düsseldorf, NJW-​RR 2003, 59, Urteil vom 28.05.2003, Az 20 U 30/02; BGH, Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06).

52. Verkehrssicherungspflicht bedeutet jedoch nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter verletzt werden können (BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az: X ZR 87/06, NJW 2007, 2549).

53. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Leistungsträgers liegt nicht vor.

54. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde das Waschbecken nach den geltenden örtlichen Vorschriften – und allein diese sind maßgeblich- eingebaut.

55. Dass der Leistungsträger oder sein Personal, wofür die Beklagten nach § 278 BGB einzustehen hätte, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hätte, ist dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.

56. Schon die Klageschrift schildert, dass das Waschbecken ohne vorherige Anzeichen herunterfiel. Auch wenn dies darauf beruhen sollte, dass das Waschbecken falsch montiert und unsachgemäß am Waschtisch befestigt gewesen sei, da die Befestigung aus zwei rostigen Haken, unzureichenden Dübeln und Klebemasse bestanden habe, die im Laufe der Jahre schimmelig geworden sei und dadurch lose geworden sei, waren dies Umstände, auf die ausweislich der vorgelegten Lichtbilder, Anlage K5, von außen betrachtet, nichts hindeutete. Selbst der Rost an den Haken war laut Lichtbildern nur auf der zum Waschbecken zugewandten Seite. Allein aufgrund eines in dieser Form montierten Waschbeckens musste weder der Leistungsträger noch sein Personal mit einer Gefahr für den Reisenden rechnen, zumal die Waschbecken auch regelmäßig durch das Reinigungspersonal abgewischt und damit auch belastet worden sein müssen.

57. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach ihrem – von Klageseite unwidersprochenen – Vortrag​, die Reiseleitung angewiesen hatte, wegen der durch Reisende oder die Reiseleitung festgestellte Mängel die Beseitigung von der Hotelleitung zu fordern und für den Fall, dass diese nicht umgehend erfolgt, die Beklagte zu informieren, die dann ihrerseits das Hotel zur Mängelbeseitigung auffordert oder die Reisenden in eine anderes Hotel verlegt. Eine solche Meldung erfolgte nicht.

58. Es liegt auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters zur Auswahl und Kontrolle der Leistungsträgers auf Sicherheitsgefahren vor.

59. Zwar muss bei der Unterkunft nach dem BGH der Veranstalter vor Abschluss des Hotelreservierungsvertrages und in regelmäßigen Abständen während der Belegungsdauer, auch ohne konkreten Anlass, eine stichprobenartige Kontrolle des Sicherheitsstandards in allgemein baulicher und feuerpolizeilicher Hinsicht vorzunehmen ist. Hierbei müssen alle wesentlichen Einrichtungen des Hotels auf solche Sicherheitsrisiken überprüft werden, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht jedoch versteckte Mängel, mit denen der Verletzte nicht zu rechnen muss (OLG München, Urteil vom 26.04.1999, Az 17 U 1581/99).

60. Soweit es sich um Leistungsträger der EU handelt, darf der Veranstalter von einem Mindeststandard ausgehen, so dass Stichprobenkontrollen genügen (Rn. 430 Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010).

61. Dass die Beklagte ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Leistungsträgers nicht nachgekommen wäre, wird von Klageseite nicht behauptet.

62. Die Beklagte hat auch ihre Pflicht zur regelmäßigen Überwachung des Leistungsträgers hinsichtlich der Sicherheitsstandards nicht verletzt, denn diese Pflicht umfasst nicht die Entdeckung verborgener Mängel, sondern die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren. In dem Waschbecken war ein Sicherheitsmangel nicht erkennbar.

63. Auch hier gilt, dass, selbst wenn der Klagevortrag als wahr unterstellt wird, dass das Waschbecken falsch montiert und unsachgemäß am Waschtisch befestigt gewesen sei, da die Befestigung aus zwei rostigen Haken, unzureichenden Dübeln und Klebemasse bestanden habe, die im Laufe der Jahre schimmelig geworden sei und dadurch lose geworden sei, dies bei eventuellen Sichtkontrollen durch Kontrolleure der Beklagtenseite nicht erkennbar gewesen wäre. Es hieße die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters überspannen, wenn von ihm verlangt würde, in einem Waschbecken grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko für den Hotelgast zu erkennen. Die maßgebliche Beurteilung des Inhalts von Sicherheitspflichten, die im Zusammenhang mit der Beschaffenheit einer Hotelunterkunft besteht, muss darauf ausgerichtet sein, ob über einen reinen Funktionsmangel hinaus unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer zumutbaren Erkennbarkeit ein naheliegendes Sicherheitsrisiko für den Hotelgast anzunehmen ist und ob zur Abwendung dieses Risikos Schutzmaßnahmen geboten sind (LG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.1994, Az 2/21 O 307/94, RRA 1996, 62). Von dem Beklagten kann nicht verlangt werden, dass er sich nach dem Einbau nach der Art der Befestigung des Waschbeckens erkundigen muss oder durch regelmäßiges Belasten dessen Standfestigkeit kontrollieren muss.

b)

64. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger vorgebrachten Mängel ist eine Reisepreisminderung schon aufgrund der eigenen Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung vom 05.11.2013 nicht gegeben.

65. Die lockere Steckdose, der lockere Türgriff, die Wasserschäden in der Badezimmertüre, die unzureichende Befestigung der Duschkabinentüre stellen bereits keine Reisemängel dar, die die den Nutzen der Reise beeinträchtigen würden, sondern Unannehmlichkeiten.

66. Hinsichtlich des unangenehmen Geruchs in der Dusche, sowie der Handtücher und Bettwäsche, sowie die nicht zufriedenstellende Reinigung handelt es sich aufgrund der subjektiv sehr unterschiedlichen Anforderungen an Sauberkeit und Geruch nicht um einen schlüssigen Vortrag.

67. Hinsichtlich der 50 bis 100 Kakerlaken, die aufgrund des losen Türgriffs nachts ins Zimmer kamen, war der Vortrag nicht ausreichend substantiiert, da zwischen 50 bis 100 eine sehr große Spannweite besteht.

68. Unabhängig davon entfällt ein Anspruch jedoch jedenfalls deshalb, da der Kläger eine ordnungsgemäße Abhilfe durch den Reiseveranstalter vereitelte und sich daher nicht darauf berufen kann, dass trotz rechtzeitiger Rüge keine Abhilfe erfolgte.

69. Der Kläger hat zwar vorgebracht, dass er die Mängel sofort angezeigt habe. Dafür spricht auch die Anlage K 2. Allerdings hat der Kläger auch selbst angegeben, dass er nach dem Vorfall mit dem Waschbecken niemanden mehr ins Zimmer gelassen habe, da ständig jemand geklopft habe und er seine Ruhe haben wollte. Er habe auch der Rezeption gemeldet, dass er in Ruhe gelassen werden wolle. Dabei hat er auch selbst angegeben, dass zum einen die Zimmermädchen für Handtuch und Bettwäsche reinkommen wollten, als auch zum anderen der Elektriker um die Steckdose zu reparieren. Er selbst gab an, dass er lediglich die Putzfrau und den Hausmeister habe reingelassen, um die Scherben zu entfernen. Insoweit hat der Kläger, der selbst sagte, es handele sich um Mängel, die in zwei Minuten behoben werden könnten, die Abhilfe der Mängel vereitelt und kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass diesbezüglich keine Abhilfe erfolgt ist und Reisepreisminderung verlangen.

2.

70. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 1 oder Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs.2 BGB besteht nicht, da der Unfall mit dem Waschbecken kein Reisemangel ist (s.o.)

3.

71. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld §§ 651 f Abs.1, 253 Abs.2 BGB, da es hierfür am Vorliegen eines Reisemangels fehlt (s.o).

4.

72. Ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB besteht nicht, da die Beklagte wie oben dargelegt keine eigene Verkehrsicherungspflicht verletzt hat.

5.

73. Ein Feststellungsanspruch besteht aus den vorliegend genannten Gründen auch nicht.

5.

74. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II.

75. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

76. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

III.

77. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 3 ff ZPO.

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