AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Aktenzeichen: 4 C 396/96
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Flugreise. Bei der Buchung gab dieser ausdrücklich an, dass er nur von einem deutschen Luftfahrtunternehmen befördert werden möchte. In der ihm zugesandten Buchungsbestätigung war auch, gemäß seinem Wunsch, ein deutsches Luftfahrtunternehmen angegeben. Am Flughafen angekommen stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger mit einem spanischen Luftfahrtunternehmen, entgegen seiner Buchung, befördert werden sollte. Der Kläger verlangt deshalb von dem Beklagten eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgerichts Bonn hat dem Kläger Recht zugesprochen. Dem Kläger steht eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises zu. Der Kläger brachte deutlich zum Ausdruck, dass er ausschließlich von einer deutschen Fluggesellschaft befördert werden möchte. Das Austauschen des Flugfahrtunternehmens stellt deshalb, in diesem Fall, eine Nichteinhaltung einer vertraglichen Zusicherung dar. Wird eine Zusage dieser Art nicht eingehalten liegt immer, ohne dass es auf die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise ankäme, ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vor. Ein solcher Reisemangel berechtigt zu einer Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB.
AG Bonn (4 C 396/96), Reisemangel durch Wechsel des Luftfahrtunternehmens