Risikoausschluss Unfallversicherung
BGH: Risikoausschluss Unfallversicherung
Die Klägerin buchte für ihre Reise eine Unfallversicherung. Während ihrer Reise schlief sie auf einer Liege ein, welche unter einem Sonnenschirm stand. Nach einiger Zeit änderte sich die Richtung der Sonneneinstrahlung, welche nun ungeschützt auf die Klägerin herab schien. Als sie aufwachte und aufstand erlitt sie eine Kreislaufstörung, stürzte und verletzte sich schwer. Sie nimmt nun den Versicherungsschutz in Anspruch.
Der BGH entschied, dass ihr dieser nicht zustehe, da es sich hier nicht wie vertraglich vorausgesetzt, um einen unfallbedingtes Ereignis handele.
BGH | IV ZR 219/07 (Aktenzeichen) |
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BGH: | BGH, Urt. vom 24.09.2008 |
Rechtsweg: | BGH, Urt. v. 24.09.2008, Az: IV ZR 219/07 |
OLG Köln, Urt. v. 25.07.2007, Az: 5 U 19/07 | |
LG Köln, Urt. v. 20.12.2006, Az: 26 O 720/05 | |
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Leitsatz
2. Ist ein Sturz auf eine hitzebedingte Kreislaufstörung zurückzuführen, so fällt dies nicht unter den Unfallversicherungschutz.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerin buchte eine private Unfallversicherung für ihre Reise und verletzte sich während dieser Reise, da sie aufgrund wetterbedingten Kreislaufstörungen stürzte. Dabei schlug sie mit dem Kopf auf eine Betoneinfassung einer Blumenrabatte. Sie nimmt nun den Versicherungsschutz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Köln sprach ihr den geltend gemachten Anspruch nicht zu. Gegen dieses Urteil richtet sich nun die Revision der Klägerin,
Doch auch der Bundesgerichtshof weist die Klage zurück und spricht der Klägerin den Versicherungsschutz nicht zu. Dieser entfalle hier, da der Sturz darauf beruhe, dass die Klägerin zuvor auf einer Liege hinter einem Sonnenschirm einschlief, sich die Sonneneinstrahlung währenddessen änderte und so die Klägerin traf. Sie habe dadurch ihre Kreislaufstörungen erlitten. Damit sei die Ursache nicht auf ein Unfallereignis, was Voraussetzung für den Versicherungsschutz wäre, zurückzuführen.
Tenor
4. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 265.694 €
Gründe
5. Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 26. Juni 2008:
6. Zwischen den Parteien gelten die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88). Nach § 2 I (1) Satz 1 und 2 AUB 88 fallen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die Störung durch ein „unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis“ – das heißt durch ein Unfallereignis im Sinne von § 1 III AUB 88 – verursacht war.
7. Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99 – VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.).
8. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und hitzebedingte Kreislaufreaktion erlitten, in deren Folge sie zusammengesackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dargestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr – das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden – nicht mehr gestattete. Das stellt – unbeschadet der Dauer der Beeinträchtigung – eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel dar. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass sich die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Vortrag der Klägerin zu Eigen gemacht hat; es hat daher zu Recht einen Ausschluss nach § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 angenommen.
9. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss nach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 sind hingegen nicht dargetan.
10. Die Klägerin macht geltend, sich am 21. Oktober 2003 an den Hotelstrand begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnenschirm eingeschlafen zu sein. Während des Schlafes habe sich der Sonnenstand verändert, so dass sie schließlich in der prallen Sonne liegend aufgewacht sei.
11. Mit Fällen allmählicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen hat sich der Senat bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 1996 (IV ZR 327/94 – nicht veröffentlicht) und vom 26. Juni 1996 (IV ZR 274/95 – nicht veröffentlicht) befasst. Durch diese Beschlüsse wurden Revisionen gegen Urteile des OLG Stuttgart (veröffentlicht in VersR 1997, 176) und des OLG Karlsruhe (nicht veröffentlicht) nicht angenommen. In der Sache hat der Senat damit entschieden, dass in solchen Fällen ein Unfallereignis i.S. des § 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen von z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu bereits BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 – II ZR 95/60 – VersR 1962, 341).
12. Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung des Wiedereinschlusses nach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit derart einschränkenden Ereignis, dass sie der Sonneneinstrahlung hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Das behauptete Einschlafen kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist.
13. Somit kommt es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 hat der Senat zur Kenntnis genommen; sie geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung.
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