Reisemängel auf Jemen-​Rundreise

AG Frankfurt: Reisemängel auf Jemen-​Rundreise

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Jemen-Rundreise mit anschließendem Badeurlaub gebucht. Entgegen dem Prospekt der Beklagten sprach der Fahrer der Rundreise kein Deutsch. Außerdem wurde das Gepäck der Klägerin nur mit Verspätung in den Badeort transportiert. Unter anderem für diese Mängel fordert sie Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Dass der Fahrer der Rundreise kein Deutsch sprach, sei ein Reisemangel im Sinne einer negativen Abweichung vom Vertragsinhalt. Dafür sei eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises angemessen. Es sei auch ein Mangel, im Badeurlaub kein Gepäck zu haben. Dafür sei eine Minderung von 25 % angemessen.

AG Frankfurt 32 C 1201/97 (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 19.12.1997
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 19.12.1997, Az: 32 C 1201/97
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 19. Dezember 1997

Aktenzeichen 32 C 1201/97

Leitsätze:

2. Spricht der Fahrer auf einer Rundreise entgegen der Behauptung im Prospekt kein Deutsch, liegt darin ein Reisemangel.

Wird eine Rundreise durchgeführt, obwohl eine angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, ist dies kein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Jemen-Rundreise mit anschließendem Badeurlaub in Hurghada/ Ägypten gebucht und diese durchgeführt. Laut Prospekt betrug die Mindestteilnehmerzahl vier, die Klägerin war aber die einzige Teilnehmerin. Entgegen dem Prospekt der Beklagten sprach der Fahrer der Rundreise kein Deutsch. Die Klägerin behauptet, während einer Übernachtung durch den Fahrer sexuell belästigt worden zu sein. Außerdem wurde das Gepäck der Klägerin nur mit dreitägiger Verspätung in den Badeort transportiert. Für diese Mängel fordert sie Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Dass der Fahrer der Rundreise kein Deutsch sprach, sei ein Reisemangel im Sinne einer negativen Abweichung vom Vertragsinhalt. Anders als die Klägerin vorgetragen hatte, war aber keine Studienreise gebucht worden, sodass nur die Sprachbarriere, nicht auch das Fehlen einer Erklärung der Sehenswürdigkeiten als Mangel zu bewerten sei. Daher sei eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises angemessen.

Es liege kein Mangel darin, dass die Reise mit weniger als vier Personen durchgeführt wurde. Dies sei keine Garantie, sondern lediglich ein organisatorischer Vorbehalt der Beklagten. Die sexuelle Belästigung sei nicht ausreichend konkret beschrieben worden, dass das Gericht das Vorliegen eines Mangels hätte feststellen können. Es sei aber ein Mangel, im Badeurlaub kein Gepäck zu haben. Dafür sei eine Minderung von 25 % angemessen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 745,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, wegen reiserechtlicher Gewährleistungsansprüche auf Zahlung einer Reisepreisminderung in Anspruch.

6. Sie buchte am 16.10.1996 bei der Beklagten für die Zeit vom 09. — 17.11.1996 eine Jemen-Rundreise mit dem Programm JE.2 und anschließendem Badeurlaub in der Zeit vom 18. — 24.11.1996 in Hurghada/Ägypten, zusammen für die Zeit vom 09. — 24.11.1996 zum Gesamtpreis von 3.315,00 DM.

7. In dem der Reisebuchung zugrundeliegenden Katalog der Beklagten werden der vorgesehene Reiseverlauf und die angebotenen Reiseleistungen beschrieben. Unter „Leistungen“ heißt es darin unter anderem: „Fahrten und Besichtigungen im Landrover mit deutschsprechendem Fahrer/Führer wie im Reiseverlauf aufgeführt“. In dem Programm JE.2 sind drei Übernachtungen in Sanaa in einem guten Mittelklassehotel mit Dusche/WC und vier Übernachtungen in einfachen Hotels während der Rundreise hierunter am vierten Tag eine Übernachtung in Manakha in einem Funduk („jemenitisches Gasthaus mit Matratzenlagern…“) vorgesehen. Anschließend heißt es unter Leistungen: „Mindestteilnehmerzahl: 4 Personen“.

8. Die Klägerin trat die Reise an. Nach Ankunft in Sanaa erfuhr sie, daß sie die einzige Teilnehmerin der Rundreise JE.2 sei, diese gleichwohl durchgeführt werden solle. Der Klägerin wurde ein Landrover mit einem arabischen Fahrer zur Verfügung gestellt, der allerdings keine Kenntnis der deutschen Sprache hatte.

9. Nach Beendigung der Rundreise trat die Klägerin den Flug mit Umsteigen in Kairo nach Hurghada an. Zuvor hatte sie sich bei dem Mitarbeiter der jemenitischen Gesellschaft Tours …, der die Klägerin im Auftrag der Beklagten während der Rundreise zu betreuen hatte, erkundigt, ob ihr Gepäck direkt nach Hurghada befördert werde. Der Mitarbeiter … gab dann den Koffer der Klägerin am Flughafen in Sanaa auf. In Hurghada angekommen, mußte die Klägerin feststellen, daß ihr Koffer nicht mitbefördert worden war. Dieser traf drei Tage später ein.

10. Nach Rückkehr von der Reise rügte die Klägerin dies nebst weiteren Beanstandungen mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.1996 an die Klägerin und forderte sie gleichzeitig, unter Fristsetzung zum 15.01.1997, zu einer Reisepreisminderung in Höhe von 60 % = 1.989,00 DM auf.

11. Nunmehr begehrt sie mit der Klage Zahlung dieses Betrages von der Beklagten.

12. Die Klägerin behauptet, der ihr zur Verfügung gestellte Fahrer habe mit der Ausnahme von wenigen zusammenhanglosen Worten, weder deutsch noch englisch, sondern nur arabisch gesprochen. Eine Verständigung mit diesem sei daher während der Rundreise nicht möglich gewesen. Insbesondere habe ihr dieser keinerlei Erklärungen hinsichtlich der Sehenswürdigkeiten unterwegs gegeben. Zudem habe er sie anläßlich der Übernachtung im Funduk sexuell belästigt und dies durch entsprechende Handbewegungen zum Ausdruck gebracht. Sie habe sich hierüber bei der Leitung des Funduks beschwert, worauf der Fahrer aus dem Zelt abgezogen worden sei. Gleich nach Rückkehr von der Rundreise habe sie sich außerdem hierüber bei dem örtlichen Reiseleiter … beschwert. Dieser habe sich als örtlicher Reiseleiter der Beklagten vorgestellt. Eine andere örtliche Reiseleitung der Beklagten habe sie nicht kennengelernt. Vor dem Flug nach Hurghada habe der Reiseleiter … ihr gesagt, ihr Koffer werde direkt von Sanaa nach Hurghada befördert. Sie müsse sich hierum nicht kümmern. Sie habe ihren Koffer daraufhin diesem übergeben, der ihn selbst am Flughafen in Sanaa aufgegeben habe. Bei der Firma … am Flughafen in Kairo sei ihr auf ihre Frage diese Auskunft des Reiseleiters bestätigt und gesagt worden, die direkte Beförderung ihres Gepäcks nach Hurghada gehe in Ordnung.

13. In Hurghada sei sie dann gezwungen gewesen, sich von Mitreisenden den Gegenwert von etwa 200,00 DM in ägyptischer Währung „auszuleihen“ sowie sich Shorts und zwei T-Shirts zu leihen, um wenigstens die Oberbekleidung wechseln zu können.

14. Die Klägerin ist der Auffassung, es habe sich um eine Studienreise gehandelt. Deshalb wiege es besonders schwer, daß der Fahrer, der nach der Prospektzusicherung der Beklagten zugleich Reiseführer habe sein sollen, keine deutschen Sprachkenntnisse gehabt habe, insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, während der Reise die Sehenswürdigkeiten zu erklären. Es stelle bereits einen Mangel dar, daß die Beklagte die Rundreise durchgeführt habe, obwohl nach der Katalogbeschreibung Voraussetzung hierfür eine Mindestteilnehmerzahl von vier Personen erforderlich war. Eine Gruppe von mehreren Personen biete mehr Schutz in einem Lande vor allem wie im Jemen vor Dritten aber auch vor dem Fahrer, während sich dies für eine allein reisende Frau als Risiko darstelle, das habe sich ja auch durch die sexuellen Annäherungsversuche ihres Fahrers auf dem Matratzenlager bewahrheitet. Zwar habe der Fahrer nach ihrer Beschwerde nicht im Matratzenlager übernachten dürfen. Sie habe jedoch befürchten müssen, daß der Fahrer, mit dem sie tagsüber allein unterwegs gewesen sei, derartige Versuche fortsetzen würde.

15. Da die Beeinträchtigung der Jemen-Rundreise nahezu die Hälfte der gebuchten Reise ausgemacht habe, sei eine Minderung von 50 % des Gesamtpreises und weitere 10 % für das dreitägige Entbehren des Gepäcks angemessen.

16. Die Klägerin beantragt,

17. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.989,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1997 zu zahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen;

20. hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren auch durch Bankbürgschaft.

21. Sie behauptet, durch die mangelnden Deutschkenntnisse des der Klägerin zur Verfügung gestellten Fahrers sei die Rundreise nicht beeinträchtigt worden, da es sich nicht um eine Studienreise gehandelt und sie daher weder einen Reiseführer noch unterwegs Erklärungen geschuldet habe.

22. Der … Mitarbeiter … sei nicht ihr, der Beklagten, örtlicher Reiseleiter gewesen. Insbesondere sei dieser nicht befugt gewesen Auskünfte über die Gepäckbeförderung zu erteilen. Der Klägerin hätte es auch ohne Auskunft klar sein müssen, daß ihr Gepäck am Flughafen in Kairo vor der Weiterbeförderung nach Hurghada durch den Zoll gehen müsse.

23. Die Beklagte vertritt daher die Auffassung, daß sie das verspätete Eintreffen des Koffers in Hurghada nicht zu vertreten habe.

24. Da es sich bei der von der Klägerin behaupteten sexuellen Belästigung um eine „Werbeaktion“ des Fahrers um ihre Gunst gehandelt habe und dieser dann auf ihre Beschwerde hin nicht habe im Matratzenlager übernachten dürfen, stelle dies keinen zur Minderung berechtigenden Reisemangel dar.

25. Der Klägerin stünden daher insgesamt keine Minderungsansprüche zu.

26. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen gem. § 377 Abs. 3 ZPO des Dipl.-Ing. …, der …, des Pensionärs …, dessen Ehefrau, der Hausfrau … und des Dipl.-Bauingenieurs … Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Schreiben der Zeugen … und … vom 06.10.1997, der Eheleute … vom 13.10.1997 und des Zeugen … vom 13.11.1997.

Entscheidungsgründe

27. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

28. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie verpflichtet, einen Teil des Preises der streitgegenständlichen Reise an die Klägerin zurückzuzahlen, denn diese war mit erheblichen Mängeln behaftet (§§ 651 d Abs. 1, c Abs. 1, 472 BGB).

29. Das folgt aus dem Vorbringen beider Parteien, soweit dieses unstreitig ist, sowie zur Überzeugung des Gerichts aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

30. Zwar beruft sich die Beklagte zutreffend darauf, daß sie nach der Katalogbeschreibung keine Studienreise geschuldet habe. Die Jemen-Rundreise JE.2 wird weder ausdrücklich als solche bezeichnet noch läßt die Katalogbeschreibung der Reise einen Rückschluß hierauf zu. Mit Recht beanstandet die Klägerin hingegen, daß der ihr zur Verfügung gestellte arabische Fahrer — was die Beklagte zwischenzeitlich einräumt –, keine deutschen Sprachkenntnisse hatte und zudem, was von allen Zeugen übereinstimmend bestätigt wird, mit Ausnahme weniger Worte auch keine englischen Sprachkenntnisse hatte. In der Katalogbeschreibung der Beklagten wird ausdrücklich zugesichert, daß die Fahrten und Besichtigungen im Landrover mit einem „deutschsprechenden Fahrer/Führer“ erfolgen sollen. Diese Angaben sind für die Beklagte als Reiseveranstalter bindend (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14.11.1994, BGBl 3436). Hiernach hat die Beklagte nicht nur einen deutschsprechenden Fahrer des Landrovers sondern, wie der Schrägstrich zeigt, zugleich einen Reiseführer geschuldet, zwar nicht im Sinne eines Reiseführers einer Studienreise, sondern in dem Sinne, daß er mit der vorgesehenen Reiseroute vertraut ist und zumindest auf dieser Route enthaltenen Sehenswürdigkeiten hinweisen kann. Dazu war der der Klägerin zur Verfügung gestellte Fahrer nicht in der Lage, schon deshalb nicht, weil es keine Verständigungsmöglichkeit gab, weder in deutscher noch in englischer Sprache. Dieser Mangel ist umso bedeutsamer, als es sich bei dem Jemen um ein touristisch noch wenig erschlossenes Land handelt. Hinzu kommt, daß der „Fahrer/Führer“ im Notfalle, zum Beispiel bei einer plötzlichen Erkrankung der Klägerin unterwegs oder einer Verletzung nicht in der Lage gewesen wäre sich zu verständigen und im Bedarfsfalle zu dolmetschen. Dieser Mangel stellt daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Wertes der Jemen-Rundreise dar.

31. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann darin, daß die Beklagte die von der Klägerin gebuchte Jemen-Rundreise durchgeführt hat, obwohl die in der Katalogbeschreibung vorausgesetzte Mindestteilnehmerzahl von vier Personen nicht erreicht war, nicht erblickt werden. Es handelt sich insoweit um einen Vorbehalt unter den die Beklagte das von ihr angebotene Programm JE.2 gestellt hat. Ein derartiger Vorbehalt ist nicht zu beanstanden (vgl. § 1 Abs. 1 g der oben genannten VO). Die Beklagte war nach der genannten Vorschrift sogar verpflichtet, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen wollte, die Rundreise mit der Klägerin als einzigem Teilnehmer durchzuführen, weil sie es versäumt hatte, die Klägerin rechtzeitig davon zu unterrichten, daß die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist. Sie hat der Klägerin damit zwar die Möglichkeit genommen zu entscheiden, ob sie unter diesen Umständen von der gebuchten Rundreise zurücktritt, ein zur Minderung des Reisepreises berechtigender Mangel ist darin jedoch nicht zu sehen.

32. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch eine Minderung wegen sexueller Belästigung geltend. Nach der Rechtsprechung kommt als sexuelle Belästigung, die einen Reisemangel begründen kann, nur ein fortdauerndes, aufdringliches Verhalten in Betracht, das in verbalen Belästigungen oder non-verbalen Gesten, wie etwa Anfassen, zum Ausdruck kommen muß (vergleiche AG Bad Homburg v. d. H. in RRa 1996, S. 8). Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (Seyderhelm, Reiserecht-Komm. 1997, § 651 d BGB Rn. 56, mit weiteren Rspr.-Nachw.). Dazu ist der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend substantiiert. Sie hat weder die Handbewegungen des Fahrers, durch die sie sich sexuell belästigt geführt hat, hinreichend beschrieben, noch dargetan, wie intensiv diese Versuche des Fahrers gewesen sein sollen, insbesondere ob und gegebenenfalls welche konkreten Anhaltspunkte sie dafür hat, daß der Fahrer bereit gewesen sein könnte, sich über ihren entgegenstehenden Willen hinwegzusetzen. Das gleiche gilt, soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe befürchten müssen, daß der Fahrer, wenn er mit ihr tagsüber allein unterwegs ist, diese Versuche fortsetzen könnte. Auch hier läßt die Klägerin jeglichen Vortrag vermissen, der auf ein fortdauerndes aufdringliches Verhalten des Fahrers hindeuten könnte.

33. Mit Erfolg legt die Klägerin der Beklagten hingegen zur Last, daß ihr Koffer nicht mit nach Hurghada befördert wurde und sie während der ersten drei Tage ihres Badeurlaubs von einer Woche ohne ihre Sachen, insbesondere Kleidung auskommen mußte.

34. Die Beklagte behauptet zwar, daß der Mitarbeiter der jemenitischen Gesellschaft … nicht ihr örtlicher Reiseleiter war. Wer dies gewesen sein soll hat sie indessen, auch nach ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts hierzu, nicht vorgetragen. Wenn der Mitarbeiter … wie die Beklagte vortragen läßt, beauftragt war, die Klägerin während der Jemen-Rundreise zu „betreuen“, dann gilt das bis zum Abflug von Sanaa nach Kairo. Daß der Mitarbeiter … der Klägerin zugesichert hat, ihr Koffer könne direkt von Sanaa nach Hurghada befördert werden, bestreitet die Beklagte offensichtlich nicht mehr, abgesehen davon, daß dies durch die schriftlichen Zeugenaussagen, insbesondere der Zeugen und … bestätigt wird. Die Beklagte behauptet vielmehr, dieser sei zu derartigen Auskünften nicht ermächtigt gewesen. Das kann dahingestellt bleiben, jedenfalls muß sich die Beklagte dieses Verhalten ihres „Betreuers“ der Klägerin im Jemen zurechnen lassen. Die Klägerin durfte hingegen darauf vertrauen, daß diese Auskunft eines Mitarbeiters einer jemenitischen Reisegesellschaft zutrifft. Hinzu kommt, daß der Mitarbeiter … den „check in“ des Koffers am Flughafen in Sanaa selbst vorgenommen hat.

35. Auf eine Vernehmung des Mitarbeiters … kam es hiernach nicht an.

36. Daß ein Badeurlaub, zumal in Hurghada/Nordägypten angesichts der dort herrschenden Hitze, ohne Gepäck, insbesondere Kleidung zum Wechseln erheblich beeinträchtigt ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

37. Nach Abwägung aller Umstände sieht das Gericht für das Fehlen eines deutschsprechenden Fahrers/Führers eine Minderung von 20 % des anteiligen Reisepreises für die Jemen-Rundreise von (3.315,00 : 2 =) 1.657,50 DM und mithin in Höhe von 331,50 DM und für das Fehlen des Reisegepäcks an drei Tagen während des Badeurlaubs in Höhe von 25 % des anteiligen Reisepreises für den Badeurlaub in Höhe von ebenfalls 1.657,50 DM und mithin eine Minderung von 414,38 DM, zusammen in Höhe von 745,88 DM als angemessenen und ausreichenden Ausgleich für die erlittene Urlaubsbeeinträchtigung an.

38. Die weitergehende Klageforderung war hiernach abzuweisen.

39. Das Zinsbegehren der Klägerin ist, soweit zugesprochen wurde, als Verzugsschaden begründet (§§ 286, 288 BGB).

40. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

41. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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