Reiserücktritt wegen Komplikationen im Heilungsverlauf nach Operation

AG Balingen: Reiserücktritt wegen Komplikationen im Heilungsverlauf nach Operation

Die Klägerin forderte die vollständige Auszahlung einer Reiserücktrittsversicherung, nachdem sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes nach einer Operation plötzlich verschlechtert hatte.

Der beklagte Versicherer berief sich auf eine Klausel in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche den Versicherungsschutz einschränkte. Diese erachtete das Gericht jedoch für unwirksam, da die Klausel nicht klärte, inwieweit trotz der Einschränkung noch Schutz bestehe.

AG Balingen 3 C 546/15 (Aktenzeichen)
AG Balingen: AG Balingen, Urt. vom 29.07.2016
Rechtsweg: AG Balingen, Urt. v. 29.07.2016, Az: 3 C 546/15
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Amtsgericht Balingen

1. Urteil vom 29. Juli 2016

Aktenzeichen 3 C 546/15

Leitsatz:

2. Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche ein Einschränkung des Versicherungsschutzes vorsieht, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist in der Folge unwirksam, wenn sie den Versicherten nicht in Kenntnis über den Umfang des weiterhin bestehenden Versicherungsschutzes setzt.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar verfügte über eine mit einer Kreditkarte verbundene Reiserücktrittsversicherung. Es musste von einer Reise zurücktreten, nachdem sich im bis dato problemlos verlaufenen Heilungsprozess nach einer Operation der Gesundheitszustand des chronisch kranken Ehemanns unversehens verschlechterte, sodass der Hausarzt vom Reiseantritt abriet. Die Ehefrau stornierte noch am selben Tag. Der Versicherer zahlte jedoch nur einen geringen Teil der Stornogebühren an die Ehefrau zurück, sodass sie gerichtlich die volle Erstattung einforderte.

Der Versicherer berief sich auf eine Klausel in seinen allgemeinen Versicherungsbedingungen, nach welcher der Versicherungsschutz nur bei unerwarteter Erkrankung gelte. Das Amtsgericht Balingen erachtete diese Klausel jedoch für unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstieß, indem sie nicht klärte, ob die unerwartete Verschlechterung einer vorhandenen Krankheit hiervon mit erfasst werde und den Versicherten demnach im Unklaren ließ, inwieweit trotz der Klausel Versicherungsschutz gegeben sei.

Überdies war die Versicherte ihrer Obliegenheit nachgekommen, unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls zu stornieren. Demnach wurde die Beklagte zur Erstattung der übrigen Stornokosten verurteilt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.263,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung.

6. Die Klägerin ist Inhaberin einer Kreditkarte MasterCard Gold, ausgegeben von der … . Diese sieht als Zusatzleistung vor, dass sie und Angehörige als versicherte Personen den Versicherungsschutz der Beklagten in Form einer Reiserücktrittskostenversicherung genießen. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-​RKV Gold Kreditkarte 2012) zugrunde. Diese sehen die Versicherungsleistung unter anderem für den Fall einer unerwartet schweren Erkrankung vor und enthalten eine Kürzungsmöglichkeit im Falle der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Die entsprechenden Klauseln lauten wie folgt:

7. „§ 1 Ziff. 2. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:

8. 2.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherte, seines Ehegatten/eingetragene Lebenspartners […];

  • 9. 5 Ziff. 1 Der Versicherte ist verpflichtet:

1.

10. 1. Dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Fall der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren;

[…]

3.

11. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen.“

12. Wegen der Einzelheiten wird auf die AVB (Bl. 50 ff. der Akte) verwiesen. Mitversichert ist dabei auch der Ehemann der Klägerin, … . Dieser leidet seit seinem 16. Lebensjahr an einer colitis ulcerosa. Es handelt sich dabei um eine chronische Dickdarmerkrankung.

13. Die Klägerin buchte am 29.12.2014 für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum vom 14.06. bis 21.06.2015 eine Reise zum Gesamtpreis von 3.234 €. Dabei leistete sie eine Anzahlung von 323 €. Am 29.04.2015 wurde der Ehemann der Klägerin stationär im … in … aufgenommen und am 30.04.2015 aufgrund eines Darmverschlusses operiert. Die Operation verlief komplikationsfrei. Nach durchgeführter Operation noch am 30.04.2015 erklärte der behandelnde Arzt, dass Herr … in 3 – 4 Wochen wieder arbeitsfähig sei und die Reise im Juni angetreten werden könne. Am 05.05.2015 erhielt die Klägerin die Rechnung über den restlichen Reisepreis in Höhe von 2.911 € und bezahlte diese. Der Ehemann der Klägerin wurde am 08.05.2015 aus der stationären Behandlung entlassen und von seinem Hausarzt bis einschließlich 29.05.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Heilungsverlauf zeigte sich zunächst problemlos. Am 05.06.2015 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von Herrn … zunehmend und am 08.06.2015 teilte ihm der Hausarzt mit, dass er die Reise nicht antreten könne. Daher stornierte die Klägerin am 08.06.2015 gegenüber dem Reisebüro die Reise. Sie erhielt die Stornorechnung vom 11.06.2015, welche eine Erstattung von 646,80 € vorsah. Die restlichen bereits gezahlten 2.587,20 € wurden nicht erstattet. Am 28.06.2015 meldete die Klägerin unter gleichzeitiger Abrechnung der verbliebenden Reisekosten in Höhe von 2.587,20 € den Versicherungsfall bei der Beklagten an. Diese errechnete erstattungsfähige Stornokosten in Höhe von 323,40 € und bezahlte nach Abzug des Selbstbehalts von 100 € den Betrag von 223,40 €.

14. Mit Schreiben vom 25.08.2015 an die Beklagte (Bl. 20 d. Akte) widersprach die Klägerin der Abrechnung. Mit Schreiben vom 18.09.2015 (Bl. 22 d. Akte) lehnte die Beklagte eine weitergehende Zahlung ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Klägervertreter. Auch auf das anwaltliche Schreiben der Klägerseite vom 09.10.2015 hin, erfolgte keine weitergehende Zahlung.

15. Die Klägerin behauptet, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2015 sei auf die chronische Erkrankung ihres Ehemannes in Form der colitis ulcerosa zurückzuführen und nicht auf die erfolgte Operation. Sie ist der Ansicht, dass der Anspruch dennoch gegeben sei, da die Klausel gem. § 1 Ziff. 2.1. der AVB unwirksam sei. Auch sei eine Kürzung gem. § 5 Ziff. 3 der AVB nicht vorzunehmen, da sie zum Zeitpunkt der Operation am 30.04.2015 nicht mit der Reiseunfähigkeit ihres Ehemannes habe rechnen müssen.

16. Mit Klageschrift vom 18.11.2015, der … zugegangen am 24.11.2015, hat die Klägerin zunächst Klage gegen die … erhoben. Mit Schriftsatz vom 05.02.2016, eingegangen bei Gericht am 09.02.2016, hat die Klägerin einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen. Mit Schriftsatz der Klägerseite vom 22.02.2016, der Beklagten zugestellt am 29.02.2016, hat die Klägerseite ihre Klage nunmehr gegen die … erhoben. Mit Beschluss vom 21.04.2016 wurden der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten auferlegt.

17. Die Klägerin beantragt daher,

1.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.263,80 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2015 zu bezahlen.

2.

19. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu bezahlen.

20. Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

21. Sie ist der Ansicht, der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach § 1 Ziff. 2.1. der AVB sei nicht gegeben, da der Schub einer chronischen Erkrankung nicht unerwartet sei. Der Anspruch sei zumindest gem. § 5 Ziff. 3 der AVB zu kürzen, da die Klägerin gegen ihre Obliegenheiten verstoßen habe, indem sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Operation am 30.04.2015 die Reise storniert habe.

22. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 07.07.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

23. Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

I.

24. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Balingen gem. § 215 VVG analog örtlich zuständig (LG Stuttgart, 13 S 58/13).

II.

25. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

26. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 1 begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 2.263,80 €. Der Anspruch ist in Höhe von 2.587,20 € entstanden (1) und durch vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 223,40 € in dieser Höhe durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Anspruch ist nicht gem. § 1 Ziff. 2.1 der AVB ausgeschlossen (2) oder gem. § 5 Ziff. 3 der AVB zu kürzen (3).

1.

27. Der Anspruch ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, der zwischen der Beklagten und der … besteht. Die Klägerin und ihr Ehemann sind als versicherte Personen bezugsberechtigt. Ein Versicherungsfall liegt vor. Als solchen bestimmt § 1 Ziff. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-​RKV Gold Kreditkarte 2012) unter anderem den Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Reise wurde nicht angetreten und der Klägerin hierfür vom Reiseunternehmen Rücktrittskosten in Höhe von 2.587,20 € auferlegt.

2.

28. Der Anspruch ist auch nicht gem. § 1 Ziff. 2.1 AVB RKV Goldkreditkarte 2012 ausgeschlossen, weil der Anspruch auf den Fall einer unerwarteten Erkrankung beschränkt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes fang Anfang Juni 2015 auf die chronische Krankheit des Ehemannes zurückzuführen ist. Denn die Klausel ist unwirksam, da sie gegen das AGB-​rechtliche Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt (Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, VB Reiserücktritt 2008 Ziff. 2; Staudinger in DAR 4/2015, Aktuelle Streitfragen bei Pauschalreisen und spezifischen Versicherungsprodukten, S. 189; Dörner in WuB 2015, Intransparenz von Vorerkrankungsklauseln in der Ratenschutzversicherung, S. 279).

29. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender der AVB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei gebietet es Treu und Glauben, dass die AVB die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-​Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang der Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht. Das Transparenzgebot verlangt, dass die Klausel dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Erkrankungen einen Ausschluss herbeiführen (BGH, Urteil vom 10.12.2014 – IV ZR 289/13).

30. Diesen Erfordernissen entspricht die vorliegende Klausel nicht. Die Versicherungsleistung soll hierbei auf „unerwartete“ Krankheiten beschränkt sein. Sofern hiervon Krankheiten betroffen sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden und nachträglich auftreten, ist dies wohl noch verständlich. Problematisch ist das Merkmal jedoch in Bezug auf bereits bei Vertragsschluss vorhandene und bekannte Krankheiten, wenn diese sich später plötzlich erheblich verschlechtern. Hier stellt sich die Frage, wie zu beurteilen ist, ob mit der Verschlechterung gerechnet werden konnte oder nicht. Hierfür gibt die Klausel keine Kriterien vor. Die Beurteilung, womit objektiv gerechnet werden kann, ist dem Versicherungsnehmer damit nicht möglich. Sofern auf den Grad der Wahrscheinlichkeit abgestellt wird (vgl. Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, VB Reiserücktritt 2008 Ziff. 2 mit Beispielen hierzu), werden hierdurch ebenfalls keine genauen Kriterien ersichtlich, da wiederum der Grad der Wahrscheinlichkeit sowie die hierfür anzusetzenden Faktoren einer Beurteilung bedürfen.

31. Auch der Einwand, dass der BGH im Falle der unerwarteten Erkrankung auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abstellt (BGH VersR 2012, 89), ändert hieran nichts. Denn hierdurch wird lediglich die Entscheidungsgrundlage beeinflusst, auf Grund derer zu beurteilen ist, ob die Erkrankung unerwartet ist. Dies bewirkt zwar, dass nur diejenigen Tatsachen zu berücksichtigen sind, welche dem Versicherungsnehmer bekannt waren, jedoch ergeben sich hieraus keine klaren Kriterien für die Beurteilung. Denn weiterhin ist das Merkmal der „unerwarteten“ Krankheit daran zu messen, was ein objektiver Versicherungsnehmer in der Lage und mit den Kenntnissen des Versicherungsnehmers erwarten konnte. Hier besteht jedoch weiter Ungewissheit, da dem Versicherungsnehmer keine Kriterien vorliegen, mit welchen Krankheiten er objektiv rechnen muss.

32. Die Frage der AGB-​rechtlichen Wirksamkeit dieser Ausschlussklausel wurde bereits in der Vergangenheit kontrovers diskutiert (Staudinger/Bauer in NJW 13/2016, Entwicklung des Reiserechts, S. 917). Sofern der BGH bislang von der Wirksamkeit der Klausel ausging (BGH, VersR 2012, 89), ist dies im Hinblick auf eine neuere Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 (IV ZR 289/13) fraglich. Hierbei hat der BGH für die Ausschlussklausel der „ernstlichen“ Erkrankung entschieden, dass diese gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Im Hinblick auf diese Entscheidung kann durchaus die Änderung der Rechtsprechung auch bezüglich der Wirksamkeit der Klausel der „unerwarteten“ Erkrankung erwartet werden. Denn der Fall der Ausschlussklausel wegen „ernstlicher“ Erkrankung ist mit derjenigen der „unerwarteten“ Erkrankung vergleichbar. In beiden Fällen muss das Merkmal, welches zum Ausschluss führt, ausgelegt werden und anschließend eine Subsumtion der konkreten Krankheit unter das Merkmal erfolgen. Dabei ist jedoch in beiden Fällen unklar, anhand welcher Kriterien die Bewertung vorgenommen werden soll.

33. Das Schließen der Lücke durch dispositives Recht, wie es § 306 Abs. 2 BGB vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da das VVG keine gesetzliche Regelung für diesen Fall enthält. Eine ergänzende Vertragsauslegung gem. § 157 BGB analog scheitert, da diese ausscheidet, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGH, Urteil vom 03.11.1999 – VIII ZR 269/98). So liegt der Fall hier, denn es ist nicht ersichtlich, ob die Parteien eine Umformulierung der Klausel, deren Konkretisierung oder Beschränkung auf bestimmte Krankheiten, deren Streichung oder Ähnliches vereinbart hätten.

3.

34. Der Anspruch ist auch nicht gem. § 5 Ziff. 3 der AVB zu kürzen. Die Klägerin hat keine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles nicht unverzüglich storniert hätte. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin trat am 05.06. ein und die ärztliche Empfehlung, die Reise nicht anzutreten, erfolgte am 08.06.2015. Dies stellt den Eintritt des Versicherungsfalles dar. Die Klägerin hat unverzüglich, nämlich noch am selben Tag die Reise storniert. Hier ist auch nicht bereits der Tag der Operation am 30.04.2015 als Versicherungsfall zugrunde zu legen. Zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin nicht mit der Reiseunfähigkeit ihres Ehemannes rechnen. Dabei kann dahinstehen, ob die Operation in kausalem Zusammenhang mit der später eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht. Denn bei der Beurteilung der Reisefähigkeit kommt es auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers an. Der Versicherungsnehmer muss sich an einem vernünftigen nichtversicherten Reisenden messen lassen. Er darf dabei einer ärztlichen Empfehlung folgen (Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, VB Reiserücktritt 2008 Ziff. 4, Rn. 3). Entscheidend ist somit, welche Informationen der Versicherungsnehmer vom behandelnden Arzt erhalten hat. Da dieser der Klägerin und ihrem Ehemann nach der Operation mitgeteilt hatte, dass die Reisefähigkeit von Herrn … bis Mitte Juni wieder gegeben sei, durfte die Klägerin auch mit der Reisefähigkeit rechnen. Insbesondere verlief die Heilung nach der Operation zunächst auch komplikationsfrei, so dass kein Anlass für die Klägerin bestand, an der ärztlichen Einschätzung zu zweifeln.

4.

35. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 2 begründet. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Leistung ab 18.09.2015 in Verzug. Die Mahnung war gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2015 eine weitergehende Zahlung endgültig und ernsthaft ablehnte.

5.

36. Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte befand sich ab 18.09.2015 in Verzug.

37. Ein weitergehender Zinsanspruch ist unbegründet. Eine vorherige Mahnung durch das Schreiben der Beklagten vom 25.08.2015 ist nicht erfolgt. Die Mahnung setzt voraus, dass die Aufforderung zur Leistung bestimmt und eindeutig aus ihr hervor geht. Der Gläubiger muss für den Schuldner klar erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt (BGH, Urteil vom 10.03.1998 – X ZR 70/96). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 25.08.2015 nicht gerecht. Es enthält keine klare Aufforderung zur Zahlung, vielmehr bitte sie in ihrem Schreiben um erneute Prüfung der Sachlage. Ein Leistungsverlangen geht hieraus nicht hinreichend bestimmt hervor.

III.

38. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

39. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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