Reisemangel durch Wechsel des Luftfahrtunternehmens
AG Bonn: Reisemangel durch Wechsel des Luftfahrtunternehmens
Ein Reisender nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch, weil er entgegen seiner Buchung von einem spanischen und nicht von einem deutschen Luftfahrtunternehmen befördert wurde.
Das AG Bonn hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm eine 5 %ige Reisepreisminderung zugesprochen.
AG Bonn | 4 C 396/96 (Aktenzeichen) |
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AG Bonn: | AG Bonn, Urt. vom 13.01.1997 |
Rechtsweg: | AG Bonn, Urt. v. 13.01.1997, Az: 4 C 396/96 |
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Leitsatz:
2. Wird bei einer Flugreise das ausführende Luftfahrtunternehmen, entgegen der Buchungsbestätigung, ausgetauscht, so stellt dies einen Reisemangel dar und begründet für den Reisenden einen Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Flugreise. Bei der Buchung gab dieser ausdrücklich an, dass er nur von einem deutschen Luftfahrtunternehmen befördert werden möchte. In der ihm zugesandten Buchungsbestätigung war auch, gemäß seinem Wunsch, ein deutsches Luftfahrtunternehmen angegeben. Am Flughafen angekommen stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger mit einem spanischen Luftfahrtunternehmen, entgegen seiner Buchung, befördert werden sollte. Der Kläger verlangt deshalb von dem Beklagten eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgerichts Bonn hat dem Kläger Recht zugesprochen. Dem Kläger steht eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises zu. Der Kläger brachte deutlich zum Ausdruck, dass er ausschließlich von einer deutschen Fluggesellschaft befördert werden möchte. Das Austauschen des Flugfahrtunternehmens stellt deshalb, in diesem Fall, eine Nichteinhaltung einer vertraglichen Zusicherung dar. Wird eine Zusage dieser Art nicht eingehalten liegt immer, ohne dass es auf die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise ankäme, ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vor. Ein solcher Reisemangel berechtigt zu einer Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB.
Tenor:
4. 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 112,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.08.1996 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90,5 % und die Beklagte zu 9,5 %.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
6. Die Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 472 BGB lediglich in der zuerkannten Höhe zu, da der Reise hinsichtlich der Beförderung zum Urlaubsort eine zugesicherte Eigenschaft fehlte.
7. Ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 15.04.1996 sowie auch der Verhandlungen und Gespräche im Reisebüro, deren Inhalt die Beklagte nicht in Abrede stellt, sollte die Flugbeförderung zum Urlaubsort nach den Vereinbarungen der Parteien mit der Deutschen Luftfahrtgesellschaft LTU erfolgen, während die Beförderung (Hin- und Rückflug) tatsächlich mit der Gesellschaft LTE, einer spanischen Tochtergesellschaft der LTU erfolgte. Hierin liegt die Nichteinhaltung einer vertraglichen Zusicherung auch deshalb, weil der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er großen Wert darauf legte, nur mit einer deutschen Fluggesellschaft befördert zu werden. Aus diesem Grunde wurde zwischen den Parteien sogar vereinbart, dass der Abflughafen nach Düsseldorf verlegt wird. Eine nicht eingehaltene Zusage dieser Art hat immer auch zur Folge, dass die Reise insoweit mangelbehaftet ist, ohne dass es auf die „Erheblichkeit“, d.h. die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise ankäme (vgl. Bechhofer, Reisevertragsrecht, 1. Aufl. 1995, § 651 c, Anm. 3). Jedoch hat letzterer Gesichtspunkt andererseits Einfluß auf die Minderungshöhe, die im vorliegenden Fall an der unteren Grenze anzusiedeln ist. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Luftfahrtunternehmen … zwar formal um eine spanische Gesellschaft, aber doch um eine 100%ige Tochtergesellschaft der … handelt, welche — auch im vorliegenden konkreten Fall — dieselben Flugzeugtypen benutzt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Sicherheitsstandard und der Service der LTE im wesentlichen demjenigen der … entspricht. Lediglich der Standard der Innenausstattung bzw. des sonstigen Komforts steht möglicherweise etwas hinter demjenigen der … zurück. Der Vortrag des Klägers insgesamt läßt jedoch erkennen, dass es ihm hierauf weniger ankam, sondern er vielmehr in erster Linie an der Sicherheit des Flugtransports interessiert war. Rein äußerlich unterscheiden sich die Maschinen und das Personal der … nicht von den Maschinen bzw. dem Personal der …. So erfolgte die Abfertigung im vorliegenden Fall im Flughafen Düsseldorf auch durch … Personal. Diese Umstände sind im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig. Entscheidend kommt jedoch hinzu, dass der Kläger keinerlei objektive Beanstandungen im Hinblick auf Hin- und Rückflug mit der … — abgesehen von der aus seiner Sicht falschen Fluggesellschaft und des spanisch sprechenden Personals in der Maschine vorgetragen hat. Insbesondere gab es keine konkreten sicherheitstechnischen Abweichungen.
8. Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass eine Minderung allenfalls in Bezug auf den Hinflug in Betracht kommt, da insoweit eine Mängelrüge in Ermangelung einer kurzfristigen Abhilfemöglichkeit entbehrlich erscheinen mußte. Dagegen hätte bezüglich des Rückfluges eine rechtzeitige Mängelrüge vor Ort gegenüber der örtlichen Reiseleitung erfolgen müssen (§ 651 d Abs. 2 BGB), die hier von Klägerseite aus unterblieben ist. Eine solche Mängelrüge hätte insbesondere angesichts der von dem Kläger behaupteten starken psychischen Angstzustände bei der Ehefrau des Klägers nahegelegen. Eine fehlende Abhilfemöglichkeit von Seiten der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Angesichts dieser Gesamtumstände war eine Minderung des Gesamtreisepreises (2.258,00 DM) in Höhe von 5 % ausreichend und angemessen.
9. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
11. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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