Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters

LG Frankfurt: Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters

Eine Reisende buchte bei eine Pauschalreise nach Scharm El-Scheich in Ägypten bei einem Reiseveranstalter. Die Reise sollte vom 18.05.2007 bis zum 01.06.2007 stattfinden und die Unterbringung sollte in einem Einzelzimmer erfolgen.

Die Reisende rief ihren Ehemann täglich gegen 20:00 Uhr an. Als der Anruf eines Abends nicht erfolgte rief der Ehemann im Hotel an und fragte nach seiner Frau. Es befand sich ein „Don’t disturb“-Schild an der Zimmertür. Daher fand kein Zimmerservice statt und man schob der Reisenden einen Zettel unter der Tür durch, dass ihr Ehemann anrief. Am Folgetag hing das Schild immer noch an der Tür und es wurden 2 weitere Zettel unter der Tür hindurchgeschoben. Erst später am selben Tag wurde das Zimmer geöffnet und die Reisende mit einer Harnvergiftung im Bett liegend gefunden.

Die Reisende klagt gegen den Reiseveranstalter und fordert Ersatz für die ihr entstandenen Schäden. Das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

LG Frankfurt 2-19 O 153/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 09.01.2009
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 09.01.2009, Az: 2-19 O 153/08
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 09. Januar 2009

Aktenzeichen 2-19 O 153/08

Leitsätze:

2. Reiseveranstalter betreffen Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kunden.

Diese setzen ihn jedoch nicht in die Pflicht das, mit einem „Do not disturb“-Schild versehene, Zimmer einer Reisenden auf Wunsch Dritter zu öffnen, ohne das genügend Anlass besteht anzunehmen, dass ein Notfall besteht.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Scharm El-Scheich in Ägypten. Der Aufenthalt begann am 18.05.2007 und sollte am 01.06.2007 enden. Die Unterbringung erfolgte in einem Einzelzimmer. der Preis der Reise belief sich auf 568 €.

Am 31.05.2007 fand aufgrund eines „Don’t disturb“-Schilds am Zimmer der Angeklagten kein Zimmerservice statt. Die Klägerin rief auch nicht, wie bisher täglich geschehen, ihren Ehemann gegen 20:00 Uhr an. Der besorgte Ehemann rief daraufhin im Hotel an und fragte nach der Klägerin, dort wurde im mitgeteilt, dass sie nicht gestört werden möchte und die Angestellten, deshalb nicht nach ihr sehen können. Die Hotelangestellten schoben jedoch einen Zettel unter der Tür hindurch um der Klägerin mitzuteilen, dass ihr Ehemann anrief.

Auch am 01.06.2007 hing das Schild noch am Zimmer, der Ehemann rief noch mindestens 20 Mal an der Hotelrezeption an und kontaktierte außerdem die Beklagte. Die Hotelangestellten schoben noch 2 weitere Zettel unter der Tür hindurch, dass die Klägerin sich bitte melden möge. Später am Tag wurde das Zimmer dann geöffnet und man fand die Klägerin mit einer durch Nierenversagen bedingten akuten Harnvergiftung ohnmächtig im Bett liegend.

Die Klägerin wurde daraufhin auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich dort 5 Tage im Koma.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 216,00 €, Erstattung diverser Kosten in Höhe von 1745,86 € und Ersatz des Haushaltsführungsschaden. Da die Beklagte ihrer Ansicht nach ihrer Obhut- und Fürsorgepflichten nicht nachgekommen ist. Hätte man nach den Anrufen des Ehemanns das Hotelzimmer geöffnet, dann hätte bereits eine Infusion durch den Hotelarzt ausgereicht. Da man sie aber erst so spät fand litt sie stark unter den Folgen der Harnvergiftung und war lange Zeit nicht vollständig arbeitsfähig.

Das LG Frankfurt wies die Klage ab, da die Beklagte nicht verpflichtet ist auf Wunsch Dritter den ausdrücklichen Wunsch eines Reisenden nach Ruhe zu missachten. Da die Klägerin ihren Wunsch nach Ruhe ausdrücklich mitteilte, hätte die Klägerin eine Störung als Reisemangel anzeigen können womit der Beklagten ein Schaden entstanden wäre.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Scharm El-​Scheich (Sharm El Sheikh) in Ägypten in das Hotel … für die Zeit vom 18. Mai bis 1. Juni 2007 zum Preis von 568 Euro. Sie bewohnte dort ein Einzelzimmer.

6. Am 31. Mai fand kein Zimmerservice statt, weil die Klägerin an ihr Zimmer ein „Don’t disturb“-​Schild gehängt hatte. Der Klägerin wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe und sich Sorgen mache, da sie sich nicht gemeldet habe. Der Ehemann der Klägerin rief auch die Beklagte selbst an, damit diese veranlasse, dass das Zimmer der Klägerin überprüft werde. Zwei weitere Nachrichtenzettel, darunter eine Nachricht des Hotels mit dem Hinweis, man habe versucht, sie zu erreichen, sie möge sich dringend melden, wurden der Klägerin am 1. Juni unter der Tür durchgeschoben.

7. Das Schild „Don’t disturb“ hing an diesem Tag noch immer an der Zimmertür. Im Laufe des Tages wurde das Hotelzimmer dann geöffnet. Die Klägerin lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett.

8. Sie wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich fünf Tage im Koma.

9. Die Klägerin war bis Ende November 2007 arbeitsunfähig. Sie leidet als Folge der Harnvergiftung noch heute unter Problemen mit der Sprache.

10. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend.

11. Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Urlaub zuvor jeden Abend um 20 Uhr ihren Ehemann angerufen. Am Abend des 30. Mai habe sie sich auf ihr Zimmer begeben, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe. Sie habe dann aufgrund einer schweren Magen-​Darm-​Störung hohe Flüssigkeitsverluste erlitten und das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann habe mindestens 20 Mal an der Hotelrezeption angerufen und verlangt, ihr Zimmer zu kontrollieren, da ihr etwas zugestoßen sein müsse. Hierzu behauptet die Klägerin weiter, dass dann, wenn die Hotelmitarbeiter auf die Anrufe ihres Ehemannes reagiert hätten und sie bereits am 31. Mai gefunden hätten, eine Infusion durch den Hotelarzt genügt hätte, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen.

12. Weiter behauptet die Klägerin, sie sei als Folge des Vorfalls bis Ende September 2007 zu keiner Verrichtung von Haushaltstätigkeiten in der Lage gewesen. Im Oktober und November 2007 sei ihre Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt noch zu 50 % gemindert gewesen.

13. Mit der Klage (Antrag zu 1.) beansprucht die Klägerin die Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Höhe von 216 Euro, die Erstattung diverser Kosten, die sie mit 1.745,86 Euro beziffert und wegen derer bezüglich der Einzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift S. 15-​17 (Bl. 15-​17 d.A.) verwiesen wird, sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.780 Euro.

14. Die Klägerin beantragt,

15. die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 2.529,86 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 sowie weitere Euro 3.780,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2008 zu zahlen;

16. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu zahlen;

17. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch noch entsteht, dass die Beklagte erst am Nachmittag des 01.06.2007 ärztliche Hilfe für sie geholt hat, obwohl sie bereits seit dem 30.05.2007 ohnmächtig in ihrem Hotelzimmer gelegen hat;

18. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 1.196,43 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.06.2008 zu zahlen.

19. Die Beklagte beantragt,

20. die Klage abzuweisen.

21. Sie ist der Ansicht, der Vorfall sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin. Dazu behauptet sie, der Zusammenbruch der Klägerin sei die Folge von übermäßigem Alkoholkonsum gewesen. Im Hinblick auf den Zeitablauf müsse die Klägerin bereits zuvor unter Niereninsuffizienz gelitten haben. Sie habe trotz notwendig vorhandener Symptome jedoch keinen Arzt aufgesucht – insoweit unstreitig –, was jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden begründe. Abgesehen davon liege bereits keine Pflichtverletzung vor, denn es bestehe keine Pflicht, ständig aufgrund vager Vermutungen Reisegäste zu überwachen und zu kontrollieren. Es komme öfter vor, dass sich Reisende mit Urlaubsbekanntschaften auf ihre Zimmer zurückzögen und nicht gestört werden wollten. Anrufe von Ehegatten Alleinreisender, die mit fehlenden Rückrufen begründet werden, seien in Hotels an der Tagesordnung.

Entscheidungsgründe

22. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 651d Abs. 1, § 651f oder § 823 BGB. Es liegt bereits kein Reisemangel und damit auch keine deliktische Pflichtverletzung vor, so dass es auf die weiteren Fragen, insbesondere nach der Kausalität des vermeintlichen Fehlverhaltens der Hotelmitarbeiter für den Schaden und einem Mitverschulden der Klägerin, nicht mehr ankommt.

23. Die Erkrankung der Klägerin an sich fällt in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos. Anknüpfungspunkt für Ansprüche gegen die Beklagte könnte nur der Umstand sein, dass trotz Anrufen des Ehemannes der Klägerin das Hotelzimmer der Klägerin nicht früher geöffnet wurde. Hierzu waren die Mitarbeiter des Hotels als Erfüllungsgehilfen der Beklagten jedoch nicht verpflichtet. Ebenso wenig bestand Veranlassung für die Beklagte selbst, auf entsprechende Maßnahmen seitens des Hotels hinzuwirken.

24. Den Reiseveranstalter treffen zwar Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden (BGH NJW 2007, 2549, 2551). Diese gehen jedoch nicht so weit, auf Wunsch anderer Personen, sei es auch, wie hier, der – nicht mitreisende – Ehegatte, ein mit dem Hinweis „Do not disturb“ versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Darin läge ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes, der ausdrücklich seinen Wunsch, nicht gestört zu werden, kundgetan hat. Vielmehr würde umgekehrt ein solches Verhalten einen Reisemangel begründen. Eine Situation, in der sich ein Hotelgast in seinem Zimmer in einer hilflosen Lage befindet, ohne wenigstens zunächst noch die Möglichkeit zu haben, sich mit dem im Zimmer vorhandenen Telefon oder auch unmittelbar akustisch bemerkbar zu machen, ist ausgesprochen unwahrscheinlich. Der bloße – durch einen Dritten behauptete – Umstand, dass sich ein Hotelgast entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht gemeldet habe und keine Anrufe entgegen nehme, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen solchen Notfall dar.

25. Erst als sich das „Do not disturb“-​Schild auch am zweiten Tag hintereinander an der Tür befand und die Klägerin auch auf die Bitte des Hotels um Meldung nicht reagiert hatte, bestand Veranlassung, das Hotelzimmer zu öffnen.

26. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

27. Streitwert: 27.309,86 Euro (2.529,86 Euro + 3.780 Euro Antrag zu 1.; gemäß Angabe Klägerin 14.000 Euro Antrag zu 2.; gemäß Angabe Klägerin 7.000 Euro Antrag zu 3.)

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