Rückzahlung des gesamten Reisepreises bei Flugstornierung

AG Köln: Rückzahlung des gesamten Reisepreises bei Flugstornierung

Die Klägerin hatte bei der Beklagten Flüge gebucht. Dies stornierte sie vor Abflug. Sie verlangt den vollständigen Preis zurück.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin hatte den günstigsten Tarif gewählt und damit wurde die Kündigungsmöglichkeit wirksam abbedungen. Die Beklagte war nur zur Erstattung von Steuern und Gebühren verpflichtet gewesen, was sie bereits getan hatte.

AG Köln 125 C 186/15 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 11.11.2015
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 11.11.2015, Az: 125 C 186/15
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 11. November 2015

Aktenzeichen 125 C 186/15

Leitsätze:

2. Die Stornierungsmöglichkeit kann bei der Flugbuchung wirksam ausgeschlossen werden.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten drei Flüge für sich und ihre Familie von Düsseldorf über München nach Kapstadt und zurück gebucht. Vor Reiseantritt stornierte sie die Flüge, da die in Kapstadt anzutretende Kreuzfahrt abgesagt worden war. Sie verlangt den vollständigen Preis von 2.882,10 € zurück. Die Beklagte erstattete ihr lediglich 141,70 € pro Passagier.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin hatte den günstigsten Tarif gewählt. Dieser sah keine Möglichkeit der Stornierung vor. Damit wurde die Kündigungsmöglichkeit wirksam abbedungen. Die Beklagte war nur zur Erstattung von Steuern und Gebühren verpflichtet gewesen, was sie bereits getan hatte. Einen weitergehenden Anspruch habe die Klägerin nicht.

Tatbestand

4. Die Klägerin buchte für sich sowie für ihre Tochter und ihre Mutter Flüge von Düsseldorf über München nach Kapstadt und zurück. Diese sollten am 7. bzw. 22./23. Februar 2015 durchgeführt werden. Die Buchung erfolgte über das Internet; die Klägerin wählte den einfachsten Tarif (Economy Basic T). Sie zahlte für alle drei Passagiere inklusive Sitzplatzreservierungsgebühr von 240,00 € einen Gesamtpreis von 2.882,10 €.

5. Später stornierte die Klägerin – nach ihrem Vortrag wegen der Absage der dort vorgesehenen Kreuzfahrt – die Buchung. Sie erhielt von der Beklagten daraufhin pro Fluggast einen Betrag von 141,70 € zurück.

6. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß § 649 BGB verpflichtet, ihr den Gesamtpreis zurückzuzahlen. Sie macht diesen Rückzahlungsanspruch für sich und für ihre Tochter geltend. Sie verlangt außerdem die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

7. Sie beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.478,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 22. Januar 2015 sowie weitere 201,71 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Sie verweist darauf, dass die Klägerin einen preisgünstigen Tarif gewählt hat, der nicht umbuchbar ist und dass sie nach den Tarifbedingungen – die auch bei der Internetbuchung einsehbar sind – nur zur Rückzahlung anteiliger Steuern und Gebühren verpflichtet ist. Diese hätten sich bei dem Flug auf 141,70 € pro Passagier belaufen, so dass mit der erfolgten Zahlung die stornierten Flüge vollständig abgewickelt seien.

12. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

13. Die Klage ist nicht begründet.

14. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fluglohns i. H. v. 1.478,00 € gemäß § 649 BGB. Diese Bestimmung wurde bei dem Vertrag der Parteien wirksam abbedungen. Die Beklagte bietet ihre Transportleistungen zu verschiedenen Tarifen an; dabei hängt das Entgelt insbesondere von den Stornierungsmöglichkeiten ab; mit diesem Tarifsystem wird die Bestimmung des § 649 BGB modifiziert und wirksam abbedungen.

15. Der damit verbleibende vertragliche Rückzahlungsanspruch beschränkte sich auf nicht angefallene Steuern und Gebühren; die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass diese den zurückgezahlten Betrag von 141,70 € pro Passagier übersteigen.

16. Mangels Hauptforderung entfallen auch die geltend gemachten Zins- und Anwaltskostenerstattungsansprüche.

17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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