Rücktritt vom Reisevertrag

Rücktritt vom Reisevertrag

Ein Kunde eines Reiseveranstalters wollte seine Reise auf eine andere Person übertragen, wurde jedoch vom Veranstalter informiert dass dies nur mit erheblichen Mehrkosten für eine Neubuchung der Flüge möglich sei. Dafür würde ein Teil der ursprünglich gezahlten Reisekosten einbehalten.

Der Mann klagte auf eine volle Rückzahlung seiner Reisekosten und erhielt recht. Das Gericht begründete dies damit, dass bei einer Übertragung der Reise keine Mehrkosten für eine Neubuchung, sondern nur Mehrkosten für die Umbuchung geltend zu machen seien.

LG München 30 S 25399/14 (Aktenzeichen)
LG München: LG München, Urt. vom 25.08.2015
Rechtsweg: LG München, Urt. v. 25.08.2015, Az: 30 S 25399/14
AG München, Urt. v. 21.11.2014, Az: 121 C 25717/13
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Landgericht München

1. Urteil vom 25.08.2015

Aktenzeichen 30 S 25399/14

Leitsatz:

2. Eine Übertragung von Reiseleistungen auf einen Dritten muss dem Kunden immer möglich sein und ohne Leistungsänderungen erfolgen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte eine Pauschalreise, welche er vor Reiseantritt auf eine andere Person übertragen wollte. Der Reiseveranstalter informierte ihn, dass eine Mehrzahlung für die Neubuchung  eines Fluges anfiele, sodass ein Teil der Rückzahlung des Reisepreises einbehalten wurde. Dagegen ging der Kläger rechtlich vor.

Das Gericht urteilte, dem Kläger stehe eine volle Rückzahlung zu und die Neubuchung der Flüge könne nicht unter Mehrkosten fallen, da die Übertragung einer Reise Leistungsänderungen ausschließe. Eine Änderung der Reisezeit oder der Flugklasse (hier von Economy auf Bussiness Class) sei in jedem Fall als Leistungsänderung zu sehen.

Der Reiseveranstalter habe somit seine Vertragspflichten verletzt, da er die Umbuchung nicht korrekt habe vornehmen wollen.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 21.11.2014, Az. 121 C 25717/13, wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.141,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 14%, die Beklagte 86%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 16%, die Beklagte 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.141,07 € festgesetzt.

 Gründe:

5. Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach erklärtem Rücktritt vom Reisevertrag geltend.

6. Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird auf das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts vom 21.11.2014 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

7. Mit Urteil vom 21.11.2014, der Klagepartei zugestellt am 26.11.2014, hat das Amtsgericht München die Klage abgewiesen.

8. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, durch den wirksamen Rücktritt des Klägers sei an die Stelle des weggefallenen Vergütungsanspruchs ein Anspruch der Beklagten auf angemessene Entschädigung, die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch pauschal abgerechnet werden konnte, getreten. Der Anspruch sei nicht etwa durch einen von der Beklagten schuldhaft herbeigeführten Rücktritt wieder entfallen. So seien die von der Beklagten angegebenen Mehrkosten tatsächlich entstanden und unumgänglich gewesen. In den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der durchführenden Fluggesellschaft sei auch keine Vertragsverletzung gegenüber dem Kläger zu sehen. Die vertraglichen Vereinbarungen seien wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden. Der Grund für die kurzfristig nötige Vertragsübernahme liege allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Die Beklagte treffe hierbei kein Mitverschulden. Weder sei ein Mangel der Reise gegeben noch komme eine Kündigung aus wichtigem Grund oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

9. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 29.12.2014 (Montag), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit Schriftsatz vom 26.02.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

10. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Berufung sein Klagebegehren aus erster Instanz weiter. Er trägt vor, das Amtsgericht habe den Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 651 b BGB übersehen. Das Amtsgericht habe sich auch nicht mit einer Überprüfung der von der Beklagten in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Wirksamkeit befasst. Die Fiktion der Kündigung und Neubuchung sei mit den einschlägigen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Aufgrund der vertragsbeendenden Erklärung des Klägers, die als Kündigung des Reisevertrages nach § 314 BGB zu verstehen sei, fehle es der Beklagten am Recht, die Stornopauschale geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass keine Sitzplätze in der vom Kläger gebuchten Beförderungsklasse mehr verfügbar waren, so dass die Mehrkosten hieraus resultierten.

11. Der Kläger beantragt daher:

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 2014 (121 C 25717/13) wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.141,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2013 zu bezahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 211,23 EUR freizustellen.

12. Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

13. Die Beklagte wendet ein, eine Vereitelung des Vertragseintritts eines Dritten sei nicht erfolgt. Die Einvernahme der Zeugin B1. habe bestätigt, dass einerseits durch die Abfrage der Kosten ein Vertragseintritt nicht abgelehnt worden sei, zweitens die Kosten konkret und einzelfallbezogen ermittelt worden seien und drittens dem Kläger in zutreffender Höhe mitgeteilt worden seien. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass der Vertragseintritt eines Dritten kostenlos erfolgen müsse oder dass nur Kosten bis zu einer bestimmten Höhe anfallen dürfen.

14. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 (Bl. 122/123 d. A.) Bezug genommen.

15. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

16. Nach Auffassung der Berufungskammer steht dem Kläger ein Anspruch auf volle Rückerstattung des Reisepreises aus § 651 i BGB zu.

17. Die Parteien haben am 05.06.2013 einen Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB zum Gesamtpreis von € 1.398,00 geschlossen. Von diesem Vertrag ist der Kläger am 29.07.2013 wirksam zurückgetreten. Nach § 651 i Abs. 2 BGB verliert der Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

18. § 651 i BGB regelt eine freie Rücktrittsoption des Reiseteilnehmers, die von keinerlei Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann und auch keiner Begründung bedarf.

19. Als Folge des Rücktritts wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB (analog) in ein Rückgewährschuldverhältnis und bereits erbrachte Leistungen sind zurück zu gewähren. Demzufolge hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises gegen die Beklagte.

20. Dieser Anspruch ist auch nicht durch etwaige Entschädigungsansprüche der Beklagten in Wegfall geraten.

21. Zwar sehen die Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten für den vorliegenden Fall eine Stornopauschale in Höhe von 90% des Pauschalreisepreises vor. Allerdings ist der Beklagten der Anspruch auf die Entschädigung zu versagen, da sie ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zum Kläger schuldhaft verletzt hat und durch ihr Verhalten im Rahmen der vom Kläger gewünschten Vertragsübertragung den Rücktritt veranlasst hat. Insoweit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, den er einem entsprechenden Entschädigungsanspruch der Beklagten entgegenhalten kann.

22. Mit ihrem Angebot, die verlangte Umbuchung entweder gegen Mehrkosten von € 1.850,00 pro Person für Sitzplätze in der Business Class oder gegen Mehrkosten von € 725,00 bei Wechsel auf einen späteren Flug am selben Tag vorzunehmen, ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Vertragsübertragung nicht nachgekommen. Nach § 651 b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wobei etwaige Mehrkosten vom Reisenden zu tragen sind. Die Vorschrift des § 651 b Abs. 2 BGB ist gemäß § 651 m BGB insoweit zwingend, als von ihr nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann.

23. Insoweit ist bereits fraglich, ob das Angebot der Beklagten überhaupt der Verpflichtung zur Vertragsübertragung entspricht. § 651 b BGB sieht ein Recht des Reiseteilnehmers auf Vertragsübernahme vor. Dies bedeutet, dass sich der Inhalt des Schuldverhältnisses grundsätzlich nicht ändert, lediglich die Vertragsparteien wechseln. Vorliegend hat die Beklagte die Vertragsübernahme aber nur unter der Bedingung einer gleichzeitigen Vertragsänderung angeboten. Eine Umbuchung auf einen anderen Rückflug hätte eine Leistungsänderung beinhaltet. Die Startzeit eines Fluges stellt ein wesentliches Leistungsmerkmal dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass unterschiedliche Preise für unterschiedliche Startzeiten berechnet werden. Ähnliches gilt für eine Umbuchung auf ein Business Class Ticket. Dies beinhaltet höheren Comfort und umfangreicheren Service im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Economy Class. Auch wenn ein Kunde ein Upgrade normalerweise akzeptiert, zumindest wenn es nicht mit höheren Kosten verbunden ist, folgt daraus nicht, dass es sich um dieselbe Leistung handelt.

24. Im Übrigen sind die von der Beklagten begehrten Mehrkosten nicht von der Vorschrift des § 651 b Abs. 2 BGB gedeckt.

25. Als Mehrkosten für den Eintritt eines Dritten nach § 651 b BGB sind hierbei die Kosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er eine Umbuchung vornehmen muss. Gemeint sind insoweit die Kosten für die Umschreibung der Reisebestätigung, die Bürokosten und die Kosten für die Benachrichtigung von Leistungsträgern (siehe die Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 8/786 S. 18). Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass von diesen Mehrkosten allein die verwaltungstechnischen Bearbeitungskosten umfasst sind, nicht aber die im Rahmen einer Neubuchung anfallenden Kosten. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch die Vertragsübertragung eine Vergünstigung für den Reisenden geschaffen werden, die diesem den oft kostenspieligeren Rücktritt ersparen sollte. Damit wäre aber ein weitgehendes Verständnis des Begriffs der Mehrkosten nicht vereinbar. Könnten im Fall einer Vertragsübertragung Mehrkosten verlangt werden, welche die im Rücktrittsfall anfallenden Stornogebühren übersteigen, würde der mit Möglichkeit der Vertragsübertragung verfolgte Zweck gerade nicht erreicht werden.

26. Die vorliegend im Streit stehenden Preisveränderungen sind Aufwendungen, die letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern (hier Fluggesellschaft) beruhen.

Diese ergeben sich nicht aus den mit dem Eintritt des Dritten verbundenen objektiven Gegebenheiten, sondern aus der jeweiligen Vertragsgestaltung der Beklagten mit ihren Leistungsträgern. Die Mehrkostenerstattungspflicht des § 651 b Abs. 2 BGB ist aber an objektiven Kostenkriterien bzw. an einer objektiv nachvollziehbaren Kausalität zwischen Vertragsübertragung und Mehrkosten zu orientieren. Ansonsten wären die Mehrkosten völlig vom Zufall bzw. von der jeweiligen Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters mit seinen Leistungsträgern abhängig.

27. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Analogie zum Auftragsrecht. Beim Anspruch aus § 651 b Abs. 2 BGB handelt es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 670 BGB. Danach erstreckt sich die Ersatzpflicht nur auf die erforderlichen Aufwendungen. Erfasst werden insoweit Aufwendungen, die nach dem verständigen Ermessen des Beauftragten zur Verfolgung des Auftragzwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftraggeber stehen, wobei sich der Beauftragte an den Interessen des Auftraggebers zu orientieren hat. Fallen im Rahmen einer Vertragsübernahme überproportionale Kosten allein dadurch an, dass eine Stornierung und anschließende Neubuchung vorgenommen wird, sind derartige Kosten wohl kaum als erforderlich anzusehen.

28. Dem ist auch nicht entgegen zu halten, dass die Ursache für die Entstehung der Kosten aus der Sphäre des Reisenden herrührt, weil er die Vertragsübernahme begehrt. Denn diesem steht ein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsübernahme zu, für dessen Geltendmachung er nicht einmal Gründe nennen muss, während der Reiseveranstalter dem Eintritt des Dritten nur für die besonders geregelten Fälle widersprechen kann.

29. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Soweit diese unter Ziffer 4.7 die Regelung enthalten ist, dass für eine Ersatzperson € 30,00 berechnet werden und die durch den Personenwechsel entstehenden Mehrkosten (z. B. Neuausstellung von Linienflugtickets) an den Reisenden bzw. die Ersatzperson weiterbelastet werden, ist diese Bestimmung gemäß § 134 BGB für den Fall unwirksam, soweit sie der Beklagten einen weitergehenden Anspruch gewährt, als er ihr nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht. Dies gilt entsprechend für den in der Reisebestätigung enthaltenen Hinweis, dass kein Name Change möglich ist.

30. Im Übrigen erscheint es auch nicht unbillig, dem Reiseveranstalter das Kostenrisiko insoweit aufzuerlegen, da es dieser in der Hand hat, dem Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger oder durch seine eigene Preisgestaltung zu begegnen.

31. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

32. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von Honoraransprüchen für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit ist hingegen nicht gegeben, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens nicht in Verzug befand.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Insoweit ist § 92 Abs. 1 ZPO einschlägig, da die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden vorgerichtlichen Kosten der Höhe nach 10% des – fiktiven – Streitwerts überschreiten.

34. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35. Die Revision wird zugelassen. Es erscheint sowohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch der Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts gegeben.

36. Die Vorschrift des § 651 b BGB entstammt der Richtlinie 90/314 EWG. Ob Stornierungskosten und Neubuchungskosten unter § 651 b Abs. 2 BGB fallen bzw. welche Kosten vom Begriff der Mehrkosten in § 651 b Abs. 2 BGB umfasst sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Auch die Gesetzesmaterialien sind hierzu nicht eindeutig. Die Stimmen in der Literatur äußern sich hierzu unterschiedlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor.

37. Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein wird, nachdem die Reisebranche unvermindert boomt und die Reiseveranstalter mannigfache Vertragsgestaltungen mit ihren Leistungsträgern vornehmen und die dadurch verursachten Kosten bei Vertragsübertragungen an den Reisenden weitergeben.

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