Minderung bei fehlender Schlafgelegenheit in einem gebuchten Familienzimmer

AG Hannover: Minderung bei fehlender Schlafgelegenheit in einem gebuchten Familienzimmer

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hotelunterkunft gebucht. Für seine vierköpfige Familie wurde ihm ein Zimmer mit nur drei Schlafgelegenheiten zugewiesen. Auf seine Beschwerde wurde er umverlegt. Die Mehrkosten verlangt er ersetzt.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte hat eine Unterkunft für vier Personen geschuldet, sodass sie für eine solche Unterkunft nicht mehr verlangen könne, auch wenn mit ihr ein Qualitätsanstieg einhergeht.

AG Hannover 562 C 12747/14 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 22.05.2015
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 22.05.2015, Az: 562 C 12747/14
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 22. Mai 2015

Aktenzeichen 562 C 12747/14

Leitsatz:

2. Ein Hotelgast muss nicht die Mehrkosten für eine Zimmeraufwertung bezahlen, wenn diese die einzige Möglichkeit ist, die vereinbarte Zahl an Betten zu erhalten.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Hotelunterkunft für sich und seine Familie in Polen gebucht. Für seine vierköpfige Familie wurde ihm ein Zimmer mit nur drei Schlafgelegenheiten zugewiesen. Auf seine Beschwerde wurde er in eine Suite umverlegt. Die Mehrkosten für dieses Zimmer verlangt er ersetzt. Zusätzlich verlangt er Reisepreisminderung für den zweimaligen Umzug innerhalb des Hotels und eine Nacht, die in dem Drei-Bett-Zimmer verbracht werden musste.

Das Gericht gab der Klage weitestgehend statt. Die Beklagte hat eine Unterkunft für vier Personen geschuldet, sodass sie für eine solche Unterkunft nicht mehr verlangen könne, auch wenn mit ihr ein Qualitätsanstieg einhergeht. Auch die Nacht im Drei-Bett-Zimmer und ein Umzug im Hotel weiche von der geschuldeten Leistung ab und sei daher ein minderungsbegründender Reisemangel. Der andere Umzug sei hingegen vor dem Beziehen des Zimmers erfolgt und sei daher als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 25.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3 %, die Beklagte trägt 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 372,52 € festgesetzt.

Gründe

5. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

6. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

7. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Minderung der Reisekosten für die Hotelunterbringung im … Hotel in Sopot/Polen in der Zeit vom 22.04. bis 26.04.2014 in Höhe von 19,25 €, sowie für den Umzug innerhalb des Hotels in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises, das sind 23,10 €. Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,55 €.

8. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger für sich, seine Ehefrau und seine zwei Töchter einen Hotelaufenthalt im genannten Zeitraum im … Hotel in Sopot zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 462,– € gebucht hat.

9. Unstreitig ist auch, dass dem Kläger vor Ort nur ein Hotelzimmer mit 3 Schlafgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden konnte.

10. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er ein Familienzimmer für 4 Personen gebucht hat, mithin auch Schlafgelegenheiten für 4 Personen erwarten durfte. Die einzige Möglichkeit, ihm im Hotel Zimmer mit Schlafgelegenheiten für 4 Personen zur Verfügung zu stellen, war der Umzug in die sogenannte „Suite“. Für 3 Nächte musste der Kläger hierfür nach unstreitigem Vortrag einen Aufpreis in Höhe von 320,55 € zahlen. Da die Beklagte die vertraglich gebuchten 4 Schlafgelegenheiten nicht zur Verfügung gestellt hat, hat sie dem Kläger den Mehrpreis für den Umzug in die „Suite“ in Höhe von 320,55 € als Schadensersatz zu erstatten (§ 652 f Abs. 1 BGB).

11. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die letzte Nacht, die die Familie in dem Zimmer mit nur 3 Schlafgelegenheiten verbringen musste. Der Minderungsanspruch kann aber nicht über den Preis hinausgehen, den der Kläger tatsächlich für die vierte Schlafgelegenheit für eine Nacht gezahlt hat, das sind 19,25 € (77,– € : 4 Nächte).

12. Entsprechend war dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten von 320,55 € zuzusprechen sowie ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die Nacht, die die 4-köpfige Familie in dem 3-Personenzimmer verbringen musste, in Höhe von 19,25 €.

13. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für den ersten Umzug steht dem Kläger nicht zu. Der Umzug in die „Suite“ erfolgte unmittelbar am Tag der Anreise, die klägerische Familie hatte sich noch nicht in dem kleineren Familienzimmer eingerichtet und Sachen ausgepackt. Die einstündige Wartezeit hat der Kläger als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Der Umzug von der Suite in das Familienzimmer am 25.04.2014 begründet aber die geltend gemachten Minderungsansprüche in Höhe von 20 % des Tagesreisepreises, das entspricht 23,10 €.

14. Die Mängelrüge nach § 651 g BGB hat die Beklagte nach substantiiertem klägerischen Vortrag zur telefonischen Kontaktaufnahme mit der TUI-Servicenummer nicht mehr bestritten.

15. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 106,56 € ergibt sich ebenfalls aus § 651f Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger durfte sich zur Durchsetzung seiner reisevertraglichen Ansprüche der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. Die Anwaltskosten stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar (vgl. LG Frankfurt RRA 2013, 13).

16. Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB.

17. Zumindest mit endgültiger Ablehnung der geltend gemachten klägerischen Ansprüche durch Schreiben der Beklagten vom 02.07.2014 (Bl. 22 d.A.) ist die Beklagte in Verzug geraten.

18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

19. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 713 ZPO.

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