Mängel einer Ersatzunterkunft in anderer Hotelkategorie

AG Duisburg: Mängel einer Ersatzunterkunft in anderer Hotelkategorie

Ein Reisender forderte eine Reisepreisminderung, weil er nach Umbuchung in einem anderen Hotel untergebracht wurde und dort einige Mängel feststellte. Die Klage wurde abgewiesen, da die minderungsbegründenden Mängel bereits vorgerichtlich abgegolten und die übrigen Mängel weder substantiiert vorgetragen noch rechtzeitig angezeigt worden waren.

AG Duisburg 74 C 962/05 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 29.05.2006
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 29.05.2006, Az: 74 C 962/05
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 29. Mai 2006

Aktenzeichen 74 C 962/05

Leitsatz:

2. Die Unterbringung aufgrund von Überbuchung in einem Hotel abweichender Kategorie stellt an sich keinen Reisemangel dar, sofern die vereinbarten Eigenschaften der Unterkunft vorhanden sind.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender wurde aufgrund der Überbuchung des von gebuchten Hotels in einem Ersatzhotel untergebracht. Dieses war mit vier, statt wie gebucht fünf, Kästchen kategoriesiert. Dort stellte der Reisende Mängel an den Türen von Balkon und Toilette fest, die er bei der Reiseveranstalterin anzeigte. Diese zahlte an ihn 150,- €.

Vor dem Amtsgericht Duisburg forderte der Reisende sodann eine Reisepreisminderung für die angezeigten und weitere Mängel bei der Ausstattung, durch Lärmbelästigung, sowie in Form der Unterbringung in einem Hotel niederer Kategorie.

Das Gericht wies die Klage ab. Die beiden minderungsbegründenden Mängel der Türen waren mit der vorgerichtlichen Zahlung durch die Beklagte bereits abgegolten worden. Die subjektiven Mängel der Ausstattung waren hingegen vom Kläger nicht ausreichend dargelegt und überdies nicht fristwahrend bei der Beklagten angezeigt worden. Da es an einem Nachweis fehlte, dass die Unterkunft die vereinbarten Eigenschaften nicht erfüllte, stellte ihre abweichende Kategorie an sich keinen Reisemangel dar.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe:

5. Die Klage ist unbegründet.

6. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 c, 651 d BGB zu, die den bereits erstatteten Betrag von 150,00 EUR übersteigen.

7. Die Unterbringung des Klägers war insofern mangelhaft, als sich die Balkontüre seines Hotelzimmers nicht öffnen ließ, sodass der Kläger und seine Ehefrau den zu ihrem Zimmer gehörenden Balkon bis zur Durchführung der Reparatur nicht nutzen konnten. Dieser Mangel rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% für die Dauer von vier Tagen, da erst nach diesem Zeitpunkt die Balkontüre repariert und somit wieder zu öffnen war. Unter Berücksichtigung des Reisepreises von 2.856,00 EUR und eines Tagesreisepreises von 204,00 EUR ergibt sich danach eine Minderung in Höhe von 40,80 EUR.

8. Weiter stellt es einen Mangel dar, dass sich die Toilettentür während der Dauer des Aufenthaltes des Klägers in dem Hotelzimmer nicht schließen ließ. Dieser Mangel rechtfertigt eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 1%. Eine darüber hinausgehende Minderung kommt nicht in Betracht, da sich die daraus resultierende Beeinträchtigung aufgrund des Vortrags des Klägers als gering darstellt. Es ergibt sich daher ein weiterer Minderungsbetrag in Höhe von 28,56 EUR.

9. Die Ansprüche des Klägers sind damit durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 150,00 EUR vollständig erloschen.

10. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Reisepreisminderung steht dem Kläger hingegen nicht zu.

11. Teilweise reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um einen Mangel feststellen zu können.

12. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 1997, 2754). Tritt eine Störung der Reiseleistung auf, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob diese Störung bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt oder ob es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen erfolgt.

13. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

14. Die unterschiedliche Kategorisierung der Hotelanlagen B. mit fünf Kästchen und B. mit vier Kästchen stellt für sich gesehen noch keinen Mangel dar.

15. Zwar ist vorliegend zwischen den Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2004 angebotene Umbuchung, die von dem Kläger angenommen worden ist, ein neuer Vertrag zustande gekommen, nach dem nunmehr die Unterbringung in dem Hotel B. geschuldet war.

16. Unstreitig konnte die geschuldete Unterbringung aufgrund einer Überbuchung des Hotels auch nicht erfolgen, so dass der Kläger und seine Ehefrau das Hotel B. beziehen mussten.

17. Die Abweichung der gebuchten Hotelkategorie ist für sich gesehen jedoch noch kein Reisemangel, sofern nicht von den vereinbarten Hoteleigenschaften abgewichen wird. Es kommt daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei der Reisende bei eine geltend gemachten Minderung substantiiert die Mängel und die Minderleistungen darzulegen hat (vgl. Führich, Reiserecht, Rn. 316; Tonner, Der Reisevertrag, Anhang zu § 651 c, Rn. 53). Der Reisende muss daher konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Qualitätsabweichung ergibt. Aus seinem Vorbringen muss sich somit ein Gesamteindruck über die angebotenen Leistungen ergeben. Hieran fehlt es jedoch.

18. Bei dem Vorbringen, die Zimmer in dem Hotel B. seien kleiner und nicht so modern ausgestattet gewesen, handelt es sich um eine subjektive Bewertung des Klägers, die einer objektiven Nachprüfung durch das Gericht nicht zugänglich ist. Welche Zimmergröße vertraglich geschuldet war und welche Größe das Zimmer in dem Hotel B. tatsächlich aufwies, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ebenfalls ist unklar, was der Kläger unter einer nicht so modernen Ausstattung des Hotelzimmers versteht. Welche Einrichtungsgegenstände in dem Zimmer des Klägers vorhanden waren und welchen Zustand diese aufwiesen, ist nicht erkennbar.

19. Weiter kann dahin stehen, ob der Vortrag des Klägers zu der in seinem Zimmer bestehenden Lärmbeeinträchtigung durch andere Gäste sowie durch das Reinigungspersonal ausreichend substantiiert ist, um einen Reisemangel darzulegen. Ebenfalls kann dahin stehen, ob eine bestimmte Ausstattung der Minibar auch mit Spirituosen wie Whisky nach der Katalogbeschreibung überhaupt vertraglich geschuldet war.

20. Jedenfalls sind etwaige Ansprüche aufgrund behaupteter Lärmbeeinträchtigungen und mangelhafter Ausstattung der Minibar gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt eine Minderung nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

21. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussage des Zeugen L. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger zwar am 16.11.2004 an ihn gewandt und die Unterbringung in dem Hotel B. sowie Mängel hinsichtlich der Balkon- und Toilettentür gerügt, darüber hinausgehende Mängel jedoch nicht angezeigt hat.

22. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Aussage der Zeugin P., die lediglich angegeben hat, am 16.11.2004 habe sie sich gemeinsam mit dem Kläger über die Unterbringung in dem Hotel B. beschwert. Dass im Rahmen dieser Beschwerde bereits bemängelt wurde, dass in dem zugewiesenen Hotelzimmer der durch andere Mitreisende sowie das Reinigungspersonal und die Hotelaufzüge verursachte Lärm störend zu vernehmen war oder die Minibar nicht mit bestimmten Spirituosen bestückt war, trägt auch die Zeugin P. nicht vor.

23. Unstreitig hat der Kläger auch zu keinem späteren Zeitpunkt Lärmbelästigungen durch andere Mitreisende oder das Reinigungspersonal sowie die Ausstattung der Minibar gegenüber dem Reiseleiter gerügt.

24. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

25. Die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.

26. Der Streitwert wird auf 564,00 EUR festgesetzt.

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