Anzeige diverser Reisemängel

AG München: Anzeige diverser Reisemängel

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie einen Urlaub in Djerba, Tunesien für die Zeit vom 2.5. bis zum 9.5.2008. Dort stellte er diverse Mängel fest, mit denen er sich an die Reiseleitung vor Ort wandte. Durch Anwaltschreiben vom 10.6.2008 machte er Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vor Gericht wollte der Kläger eine Reisepreisminderung i.H.v. 961,15 € und die Erstattung von vorgerichtlichen Kosten erwirken.

Das AG München wies die Klage wegen Verfristung ab.

AG München 262 C 8763/09 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 05.08.2009
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 05.08.2009, Az: 262 C 8763/09
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 05. August 2009

Aktenzeichen 262 C 8763/09

Leitsatz:

2. Eine Mängelanzeige bei der Reiseleitung vor Ort kann nur dann als Anspruchsanmeldung gelten, wenn aus ihr hinreichend genug hervorgeht, dass der Reisende Ansprüche geltend machen will.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie einen Urlaub in Djerba, Tunesien für den Zeitraum vom 2.5. bis zum 9.5.2008. Dort stellte er diverse Mängel fest, mit denen er sich mit einem Schreiben an die Reiseleitung vor Ort wandte. Durch Anwaltschreiben vom 10.6.2008 machte er Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Vor Gericht wollte der Kläger eine Reisepreisminderung i.H.v. 961,15 € und die Erstattung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 155,30 € erwirken.

Das AG München wies die Klage wegen Verfristung ab. Seiner Auffassung nach galt das Schreiben, das der Kläger an die Reiseleitung übergab, nicht als Anspruchsanmeldung, da aus ihm nicht deutlich genug hervorgenganen wäre, dass der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen wollte. Da die Frist für  die Anmeldung von Ansprüchen nach Urlaubsende am 10.06.2008 endete, das anwaltliche Schreiben aber erst am 11.06.2008 bei der Beklagten einging, waren etwaige Ansprüche nach § 651 g Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB verfristet.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 961,15 festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

6. Der Kläger hatte für sich und seine Familie bei der Beklagten eine Reise nach Djerba für den Zeitraum 2.5.-​9.5.2008 gebucht.

7. Wegen von ihm behaupteter diverser Mängel wandte er sich noch am Urlaubsort durch die als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Schreiben an die dortige Reiseleitung. Am 9.5.2008 war die Reise beendet.

8. Nach Rückkehr machte er seine Ansprüche durch Anwaltschreiben vom 10.6.2008 (Anlage K 10), zugegangen am 11.6.2008 (Anlage K 13) gegenüber der Beklagten geltend.

9. Er ist der Auffassung, der Reisepreis sei wegen verschiedenster Mängel, gemindert. Darüber hinaus stünde ihm Schadensersatz in Höhe von € 17,65 zu.

10. Er beantragt daher:

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 961,15 (in Worten: EURO-​neun-​sechs-​eins-​15/100) zzgl. 5 %-​Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2008 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 155,30 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt

13. Klageabweisung.

Sie wendet unter anderem Verfristung ein.

14. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage ist unbegründet.

16. Klägerische Ansprüche bestehen wegen Verfristung nicht, § 651 g Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

17. Maßgeblich für die Einhaltung der Ausschlussfrist ist der Zugang der Anspruchsanmeldung. Da dies erst am 11.6.2008 war, und die Frist bereits am 10.6.2008 abgelaufen war (vgl. zur Fristberechnung OLG Karlsruhe, in: NJW-​RR 91, 54), erfolgte die Anspruchsanmeldung zu spät. Der Umstand, dass die Klagepartei bereits vor Ort auf die Mängel schriftliche hingewiesen hat, ersetzt diese Anspruchsanmeldung nicht. Insbesondere sind die Voraussetzungen, wie sie der BGH in seiner Entscheidung vom 22.10.1987 (in BGHZ 102, 80) genannt hat, vorliegend nicht erfüllt. Es mag dahinstehen, ob der Beklagtenseite diese Mängelanzeigen zugegangen sind oder nicht. In ihnen ist jedenfalls nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Klagepartei wegen der genannten Mängel Ansprüche geltend machen wird. Die Benennung von Zeugen besagt hierüber nichts.

18. Die Klage war daher abzuweisen, obwohl eine Minderung des Reisepreises in Höhe von etwa 40% mutmaßlich angemessen gewesen wäre.

19. Kosten: § 91 ZPO.

20. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21. Streitwert: § 3 ZPO.

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