Mitverschulden bei Verpassen eines Code-share-Fluges

LG Frankfurt: Mitverschulden bei Verpassen eines Code-share-Fluges

Ein Fluggast macht gegen ein Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Beförderungsvertrag geltend, weil dieser aufgrund eines Eintragungsfehlers seinen gebuchten Flug verpasste und einen Ersatzflug buchen musste.

Das Landgericht Frankfurt spricht dem Fluggast den Schadensersatz zu und entschied, dass die Regelungen des Warschauer Abkommens nicht anwendbar sind, da diese nur flugtypischen Risiken abdecken, nicht jedoch allgemeine organisatorische Schwierigkeiten auf Seiten der Parteien.

LG Frankfurt 2-26 O 416/03 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 27.01.2005
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2005, Az: 2-26 O 416/03
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 27.01.2005

Aktenzeichen: 2-26 O 416/03

Leitsatz:

2. Trifft ein Luftfahrtunternehmen Mitverschulden an einem verpassten Flug, muss es Schadensersatz zahlen.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall hat ein Fluggast für sich und seine Familie einen Hin- und Rückflug gebucht. Bei dem Einchecken für den Rückflug stellte sich heraus, das die Buchung für den Rückflug nicht im System eingetragen wurde. Aufgrund dieses Fehlers verpasste die Familie ihren Flug und mussten einen Ersatzrückflug buchen.

Der Kläger begehrt einen Schadensersatzanspruch für die Ersatzrückflugkosten.

Das Landgericht Frankfurt sprach dem Kläger den Schadensersatz zu und entschied, dass sich die Beurteilung des Schadensersatzanspruches nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Die Regelungen des Warschauer Abkommens sind nicht anwendbar, da diese nur flugtypischen Risiken abdecken, nicht jedoch allgemeine organisatorische Schwierigkeiten auf Seiten der Parteien. Der Beklagte hätte die Pflicht gehabt den Kläger zeitnah weiterzubefördern. Dem Kläger trifft allerdings ein Mitverschulden, da er sich hätte informieren müssen, bei welchem Schalter er einzuchecken hat.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.625,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.1.04 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25% und der Beklagten zu 75% auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Flugbeförderungsvertrag geltend.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Durban über Johannesburg und zurück zu einem Gesamtpreis von 3.502,08 EUR für den 25.7. und 4.9.03. Dabei wurde der Flug von Johannesburg nach Frankfurt mit Flugnummer SA 7573 im Rahmen eines sogenannten „code-sharing“-Systems nicht von der Beklagten sondern von der Lufthansa betrieben. Für den genauen Wortlaut der Buchungsbestätigung sowie auf den der Flugscheine wird auf Bl. 8 bis 13 d. A. Bezug genommen.

7. Beim Rückflug am 4.9.03 konnten bei der Abfertigung in Durban noch keine Flugscheine für den Anschlussflug von Johannesburg nach Frankfurt erteilt werden.

8. Nach Ankunft in Johannesburg um 17.40 Uhr stellte sich der Kläger zur Abfertigung für den auf 19.15 Uhr bestimmten Flug von Johannesburg nach Frankfurt um 18.00 Uhr am Schalter der Beklagten an. Nach längerem Warten in der Schlange zum Economy-Schalter, wurde der Kläger ab 18.20 Uhr von einer Beklagtenmitarbeiterin am Business-Class Schalter bedient. Dort stellte sich heraus, dass die Reservierungen des Klägers für den Flug Johannesburg/Frankfurt trotz bestätigter Tickets nicht in das System eingegeben waren. Etwas später erklärte ein anderer Mitarbeiter der Beklagten, daß sich der Kläger an den Lufthansa-Flugschalter wenden müsse. Begleitet von einer Mitarbeiterin der Beklagten kam der Kläger dort gegen 18.40 an. Da die Abfertigung für den Lufthansa-Flug seit 18.30 Uhr beendet war, konnten der Kläger und seine Familie nicht mehr in der gebuchten Maschine mitfliegen. Die Mitarbeiter der Beklagten lehnte eine Kostenübernahme für einen Ersatzflug ab. Der Kläger buchte für sich und seine Familie Ersatzflüge bei British Airways Business Class für umgerechnet 10.167,43 Euro. Diesen Betrag begehrt der Kläger als Schadensersatzanspruch von der Beklagten.

9. Der Kläger behauptet, die Beklagtenmitarbeiterin in Durban habe ihm mitgeteilt, er solle sich in Johannesburg zum Schalter der Beklagten begeben. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten in Johannesburg hätten ihm mehrfach mitgeteilt, daß es in anderen Flügen von Johannesburg nach Frankfurt am 4.9. oder 5.9.03 keine freien Plätze mehr gebe.

10. Der Kläger beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.167,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch komme schon deshalb nicht in Betracht, weil bereits aus den Buchungsunterlagen ersichtlich sei, dass der Flug von der Lufthansa betrieben werde und sich der Kläger in Johannesburg daher direkt an den Lufthansa-Schalter hätte begeben müssen. Außerdem hätte der Kläger anhand der Anzeigetafel in der Abflughalle ersehen können, daß er sich am Lufthansa-Schalter anstellen muß. Die Beklagte rügt im Hinblick auf die vom Kläger gebuchten Business-Class Tickets einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht. Die Beklagte behauptet, daß es in mindestens zwei Flügen am 4.9.03 noch freie Plätze gegeben habe.

15. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 24.5.04 (Bl. 75 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin … Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.04 Bezug genommen.

16. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

17. Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

18. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.625,57 EUR (§§ 241 I, 280, 281 BGB).

19. Die Beurteilung des Schadensersatzanspruches richtet sich nach dem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Regelungen des Warschauer Abkommens sind nicht anwendbar, da diese nur flugtypischen Risiken abdecken, nicht jedoch allgemeine organisatorische Schwierigkeiten auf Seiten der Parteien.

20. Der Kläger ist für die Geltendmachung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs aktiv legitimiert. Er buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten Flüge von Frankfurt über Johannesburg nach Durban in Südafrika und zurück, wurde damit Vertragspartner der Beklagten und ist Anspruchsinhaber von insoweit bestehenden vertraglichen Ansprüchen.

21. Die Beklagte verletzte schuldhaft eine ihr nach dem geschlossenen Beförderungsvertrag obliegenden Pflicht (§ 241 I BGB). Hiernach hatte die Beklagte den Kläger und seine Familie von Durban nach Frankfurt mit den vom Kläger gebuchten oder zumindest einem anderen zeitnahen Flug zu transportieren. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nicht nach, da der Kläger nur bis Johannesburg transportiert wurde. Ob die Anschlußbeförderung von Johannesburg nach Frankfurt unterblieb, weil der vom Kläger gebuchte Flug überbucht war, kann letztlich dahinstehen. Denn die Beklagte trifft im Hinblick auf den versäumten Flug eine organisatorische Pflichtverletzung und ein organisatorisches Verschulden.

22. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug von Durban nach Frankfurt mit Zwischenstop in Johannesburg gebucht und die Beklagte hatte entsprechend dafür zu sorgen, daß dem Kläger vom Organisationsablauf die Teilnahme an diesen beiden Flügen möglich ist. Daß der Kläger und seine Familie den Anschlussflug in Johannesburg versäumten, ist insoweit der Beklagten anzulasten. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß der Kläger den Flug deshalb versäumte, weil dieser von der Lufthansa betrieben wurde und sich der Kläger daher zur Abfertigung in Johannesburg beim Lufthansa-Schalter hätte einfinden müssen. Zwar ist auf der Buchungsbestätigung vom 17.6.03 (Bl. 8 d. A.) vermerkt, daß der Flug von Johannesburg nach Frankfurt von DLH Lufthansa betrieben wird. Auch ist auf den Flugscheinen (Bl. 12 d. A.) klein „DLH Lufthansa“ gedruckt. Diese weisen aber als Fluglinie die Beklagte aus und tragen auch eine SA-Nummer der Beklagten. Jedenfalls geht weder aus der Buchungsbestätigung noch aus dem Flugschein hervor, daß sich der Kläger für die Abfertigung an einen Lufthansa-Schalter wenden mußte. Auch mußte der Kläger nicht damit rechnen, daß die Abfertigung für seinen Flug nicht von seiner Vertragspartnerin vorgenommen werden kann, sondern lediglich von einer anderen Fluglinie. Selbst wenn dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt klar war, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Anschlußflug um einen „code-shared“ Flug handelte, so mußte er nicht davon ausgehen, daß er sich damit auch zwingend an den anderen Fluglinienpartner zu wenden hat. Denn die Beklagte gesteht zu (Bl. 118 d. A.), daß es bei „code-shared“ Flügen möglich ist, seine Bordkarten direkt von der Beklagten zu bekommen – wenn auch nicht immer. Diesbezügliche Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten der Beklagten. Denn diese war Vertragspartnerin des Klägers, so daß der Kläger sich zu Recht zunächst an diese wandte. Weder die Mitarbeiter der Beklagten in Durban noch in Johannesburg wiesen den Kläger darauf hin, daß er sich für die Abfertigung in Johannesburg zur Lufthansa zu begeben hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß dem Kläger und seiner Familie in Durban mitgeteilt wurde, sie könnten sich am Schalter der Beklagten abfertigen lassen. Dies erklärte nicht nur glaubhaft der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung (Bl. 58 d. A.). Auch die Zeugin … gab in ihrer Vernehmung an, daß in Durban darüber gesprochen wurde, daß sie sich beim SAA-Schalter anstellen sollten. Sie war sich sicher, daß ihnen gesagt wurde, daß sie die Bordkarten beim SAA-Schalter abholen sollen (Bl. 115 d. A.).

23. Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, daß nach der Anzeigetafel in der Schalterhalle in Johannesburg die Abfertigung für den Flug nach Frankfurt an den Schaltern 100-104 (Lufthansa-Schalter) stattfinden sollte. Zwar war von dem Kläger zu erwarten, daß er sich bei Ankunft in Johannesburg anhand der Anzeigetafel noch einmal vergewissert, daß er die Bordkarten für den Weiterflug tatsächlich am SAA-Schalter abholen kann. Daß er dies nicht tat, kann jedoch die Beklagte nicht entlasten, sondern allenfalls ein Mitverschulden des Klägers begründen. Denn nachdem der Kläger in Johannesburg an dem SAA-Schalter ankam, hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihn sofort darauf hinweisen müssen, daß er sich für die Bordkarten an den Lufthansa-Schalter zu wenden hat. Dies wurde jedoch versäumt. Im Gegenteil, die Mitarbeiterin der Beklagten versuchte eine halbe Stunde lang, den Kläger abzufertigen. Dieses Verhalten der Mitarbeiterin begründete beim Kläger das berechtigte Vertrauen, daß die SAA für seine Abfertigung zuständig und kompetent ist.

24. Die Fristsetzung zur Leistungserfüllung bzw. Nacherfüllung (§ 281 Abs. 1 BGB) war entbehrlich, da die Beklagte die Beförderung des Klägers auf ihre Kosten endgültig und ernsthaft verweigerte (§ 281 Abs. 2 BGB).

25. Den Kläger trifft allerdings ein Mitverschulden (§ 254 BGB).

26. So hätte er bei Ankunft in Johannesburg auf die Anzeigetafel in der Abflughalle schauen können und müssen, die nach den Ausführungen der Beklagten, den vorgelegten Photos (Bl. 88 d. A.) und zur Überzeugung des Gerichts auch am fraglichen Tag als Abfertigungsschalter für den Flug nach Frankfurt die Schalter 100-104 und damit Lufthansa-Schalter anzeigten. Sofern der Kläger vorträgt, er habe auf die Anzeigetafel nicht geachtet, weil man ihm in Durban mitgeteilt habe, er solle zum SAA-Schalter, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn der Kläger wußte als erklärter Vielflieger, daß sich aus flugorganisatorischen Gründen Abfertigungsschalter, Flugsteige etc. im Laufe der Zeit auch immer ändern können, daß also eine Information, die noch in Durban ihre Richtigkeit hat, bei Ankunft in Johannesburg überholt sein kann. Von einem erfahrenen Flieger war daher erst recht zu erwarten, daß er in Johannesburg auf die Anzeigetafel schaut und seine Informationen aus Durban verifiziert. Dieses Mitverschulden des Klägers wertet das Gericht mit 25%. Der Ansicht der Beklagte, das Versäumnis des Klägers, sich an der Anzeigetafel zu informieren, wiege so schwer, daß die Haftung der Beklagten dahinter zurücktrete, kann nicht gefolgt werden. Denn durch das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten in Johannesburg am SAA-Schalter wurde dem Kläger suggeriert, er befinde sich am richtigen Schalter zur Abfertigung nach Johannesburg. Damit wurde ein neues Vertrauen in die Aussage der Mitarbeiter der Beklagten geschaffen, auf das sich der Kläger verlassen durfte. Denn während er an dem SAA Schalter in Johannesburg über eine halbe Stunde bedient wurde, musste er nicht noch auf die Anzeigetafel schauen.

27. Zu Recht beansprucht der Kläger die Erstattung der Business-Class Flüge. Aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten mußte sich der Kläger selbst um Rückflüge für sich und seine Familie nach Frankfurt kümmern. Insoweit kann er von dem Gesamtpreis von 10.167,43 EUR unter Abzug der Mitverschuldensquote in Höhe von 25% den Flugpreis für diese Flüge in Höhe von 7.625,57 EUR als Schaden geltend machen.

28. Bei der Buchung der Business-Class Flüge verstieß der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Vom Kläger war insoweit zu erwarten, daß er sich ernsthaft und auch unter Zuhilfenahme des Personals der Beklagten um die Buchung von Rückflügen bemüht, die zeitlich und preislich den ursprünglich gebuchten Flügen nach Frankfurt entsprechen. Dabei war es dem Kläger aber nicht zuzumuten, mit den Rückflügen bis zwei Tage nach dem geplanten Rückreisetermin, also bis zum 6.9.03 zu warten.

29. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger und seiner Familie mitteilten, es gäbe keine freien Plätze mehr auf Flügen nach Frankfurt am gleichen oder folgenden Tag.

30. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 19.4.04 (Bl. 58 d. A.) glaubhaft geschildert, daß die Mitarbeiterin der Beklagten nicht bereit war, für ihn einen anderen Flug zu buchen oder sich sonst wie um ihn zu kümmern. In der Verhandlung am 20.12.04 (Bl. 113 d. A.) erläuterte er ergänzend, daß sowohl die Mitarbeiterin am Schalter als auch deren Vorgesetzte Frau … mitgeteilt hätten, daß es keine Flüge mehr gebe. Die Mitarbeiter hätten ihnen auch nicht helfen wollen, da der Kläger angeblich nicht seine Umsteigezeiten eingehalten habe. Dies wurde auch von der Zeugin bestätigt. Sie sagte in ihrer Vernehmung glaubhaft aus (Bl. 114, 116 d. A.), daß ihnen sowohl die Beklagtenmitarbeiterin am Schalter also auch die Lufthansa-Dame und die zweite Beklagtenmitarbeiterin, Frau … ihnen jeweils mitgeteilt hätten, daß es keine Flüge mehr am gleichen oder darauf folgenden Tag geben würde. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Passagierlisten der Flüge vom 4.9.03 (Bl. 109 d. A.) erschüttert, aus denen sich für zwei Flüge noch mehrere freie Plätze ergeben. Denn entscheidend ist nicht, ob es tatsächlich noch freie Plätze in zeitnahen Flügen gab, sondern vielmehr das, was dem Kläger und seiner Familie mitgeteilt wurde. Im übrigen stehen die sich aus den Passagierlisten zu entnehmenden freien Plätze nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin … Diese schilderte nämlich auch, daß die Mitarbeiterin der Beklagten nach ihren Beobachtungen gar nicht mehr in den Computer schauten, ob es noch freie Plätze gibt. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen trotz ihrer Nähe zum Kläger keine Bedenken. Ihre Aussage war klar, differenziert, detailliert und in sich schlüssig. Daß die Mitarbeiter ihre Aussage tätigten, ohne vorher erneut die Passagierlisten zu überprüfen, kann nicht dem Kläger angelastete werden. Offenbar wollten sie auch nicht dem Kläger helfen. Insoweit durfte er sich auf die Aussage zweier Mitarbeiter verlassen. Nach den Informationen der Beklagtenmitarbeiter durfte sich der Kläger eigenständig um anderweitige Flüge kümmern. Dabei war er nicht verpflichtet, alle auf dem Flughafen in Johannesburg anwesenden Fluglinien nach freien und günstigen Flugplätzen zu befragen. Vielmehr durfte er sich auch des C Services bedienen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sich Kläger mit Familie und Gepäck auf einem Flughafen und nicht in einem Büro mit Telefon und entsprechender Adress- und Telefonliste befand. Außerdem war Mitarbeiterin … der Beklagten beim Gespräch mit C dabei und hätte, falls deren Informationen falsch waren, entsprechend intervenieren können.

31. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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