„Neu eröffnete“ Hotelanlage

LG Frankfurt: „Neu eröffnete“ Hotelanlage

Ein Reisender forderte die Erstattung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, weil das gebuchte, laut Katalog neu eröffnete Hotel bereits vier Jahre und in abgewohntem Zustand und der zugehörige Strand verschmutzt und in Brackwassernähe war. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage weitgehend statt, da die Reise erheblich beeinträchtigt war.

LG Frankfurt 2-19 O 244/04 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 19.07.2005
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 19.07.2005, Az: 2-19 O 244/04
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 19. Juli 2005

Aktenzeichen 2-19 O 244/04

Leitsätze:

2. Bei einer im Prospekt als „neu eröffnet“ ausgewiesenen Hotelanlage ist von einer im letzten, allenfalls im vorletzten Jahr eröffneten Anlage auszugehen.

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung einer Reise durch Mängel ist an einer Gesamtwürdigung der Umstände zu bemessen.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender hatte für sich und seine Ehefrau einen Karibikurlaub mit Unterbringung in einer laut Prospekt der Reiseveranstalterin „neu eröffneten“ Hotelanlage gebucht. Vor Ort stellte er fest, dass diese bereits vier Jahre alt und in abgewohnten Zustand war, die als traumhaft angepriesenen Strände waren veralgt und in Brackwassernähe. Außerdem wurden die Reisenden von Insekten gebissen und das Mittagessen wurde nicht als Menü serviert. Nachdem die Beklagte vor Ort keine Abhilfe schaffte, brachen die Reisenden die Reise vorzeitig ab und organisierten selbst die Heimreise. Sie forderten hierfür Kostenübernahme, sowie Reisepreiserstattung und Schadenserstaz für entgangene Urlaubsfreude und Insektenbisse.

Das Landgericht Bremen gab der Klage weitgehend statt. Der Reiseabbruch war rechtmäßig, da nach einer Gesamtwürdigung der Umstände die Beeinträchtigung der Reise erheblich war. Damit war die Beklagte zur Kostenübernahme der Heimreise und zur Erstattung der nicht genutzten Urlaubstage verpflichtet. Eine als „neu eröffnet“ beworbene Unterkunft darf höchsten im vorletzten Jahr eröffnet worden sein, daher lag hierin ein Mangel vor. Auch der Zustand der Strände und die Mittagsverpflegung stellten Mängel dar, da sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hatten. Hieraus ergab sich eine Reisepreisminderung von 30% für die in der Karibik verbrachten Tage.

Die Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude war nur für die zuhause verbrachte Urlaubszeit zu gewähren und zwar in Höhe von 50% des Tagesreisepreises. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Insektenbisse bestand jedoch nicht, da mit solchen in der Karibik zu rechnen war und der Kläger auch keinen finanziellen oder gesundheitlichen Schaden vortrug.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.864,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin für die Zeit vom 24.12.2003 bis 07.01.2004 eine Reise nach Antigua in das … zum Preis von 7.734,– Euro. Die nach dem Reiseprospekt (Blatt 69 f. d. A.) „neu eröffnete“ Hotelanlage war bereits circa vier Jahre alt, die angeblich dort befindlichen „zwei schönsten Sandstrände“ waren nach Darstellung des Klägers mit Algen verschmutzt und lagen in der Nähe eines Brackwassersees. Deshalb und wegen Belästigungen durch Ungeziefer, Tiere und Bauarbeiten wollte der Kläger das Hotel wechseln. Am 29.12.2003 teilte die örtliche Reiseleiterin der Beklagten mit, dass ein Hotelwechsel frühestens am 04.01.2004 möglich wäre. Der Kläger kündigte den Reisevertrag, die Reiseleiterin lehnte eine Organisation des vorzeitigen Rückfluges ab, was der Kläger daraufhin selbst erledigte. Am 31.12.2003 reisten der Kläger und seine Lebensgefährtin zurück. Mit Schreiben vom 09.01.2004 macht der Kläger Gewährleistungsansprüche geltend, worauf die Beklagte gemäß Schreiben vom 29.03.2004 (Blatt 52 d. A.) einen Teil der Übernachtungskosten, insgesamt 2.388,55 Euro, erstattete.

6. Der Kläger verlangt den gesamten Reisepreis zurück, die zusätzlichen Kosten für den vorzeitigen Rückflug, eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Schadensersatz wegen Insektenbissen. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 10 und 11 der Akte Bezug genommen. Hilfsweise macht er geltend, die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude belaufe sich für ihn allein sogar auf 2.200 Euro.

7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.795,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 sowie 126,35 Euro (kapitalisierte Zinsen) zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Sie macht geltend, ein entsprechender Anspruch bestehe nicht.

10. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

11. Die Klage ist teilweise begründet.

12. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger den von diesem gezahlten Reisepreis – allerdings unter Abzug einer Entschädigung für erbrachte Reiseleistungen – zurückzuzahlen, weil der Kläger den Reisevertrag wegen einer erheblichen Beeinträchtigung zu Recht gekündigt hat (§ 651e Abs. 3 BGB).

13. Die Reise war mangelhaft (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel liegt zunächst in dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, weil nämlich die Hotelanlage entgegen der Ankündigung im Reiseprospekt keineswegs neu eröffnet war. Hierunter ist nach der Verkehrsauffassung eine im letzten, allenfalls vorletzten Jahr vor der Reise eröffnete Anlage zu verstehen. Die Beklagte räumt aber selbst ein, dass die Anlage bereits vier Jahre alt war. Auch ansonsten war die Reise mangelhaft, weil die Hotelanlage in abgewohntem Zustand war, dort an drei Tagen Bauarbeiten ausgeführt wurden und zudem die vorhandenen Strände in keiner Weise den durch die Prospektbeschreibung erweckten Erwartungen entsprachen. Dies steht auf Grund der vom Kläger vorgelegten Fotografien, welche – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter unstreitig geworden ist – die örtlichen Gegebenheiten zutreffend darstellen, zur Überzeugung der Kammer fest. Nach der Beschreibung musste der Kläger, der ein „Designer Hotel“ in der Karibik gebucht hatte, weder eine weitgehend überholungsbedürftige Hotelanlage erwarten noch ungepflegte, mit Algen verschmutzte Strände in der Nähe von Brackwasser. Zudem wurde unstreitig entgegen der Katalogbeschreibung das Mittagessen nicht als Menü gereicht. Dies alles stellt einen Reisemangel dar, der nach wertender Gesamtbetrachtung durch die Kammer eine Reisepreisminderung von 30 % rechtfertigt. Dagegen war mit dem Auftreten von Insekten in der Karibik zu rechnen. Auch lässt der Vortrag des Klägers zur Qualität des Services und der gereichten Mahlzeiten nicht erkennen, dass insoweit eine über eine bloße Unannehmlichkeit hinausreichende Beeinträchtigung vorlag. Insgesamt bleibt es daher bei einer Beeinträchtigung des Reisewertes von 30 %.

14. Bei dieser Sachlage lag aber jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, die den Kläger zur Kündigung berechtigte (§ 651e Abs. 1 BGB). Hierfür ist maßgeblich, ob bei Gesamtwürdigung aller Umstände dem Reisenden die Fortsetzung der Reise angesichts der Reisemängel zumutbar ist, wobei auf starre Prozentsätze nicht abgestellt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, NJW-​RR 2005, 371). Angesichts der Beschreibung der Anlage durch die Beklagte als „stilvolle Cottages mit herrlicher Aussicht … in unmittelbarer Nähe der zwei schönsten Sandstrände im Westen der Insel“ und der dadurch geweckten hohen Erwartungen wiegen die vorgefundenen Mängel so schwer, dass eine Fortsetzung der Reise durch den Kläger und seine Mitreisende nicht erwartet werden konnte. Einer besonderen Fristsetzung (§ 651e Abs. 2 BGB) durch den Kläger bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung nicht, weil die Beklagte nicht in zumutbarer Zeit Abhilfe leisten konnte. Eine Abhilfe im Hotel selbst war nicht möglich, der von der Reiseleiterin versprochene Hotelwechsel hätte erst am 04.01.2004 und damit nur drei Tage vor dem geplanten Rückflug erfolgen können. Darauf musste sich der Kläger nicht einlassen.

15. Da der Kläger immerhin einen achttägigen Urlaub in der Karibik verbracht hat, wenngleich bei einem um 30 % beeinträchtigtem Reisewert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbrachten Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin ohne Interesse waren. Hierfür steht der Beklagten daher eine Entschädigung zu (§ 651e Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB), so dass sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers wie folgt berechnet:

16. Der Kläger ist nach der Hälfte der Reisezeit zurückgereist, so dass er von den insgesamt gezahlten 7.734,– Euro 50 %, also 3.867,– Euro zurück verlangen kann. Aus dem restlichen Reisepreis ist eine 30 %ige Minderung vorzunehmen, was einen weiteren Anspruch von 1.160,10 Euro ergibt. Schließlich kann der Kläger, da ihn die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung nicht zurückbefördert hat, die durch ihn für die Rückreise verauslagten Mehrkosten von insgesamt 225,54 Euro ersetzt verlangen (§ 651e Abs. 4 BGB). Es ergibt sich daher ein Rückzahlungsanspruch von insgesamt 5.252,64 Euro. Hierauf hat die Beklagte bereits 2.388,55 Euro gezahlt, so dass 2.864,09 Euro verbleiben.

17. Dem Kläger steht ferner eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651f Abs. 2 BGB) zu. Insoweit ist der Kläger allerdings nur aktiv legitimiert, soweit er den ihn selbst betreffenden Anspruch geltend macht, da es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Reisenden handelt, der nicht ohne weiteres durch den Vertragspartner des Reiseveranstalters geltend gemacht werden kann. Die Ansprüche seiner Lebensgefährtin könnte der Kläger daher nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa dem Vorliegen einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung (§ 398 BGB) geltend machen. Hierzu hat der Kläger aber trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises im Protokoll vom 18.01.2005 und im Termin vor dem Einzelrichter nichts vorgetragen.

18. Voraussetzung einer solchen Entschädigung ist allerdings eine erhebliche Beeinträchtigung oder eine Vereitelung der Reise. Von einer Vereitelung kann hier nicht ausgegangen werden, da immerhin die halbe Urlaubszeit bei um lediglich 30 % gemindertem Wert am vorgesehenen Urlaubsort verbracht wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne ist – im Gegensatz zur Rechtslage bei der Kündigungsmöglichkeit nach § 651e BGB – nach allgemeiner und anerkannter Rechtsprechung, der die Kammer folgt, erst bei einer Beeinträchtigung von mindestens 50 % anzunehmen. Daraus folgt, dass dem Kläger für die am Urlaubsort verbrachten Tage keine Entschädigung zusteht. Dagegen ist diese für die zu Hause verbrachte restliche Urlaubszeit zu gewähren.

19. Die Höhe der Entschädigung war nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (NJW-​RR 2003, 640) mit 72,– Euro pro Person und Tag zu bemessen, worauf noch der Erholungswert des zu Hause verbrachten Resturlaubes anzurechnen war. Hieran hält die Kammer in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) nicht mehr fest. Zwar hat der BGH in der genannten Entscheidung nicht ausdrücklich die Bemessung der Entschädigung nach festen Tagessätzen für unzulässig erklärt. Jedoch muss sich die Entschädigung an den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles orientieren und in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Beeinträchtigung stehen, wobei das Einkommen des Reisenden kein geeigneter Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist (BGH a. a. O.). Dem wird eine starr an den allgemeinen Nettoeinkünften der Erwerbstätigen orientierte Entschädigung nach Auffassung der Kammer ebenso wenig gerecht wie eine auf das tatsächliche Einkommen des Reisenden bezogene Entschädigung. Da im Übrigen auch das Tagessatzsystem in Hinblick auf die erheblichen Preisunterschiede bei Pauschalreisen wenig Einzelfallgerechtigkeit aufweist, hält die Kammer es für angebracht, hiervon abzugehen. Als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung ist vielmehr auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat. Wie die Entschädigung bei Beeinträchtigung der Reise am Urlaubsort um mehr als 50 % zu bemessen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall, in dem es ausschließlich um eine Entschädigung für den abgebrochenen Teil des Urlaubs geht, erscheint es jedenfalls sachgerecht, etwa die Hälfte des anteiligen Reisepreises anzusetzen, wobei eine weitere Kürzung wegen des Resterholungswertes des zu Hause verbrachten Urlaubs nicht in Betracht kommt (vgl. BGH a. a. O.).

20. Der anteilige Reisepreis des abgebrochenen Teils des Urlaubs beträgt für den Kläger 1.933,50 Euro. Die Hälfte hiervon sind 966,75 Euro. Die Kammer setzt die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude daher auf 1.000,– Euro fest.

21. Schadensersatzansprüche wegen erlittener Insektenstiche (§§ 651f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) bestehen nicht. Abgesehen davon, dass es bereits an einem von der Beklagten zu vertretenden Reisemangel fehlt, legt der Kläger auch weder ihm entstandene, nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Behandlungskosten noch eine nennenswerte, ein Schmerzensgeld rechtfertigende Gesundheitsbeeinträchtigung dar.

22. Insgesamt waren dem Kläger daher 3.864,09 Euro zuzusprechen, worauf die Beklagte auch Verzugszinsen schuldet (§§ 286, 288 BGB).

23. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.

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