AG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 27 C 8283/08
Die Reisende begehrt von einem Reiseveranstalter eine Entschädigung wegen Reisemängeln aufgrund von Ameisenstraßen im gebuchten Hotelzimmer, sowie einem ungereinigten Bad und Essensresten im Pool.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Klage überwiegend unbegründet ist. Die Reisende hätte davon ausgehen müssen, das ein Billig-Hotel nicht über einen Personalbestand verfügt, der eine ständige Sauberhaltung sämtlicher Einrichtungen der Hotelanlage ermöglicht. Weiterhin muss der Reisende es z.B. hinnehmen, dass Kinder in die Pools Essen mitnehmen, das sich dort auflöst und das Wasser milchig wirken lässt. Mehr als eine abendliche Reinigung der Pools kann vom Hotelbetreiber insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn die ordnungsgemäßen Pools des Nachbarhotels benutzt werden können, und das Meer 250 m entfernt liegt.
AG Düsseldorf (27 C 8283/08), Minderung