Nichtnutzbarkeit eines Hotelstrandes

AG Duisburg: Nichtnutzbarkeit eines Hotelstrandes

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels. Er buchte bei der Beklagten einen Urlaub in die Dominikanische Republik. Dort kam es zu einem Hurrikan, welcher den gesamten Strand und die Palmen des Hotels verwüstete. Der Strand war folglich die gesamte Reisezeit nicht nutzbar.

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass hier ein Reisemangel vorliegt, für welchen die Beklagte einzustehen habe, auch wenn dieser auf einen Hurrikan, also auf höhere Gewalt, zurückzuführen sei. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Reisepreisminderung.

AG Duisburg 35 C 210/04 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 06.07.2005
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 06.07.2005, Az: 35 C 210/04
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 06. Juli 2005

Aktenzeichen 35 C 210/04

Leitsatz:

2. Wenn ein Strand von dem gebuchten Hotel durch einen Hurrikan verwüstet und dadurch unnutzbar wird, liegt ein Reisemangel vor, welcher eine Reisepreisminderung von 20% rechtfertigt.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Reise in die Dominikanische Republik ins Zielgebiet Punta Cana. Während der Reisezeit kam es zur Verwüstung des Strandes durch einen Hurrikan. Mithin bekam der Kläger erst am zweiten Tag das gebuchte Zustellbett für seine Tochter. Des Weiteren behauptet er, das Hotelpersonal habe ohne Wissen des Klägers ein Insektenmittel im Zimmer verteilt, worauf seine Ehefrau allergisch reagierte und infolgedessen zum Arzt musste. Er verlangt nun von der Beklagten Reisepreisminderung wegen eines Reisemangels gemäß § 651 d Abs.1 BGB.

Das Amtsgericht Duisburg spricht dem Kläger einen Anspruch auf Reisepreisminderung zu.

Da der Strand die gesamte Reise nicht nutzbar gewesen sei und den Klägern damit die Möglichkeit genommen wurde an einem feinsandigen und palmengesäumten Strand zu baden, sei der Urlaub erheblich beeinträchtigt worden. Dies rechtfertige eine Reisepreisminderung in Höhe von 20%. Für diesen Reisemangel habe die Klägerin einzustehen, auch wenn dieser auf höherer Gewalt, wie einem Hurrikan, basiere. Insgesamt steht dem Kläger eine Preisminderung in Höhe von  1.400,00 EUR zu. In diesem Preis wurde auch die allergische Reaktion und das fehlende Zustellbett berücksichtigt.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,-​- Euro (i.W. eintausendvierhundert Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 27.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, durch den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-​- Euro.

Im Übrigen wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-​- Euro abzuwenden, wenn diese nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 26.8. bis 10.9.2003 eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik ins Zielgebiet Punta Cana. Gebucht wurde die Hotelanlage Fiesta Palace Resort & Spa. Der Reisepreis betrug für drei Erwachsene bei all inklusive 6.070,00 EUR. Weiterhin zahlte der Kläger einen Flugaufpreis von 498,00 EUR sowie für eine Reiserücktrittskostenversicherung 78,00 EUR.

6. Der Kläger rügt Mängel. Das für seine Tochter gebuchte Zustellbett stand erst ab der zweiten Übernachtung zur Verfügung.

7. Am 12. Urlaubstag wurde vom Hotelpersonal ohne Wissen des Klägers und seiner Mitreisenden ein Insektenmittel im Hotelzimmer versprüht, auf das die Ehefrau des Klägers stark allergisch in Form eines Hautausschlages reagierte. Die Ehefrau des Klägers musste einen Arzt aufsuchen.

8. Der Kläger macht weiter geltend, der zum Hotel gehörende Strand sei durch einen Hurrican großflächig weggespült worden. Die in der Reisebeschreibung sichtbaren Palmenreihen seien so gut wie nicht mehr vorhanden gewesen. Im Meer seien Palmenstücke, große Baumstämme und Bretter mit rostigen Nägeln getrieben. Der Strand sei für mehrere Tage komplett abgesperrt worden. Er habe während der gesamten Urlaubszeit nicht genutzt werden können. Im Meer habe man deshalb auch nicht baden können. Während der gesamten Urlaubszeit des Klägers seien im Urlaubsgebiet Punta Cana keine Wirbelstürme aufgetreten.

9. Das Licht im Badezimmer der vom Kläger genutzten Hotelräumlichkeiten habe in der gesamten ersten Urlaubswoche nicht funktioniert, was die Benutzung der sanitären Einrichtungen sehr erschwert habe. Auch der Fön im Badezimmer habe nicht funktioniert. Erst nach einer Woche sei das Licht nach täglichen Aufforderungen durch den Kläger repariert worden.

10. Bereits am zweiten oder dritten Urlaubstag habe der Kläger die örtlichen Reiseleiter über die o.g. Mängel informiert.

11. Der Kläger fordert von der Beklagten eine Reisepreisminderung von 30%.

12. Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.995,30 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit 27.11.2003 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14. Sie wendet ein, der Kläger habe sich erstmals am 4.9. beim örtlichen Reiseleiter gemeldet, um sich über das Zimmer und den Strand zu beschweren. Hinsichtlich der auf die Zimmer bezogenen Mängel habe er mitgeteilt, dass alle diese Mängel bereits auf seine Intervention hin vom Hotelpersonal beseitigt worden seien.

15. Einige Tage vor der Mängelrüge des Klägers vom 4.9.2003 habe es im Zielgebiet Punta Cana einen Hurrican mit dem Namen Fabian gegeben. Dieser sei an der Küste vorbeigezogen und habe hohe Wellen verursacht, die auch Palmen umgerissen hätten. Der Strand sei, als das Meer ruhiger geworden sei, sofort gesäubert worden, und zwar ab dem 4.9.2003. Der Hurrican bzw. der Wirbelsturm sei während der Urlaubszeit des Klägers aufgetreten.

16. Bei dem Hurrican habe es sich um höhere Gewalt gehandelt, für die sie, die Beklagte, nicht einzustehen habe.

17. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen C vom 25.10.2004 (Bl.52 – 53 d.A.), D vom 25.10.2004 (Bl.57 – 58 d.A.), E vom 5.11.2004 (Bl. 61/61 R.d.A.) sowie auf die Berichtigung vom 16.12.2004 (Bl.71 d.A.), F vom 25.11.2004 (Bl.66 – 67 d.A.) und G vom 11./22.2.2005 (Bl.79 – 80, 85 d.A.) Bezug genommen.

18. Mit Zustimmung beider Parteien wurde durch Beschluss vom 13.6.2005 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs.2 ZPO angeordnet und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Schriftsätze bei Gericht bis zum 28.6.2005 einzureichen.

Entscheidungsgründe

19. Die Klage ist teilweise begründet.

20. Gemäß § 651 d Abs.1 BGB hat die Beklagte dem Kläger eine Reisepreisminderung von 1.400,00 EUR zu zahlen.

21. Durch die Beweisaufnahme sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der zum Hotel gehörende Strand während der gesamten Reisezeit des Klägers nicht nutzbar war. Sämtliche vom Kläger benannten Zeugen haben dies bestätigt. Auch der Zeuge G, der Reiseleiter der Beklagten, räumt in seiner schriftlichen Aussage ein, dass der vor dem Hotel liegende Strandabschnitt kurzzeitig nicht nutzbar war. Was der Zeuge unter kurzzeitig versteht, führt er allerdings nicht aus. Dies muss aber nicht weiter vertieft werden.

22. Vergleicht man das Foto von dem dem Hotel vorgelagerten Strandabschnitt im Katalog der Beklagten Karibik, Sommer 2003, Seite 35, mit den der Klageschrift in Anlage beigefügten Fotos ( Bl.6 d.A. ), ist zu erkennen, dass erhebliche Teile des Strandes und Palmen weggespült worden sind und dass der Strand erheblich verunreinigt war. Um einen derart beeinträchtigten Strand wieder nutzbar zu machen, bedarf es längerer Zeit, nicht unter zwei Wochen, es sei denn, dass hier eine große Anzahl von Arbeitskräften, denen auch noch schweres Gerät, wie etwa Planierraupen, zur Verfügung gestanden hätten, eingesetzt worden wäre. Dies behauptet die Beklagte aber nicht.

23. Ob es während der Reisezeit des Klägers in dem Gebiet Punta Cana einen Hurrican gegeben hat oder nicht, ist für die Entscheidung dieses Prozesses ohne Bedeutung. Wie die vorgelegten Karten von dem Weg des Hurricans Fabian erkennen lassen, ist er wohl an der Insel Hispaniola, auf der die Dominikanische Republik liegt, vorbeigezogen, und zwar in einer Entfernung von ca. 1.000 Kilometern. Der Zeuge G erwähnt dies in seiner schriftlichen Aussage vom 11. / 22.2.2005. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass es während der Reisezeit des Klägers im Gebiet Punta Cana einen Hurrican gegeben hat, steht dies einem Minderungsrecht des Klägers nicht entgegen.

24. Die Beklagte hat für Reisemängel einzustehen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, nicht oder nicht vollständig erbracht wird ( BGH, Urteil vom 20.3.1986 – VII ZR 187/85 -, veröffentlicht in NJW 1986, 1748 ff. ).

25. Der Reisende hat daher ein Minderungsrecht, auch wenn die Ursache des Reisemangels höhere Gewalt ist ( vgl. Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rdn. 213 und 437 a ). Der Kläger hätte sogar gemäß § 651 j BGB kündigen können ( vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002 – X ZR 147/01, veröffentlicht in Reiserecht Aktuell ( RRa ) 2002, 258 ff. ).

26. Die Beklagte kann im Hinblick auf § 651 m Satz 1 BGB Minderungsrechte des Reisenden für Reisemängel, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, nicht ausschließen. Nach dieser Vorschrift darf von den §§ 651 a bis 651 l BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Ausnahmeregelung des § 651 m Satz 2 BGB kommt hier nicht zum Tragen.

27. Die fehlende Nutzbarkeit des Strandes und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit, an einem feinsandigen, palmengesäumten Strand zu baden, beeinträchtigt einen Urlaub erheblich. Für einen Urlaub am Strand in der Karibik hat ein feinsandiger Strand in etwa die gleiche Bedeutung wie bei einem Urlaub in der Südsee. Dies rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 20%.

28. 20% von 6.075,00 EUR sind 1.215,00 EUR.

29. Eine Rüge wegen der fehlenden Nutzbarkeit des Strandes war letztlich nicht erforderlich, da der Beklagten der Zustand über die örtliche Reiseleitung bekannt war. Die fehlende Nutzbarkeit des Strandes und die damit auch nicht gegebene Möglichkeit, im Meer zu baden, ist ein so erheblicher Mangel, dass die Beklagte nicht erst darauf hingewiesen werden muss, dass dies vom Reisenden als Mangel angesehen wird.

30. Weiterhin sieht es das Gericht durch die Aussage der Zeugin E als erwiesen an, dass das Licht in den zu dem vom Kläger genutzten Räumlichkeiten gehörenden Badezimmer in der ersten Woche nicht funktionierte, ebenso wie der Fön. Nach einer Woche wurde dieser Mangel behoben.

31. Durch die Aussage der Zeugin E sieht es das Gericht weiterhin als erwiesen an, dass das fehlende Licht und der nicht funktionstüchtige Fön am zweiten oder dritten Reisetag gegenüber der Reiseleitung gerügt wurde. Wenn es sich bei dem fehlenden Licht im Badezimmer auch nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt, ist dieser Mangel jedoch äußerst lästig. Es ist deshalb kaum vorstellbar, dass man einen solchen lästigen Reisemangel der Reiseleitung gegenüber nicht so früh wie möglich rügt. Es mag durchaus sein, dass der Zeuge G die Rügen in seinen Unterlagen erst für den 4.9.2003 vermerkt hat. Das schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger sich wegen Mängeln früher an ihn gewandt hatte. Da das Zielgebiet während der Reisezeit des Klägers durch einen Hurrican beeinträchtigt war, wird der Zeuge sich mit einer größeren Anzahl von Mängelrügen auseinanderzusetzen gehabt haben, die ein wesentlich größeres Gewicht hatten als nicht funktionierendes Licht im Badezimmer. Ein Reisender, der durch einen lästigen Mangel betroffen wird, hat insoweit ein besseres Erinnerungsvermögen als ein Reiseleiter, der mit einer größeren Anzahl von Mängeln konfrontiert wird.

32. Im Übrigen käme es hierauf letztlich auch nicht unbedingt an. Der Kläger trägt unwidersprochen vor, dass er das fehlende Licht täglich bemängelt hat, wohl auch gegenüber dem Hotelpersonal. Es ist nicht erkennbar, dass der Reiseleiter hier hätte zeitlich erfolgreicher sein können, selbst wenn der Kläger wegen Mängeln erstmals am 4.9.2003 an den Zeugen G herangetreten sein sollte, wovon das Gericht, wie bereits oben dargelegt, aber nicht ausgeht.

33. Das fehlende Licht und der funktionsuntüchtige Fön im Badezimmer rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 5%.

34. Der vom Kläger gebuchte Urlaub umfasst 15 Übernachtungen. Nach der Anzahl der Übernachtungen bemisst sich die Länge des Urlaubs. Bei einem Reisepreis von 6.075,00 EUR entfallen so auf einen Tag 405,00 EUR. 5% hiervon sind 20,25 EUR. Für eine Woche, also sieben Tage, ergibt sich so ein Minderungsbetrag von 147,75 EUR.

35. Die Minderungsbeträge von 1.215,00 EUR und 141,75 EUR ergeben rechnerisch einen Betrag von 1.356,75 EUR.

36. Aufzustocken ist dieser Betrag auf 1.400,00 EUR.

37. Die dem Reisenden wegen Mängeln zustehende Minderung des Reisepreises ist im Wegen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln und nicht durch Addition der anhand anderer Fälle gefundenen Minderungsquoten aus tabellarischen Aufstellungen ( OLG Celle, Urteil vom 17.6.2004 – 11 U 1/04 -, veröffentlicht in Reiserecht Aktuell ( RRa 2004, 160 f. ).

38. In dem Minderungsbetrag von 1.400,00 EUR ist auch angemessen berücksichtigt, dass das für die Tochter des Klägers gebuchte Zustellbett erst ab dem zweiten Übernachtungstag zur Verfügung gestellt wurde und dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin E, sich ab dem 12. Urlaubstag wegen im Hotelzimmer eingesetzter Insektenmittel einen Hautausschlag zuzog, der die Hinzuziehung eines Arztes erforderte. Hautausschlag ist unangenehm. Der Kläger trägt aber nicht vor, wie stark seine Ehefrau dadurch betroffen wurde und welche Beschwerden sie im Einzelnen hatte. Hautausschlag kann Beschwerden unterschiedlicher Art verursachen, manchmal sieht man ihn zwar, spürt ihn aber nicht.

39. Es ist noch abschließend darauf hinzuweisen, dass Grundlage für die Minderung der Reisepreis von 6.075,00 EUR ist. Der Flugaufpreis von 498,00 EUR ist nicht zu berücksichtigen. Den Flug selbst bemängelt der Kläger nicht. Im Übrigen ist dieser Betrag auch gesondert ausgewiesen, so dass er nicht Bestandteil des Pauschalpreises ist. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung handelt es sich um keine Reiseleistung.

40. Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

41. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.11, 711 und 709 Satz 1 ZPO.

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