Reisepreisminderung wegen Grünfärbung blonder Haare im Hotelpool

AG Bad Homburg: Reisepreisminderung wegen Grünfärbung blonder Haare im Hotelpool

Die Klägerin forderte eine Reisepreisminderung, weil sich die Haare ihrer Tochter durch zu stark gechlortes Poolwasser grün verfärt hatten und der Rückflugschein fehlerhaft ausgestellt worden war. Das AG Bad Homburg gab der Klägerin teilwiese Recht.

AG Bad Homburg 2 C 109/97 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 30.06.1998
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 30.06.1998, Az: 2 C 109/97
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Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 30. Juni 1998

Aktenzeichen 2 C 109/97

Leitsätze:

2. Ein ungültiges Rückflugticket begründet einen Reisemangel.

Für durch zu stark gechlortes Poolwasser verfärbte Haare hat ein Hotelgast Anspruch auf eine Reisepreisminderung, trägt jedoch ein Mitverschulden, wenn er keine Badekappe getragen hat.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin – eine Reisende – buchte bei der Beklagten – einer Reiseveranstalterin – eine Reise nach Mallorca mit Unterbringung im Hotel vom 5. bis 19. August 1996. Nach Angaben der Klägerin habe sie ein Rückflugticket mit einer ungültigen Rückflugnummer erhalten, sodass sie nicht wie geplant zurückfliegen konnte. Des Weiteren hätten sich die Haare der Tochter der Klägerin im Pool von blond zu grün verfärbt. Dass der Pool chemische Substanzen enthielt, die Haare grün färben, war der Reiseveranstalterin bekannt. Daraufhin sei die Klägerin in ein anderes Hotel umgezogen. Dort habe die angepriesene Diskothek gefehlt. Die Klägerin verlangt eine Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

Das AG Bad Homburg gab der Klägerin teilwiese Recht. Vor allem was den Rückflug betrifft, ist es den Ausführungen der Klägerin gefolgt. Für die verbärbten Haare der Tochter stand ihr eine 10%ige Minderung zu. Für Telefonkosten war sie bereits vorgerichtlich entschädigt worden. Schmerzensgeldanspruch bestand jedoch nicht, da die Tochter ein Mitverschulden trug, weil sie keine Badekappe getragen hatte. Die fehlende Diskothek in der Ersatzunterkunft begründete keinen Minderungsanspruch, da es an einer rechtzeitigen Mangelrüge fehlte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 542,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. Okt. 1996 zu zahlen, wobei in Höhe eines Teilbetrags der Urteilssumme von 40,– DM die Zahlung der Beklagten mit Zug um Zug gegen Rückgabe eines Schecks über DM 40,– erfolgen muß.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Minderung des Reisepreises und Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten vom 5. bis 19. August 1996 eine Reise nach Mallorca mit Unterbringung im Hotel … in Calas de Mallorca im Doppelzimmer mit Halbpension für 3.016,– DM.

7. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr zunächst Flugtickets mit einer ungültigen Rückflugnummer geschickt. Zum Ausgleich für ihre Telephonkosten habe ihr die Beklagte einen Verrechnungsscheck über 40,– DM zur Verfügung gestellt. Die Klägerin behauptet ferner, die blonden Haare ihrer Tochter hätten sich durch das Chlor im Pool-​Wasser grün verfärbt. Als sie sich nach der Verfärbung der Haare ihrer Tochter an die Reiseleiterin … gewandt habe, sei dieser bereits bekannt gewesen, daß sich bei verschiedenen Personen die Haare infolge der Benutzung des Pools grün verfärbt hätten. Während ihres Aufenthalts im Hotel … hätten sich bei zwei Reisenden von … Reisen, nämlich einer 35-​jährigen Frau aus Deutschland und ihrer ca. 10-​jährigen Tochter, die beide langes blondes Haar hatten, die Haare infolge der Benutzung des Pools grün verfärbt. Dasselbe gelte für die Zeugin … einer Frau aus Polen und noch weitere Hotelgäste. Die Klägerin trägt vor, daß sie Augenschmerzen nach der Benutzung des Swimming-​Pools erlitten habe. Sie sei am 14. Aug. 1996 in das Hotel … umgezogen, wo es lange Wartezeiten an den Buffets gegeben habe. Im Hotel … habe die zugesicherte Diskothek gefehlt.

8. Die Klägerin verlangt 1.236,40 DM Minderung und 660,– DM Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,– DM für ihre Tochter wegen der verfärbten Haare.

9. Die Klägerin beantragt,

10. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.251,40 DM nebst 10 % Zinsen seit 11. Okt. 1996 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Sie behauptet, ihrer Reiseleitung sei nicht bekannt gewesen, daß sich bei verschiedenen Personen die Haare infolge der Benutzung des Pools des Hotels … grün verfärbt hätten. In dem Zeitraum bis zur Anreise der Klägerin und danach sei es zu keinem weiteren vergleichbaren Fall des Auftretens grüner Haare bei Benutzung des Pools gekommen. Die Beklagte behauptet, dem Pool-​Wasser seien die üblichen Chlorzusätze gegeben worden. Am 13. Aug. 1996 sei die Klägerin in das Ersatzhotel umgezogen. Die Klägerin habe nur die Grünverfärbung der Haare ihrer Tochter gerügt. Die Beklagte bestreitet, daß sie der Klägerin eine Diskothek im Hotel … zugesichert habe.

14. Über die widersprechenden Behauptungen der Parteien hat das Gericht durch schriftliche Anhörung der Zeugen … Eheleute …, … und …, auf deren schriftliche Aussagen verwiesen wird, Beweis erhoben.

15. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

16. Die Klage ist teilweise begründet.

17. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 651 d Abs. 1, 651 f Abs. 1 BGB folgender Minderungs- und Schadenersatzanspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu:

10 % Minderung für zu stark gechlortes Poolwasser, wodurch sich die Haare der Tochter der Klägerin grün verfärbten.
Die Tochter der Klägerin trägt ein Mitver­schulden, da sie keine Badekappe trug. 301,60 DM
Unkosten für Probleme mit dem Flugtickets 40,– DM
Tages­rei­se­preis für den Umzug in das Hotel 201,06 DM
ergibt zusammen: 542,66 DM

 

18. Im übrigen liegen keine minderungsrelevanten Reisemängel vor.

19. Die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB sind unbegründet, weil der Hotelier des Hotels … kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist und der Tatbestand einer unerlaubten Handlung der Beklagten als Reiseveranstalterin nicht gegeben ist. Darüberhinaus kann auch in der Verfärbung der Haare der Tochter der Klägerin kein Grund für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gesehen werden, zumal auch junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen und die Tochter der Klägerin ein Mitverschulden trägt, weil sie keine Badekappe trug.

20. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen …, …, … und … erwiesen, daß es im Hotel … mehrere Fälle gab, bei denen sich die Haare von blonden Frauen nach Benutzung des Swimming-​Pools grün verfärbten. Dazu gehörten neben der Tochter der Klägerin Frau und Fräulein … sowie eine Frau eines anderen Reiseveranstalters. Dies ist der Beweis dafür, daß das Poolwasser zu stark gechlort war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Klägerin ein Schadenersatzanspruch für Telephonkosten in Höhe von 40,– DM zusteht, zumal die Beklagte der Klägerin bereits einen Scheck in dieser Höhe zur Verfügung gestellt hat. Der Klägerin steht auch ein Tagesreisepreis als Minderung für den Umzug in das Ersatzhotel … zu. Die Beklagte hatte der Klägerin keine Diskothek im Hotel zugesichert und die Klägerin hat das Fehlen dieser Hoteleinrichtung nicht gerügt. Der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Wartezeiten im Ersatzhotel ist unsubstantiiert, wobei insoweit eine Mängelrüge fehlt, so daß Verwirkung nach § 651 d Abs. 2 BGB eingetreten ist.

21. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB ist unbegründet, weil die Wesentlichkeitsgrenze von Mängeln im Gesamt gewicht von mindestens 50 % des Reisepreises nicht erreicht wird (Landgericht Frankfurt/Main, NJW-​85, 115).

22. Der Klägerin konnten nach §§ 284, 288 BGB nur 4 % Zinsen zugesprochen werden, weil sie trotz Bestreitens der Beklagten keine Zinsbescheinigung vorgelegt hat.

23. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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