100%-ige Reisepreisminderung Beinahe-Absturz

LG Duisburg: 100%-ige Reisepreisminderung Beinahe-Absturz

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Das Flugzeug indem der Reisegast sich befand hatte technische Probleme in der Luft, so dass die Passagiere um ihr Leben fürchten mussten. Eine Weiterreise nach einer nicht geplanten Zwischenlandung schloss der Reisegast für sich und seine Begleitung aus. Erst nachdem ein neues Flugzeug zur Verfügung stand, setzte der Reisegast seine Reise fort.

Vom Amtsgericht wurde ihm daher eine Entschädigungssumme zugesprochen. Der Reisegast ist damit allerdings nicht zufrieden und legt Berufung ein. Das Gericht entschied, dass die zuvor zugesprochen Summe für diesen Reisemangel ausreichend ist und wies die Berufung des Klägers ab.

LG Duisburg 12 S 116/06 (Aktenzeichen)
LG Duisburg: LG Duisburg, Urt. vom 31.05.2007
Rechtsweg: LG Duisburg, Urt. v. 31.05.2007, Az: 12 S 116/06
AG Duisburg, Urt. v. 17.08.2006, Az: 49 C 1892/06
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Duisburg

1. Urteil vom 31. 05. 2007

Aktenzeichen: 12 S 116/06

Leitsatz:

2. Eine Reisepreisminderung von 100 % kann nicht erneut eingeklagt werden, wenn der Kläger der Meinung ist das die gezahlte Summe nicht ausreicht.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Frau eine Reise in den Süden der Türkei. Auf dem Rückflug mit einer türkischen Fluggesellschaft gab es nach dem Start bereits technische Probleme. Die Hecktür konnte nicht mehr vollständig geschlossen werden und nur von der Flugzeug Crew festgehalten werden.
Die Maschiene musste daraufhin einen außerplanmäsigen Stopp in Istanbul einlegen. Das Flugzeug wurde reperariert, während die Passagiere sich im Transitbereich des Flughafens aufhielten. Nach 3 Stunden sollte der Flug mit der gewarteten Maschine fortgesetzt werden. Einige Passagiere weigerten sich einzusteigen. Der Flug wurde daraufhin gestrichen und die Fluggäste, darunter auch der Kläger mussten erneut eine Wartezeit von 3 Stunden überbrücken.
Erst nachdem eine Ersatzmaschine bereit gestellt worden war, konnten die Passagiere des Flugzeuges ihre Reise nach Köln Bonn fortsetzten.
Der Kläger und seine Frau leiden seitdem unter Flugangst und Albträumen. Des Weiteren bemängeln sie die nicht vorhandene Betreuung vor, nach und auch während des Zwischenstops in Istanbul. Der Kläger erhebt nun Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von der Beklagten.

Das Amtsgericht sprach dem Kläger bereits eine Entschädigungszahlung zu. Der Kläger erhebt jedoch Anspruch auf eine höhere Summe. Die Beklagte möchte das die Berufung abgewiesen wird.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte eine 100 % Kostenerstattung an die Kläger zahlen muss. Die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten an den Kläger reichen hierfür auf. Eine weitere Zahlung auf Entschädigung wurde zurückgewiesen.

Tenor:

4. Die Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

7. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau für den Zeitraum vom 24.09.2005 bis zum 08.10.2005 eine Flugreise in die Türkei (Südtürkei) in die Hotelanlage X bei der Alltours Flugreisen GmbH. Der Gesamtreisepreis betrug 1.110,00 EUR.

8. Der Rückflug am 08.10.2005 erfolgte mit einem Airbus A300 der türkischen Fluggesellschaft MNG. Nach dem Start kam es auf dem Flug zu technischen Problemen, aufgrund derer die Maschine gegen 08:00 Uhr außerplanmäßig in Istanbul landen musste, wo die Passagiere in den Transitbereich geleitet wurden, den sie nicht verlassen durften.

9. Nach etwa drei Stunden Wartezeit wurde den Passagieren mitgeteilt, dass die Maschine repariert sei und der Flug fortgesetzt werden könne. Wegen der Weigerung von Fluggästen, mit derselben Maschine weiterzufliegen, fand ein Weiterflug mit dieser nicht statt. Nach drei Stunden erhielten die Passagiere jeweils eine kleine Flasche Wasser, nach vier Stunden die kalten Bordmahlzeiten. Nachdem eine Ersatz-Maschine zur Verfügung stand, startete diese gegen 20:00 Uhr, die Ankunft am Flughafen Köln-Bonn erfolgte gegen 22:00 Uhr.

10. Mit Schreiben vom 18.10.2005 ließ der Kläger die Alltours Flugreisen GmbH zur vollständigen Erstattung des Reisepreises sowie Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 2.000,00 EUR für sich und seine Ehefrau und einer Kostenpauschale von 25,00 EUR innerhalb von zehn Tagen auffordern.

11. Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Verrechnungsscheck über 280,00 EUR als Ausgleich für die Wartezeiten und anderen Flugzeiten, den der Kläger bisher nicht einlöste. Die Ehefrau des Klägers hat am 13.03.2006 sämtliche ihr gegen die Beklagte im Hinblick auf die Reise in die Türkei zustehenden Ansprüche an den Kläger abgetreten.

12. Der Kläger behauptet, dass der um 06:30 Uhr vorgesehene Start in Antalya abgebrochen worden sei, nachdem die Maschine zunächst pünktlich auf die Startbahn gerollt war. Als Grund habe man den Passagieren „technische Probleme“ genannt. Die Maschine sei dann nach ca. 15 Minuten gestartet.

13. Als sie gerade ihre Reiseflughöhe erreicht gehabt habe, habe das Flugzeug plötzlich von links nach rechts zu schwanken begonnen. Im Inneren hätten sich Plastikverkleidungen sowie die Verriegelung der Bordtür im Heck gelöst, so dass diese gedroht habe herauszufliegen. Eine Stewardess habe zunächst allein versucht, die Hecktüre festzuhalten, über der rote Alarmlichter geblinkt hätten, wobei sie auf dem Boden gelegen und immer wieder auf türkisch geschrien habe: „Ich schaffe es nicht! Ich kann sie nicht halten!“. Daraufhin seien ihr die anderen beiden Flugbegleiter und ein Steward zu Hilfe gekommen. Mit vereinten Kräften sei es ihnen schließlich gelungen, die Tür erneut zu verriegeln. Zwar sei es richtig, dass eine Stewardess wegen der Schwankungen des Flugzeugs die Kontrolle über einen Essenswagen verloren habe, der davon gerollt und gegen die Hecktüre gestoßen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Warnleuchten jedoch schon geblinkt, weil sich die Verriegelung der Tür gelöst gehabt habe.

14. Er, seine Ehefrau und die anderen Passagiere hätten Todesangst gehabt, zahlreiche Passagiere hätten geschrien, manche auch gebetet. Es habe sich um eine Notlandung wegen akuter Absturzgefahr gehandelt. Die Angst vor einem Absturz sei mehr als berechtigt gewesen, weil ein solcher immer drohe, wenn sich in großer Höhe eine Flugzeugtür löse.

15. Der Pilot habe über die Bordsprechanlage lediglich darauf hingewiesen, dass die Maschine in Istanbul notlanden müsse. Dort hätten Repräsentanten der Fluggesellschaft nur erklärt, dass das Flugzeug repariert werden müsse und ein Papier überreicht, in dem die Vorgänge heruntergespielt worden seien.

16. Bis auf 15 Passagiere hätten sich alle der 257 Reisenden geweigert, diese Maschine erneut zu besteigen, obwohl die Fluggesellschaft nicht davor zurückgeschreckt sei, mit der Erklärung psychischen Druck auf sie auszuüben, dass sie anderenfalls frühestens in zwei bis drei Tagen nach Hause fliegen könnten und so lange im Transitbereich des Flughafens verharren müssten. Erst auf die Intervention des deutschen Generalkonsuls sei die Fluggesellschaft bereit gewesen, sich um eine Ersatz-Maschine zu kümmern.

17. Die Beklagte habe sich weder in Istanbul um ihre Gäste gekümmert, noch sei bei der Ankunft in Köln-Bonn ein Vertreter von ihr präsent gewesen. Die türkische Fluggesellschaft MNG habe bereits vor und auch nach diesem Ereignis zahlreiche Pannen zu verzeichnen gehabt.

18. Er und seine Ehefrau hätten immer noch an den Folgen ihrer Erlebnisse an Bord des Flugzeugs zu tragen und würden unter Angstzuständen, Albträumen und Flugangst leiden. Sie seien bislang nicht in der Lage gewesen, wieder ein Flugzeug zu besteigen. Er – der Kläger – befinde sich wegen der Ereignisse auf dem Rückflug noch immer in psychiatrischer Behandlung.

19. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises, weil der Beinahe-Absturz den Erholungswert der Reise vollkommen aufgehoben habe. Eine rückwirkende Minderung auch für erbrachte Reiseleistungen komme in Betracht, wenn deren Wert durch den Mangel herabgesetzt oder aufgehoben werde. Darüber hinaus stehe ihm aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 72,00 EUR pro Tag und Person zu. Seinen Schmerzensgeldanspruch verfolge er nicht weiter.

20. Der Kläger beantragt,

21. unter Abänderung des am 17.08.2006 verkündeten Urteils des AGs Duisburg (Az.: 49 C 1892/06) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.990,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 31.10.2005 zu zahlen.

22. Der Beklagte beantragt,

23. die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

24. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25. Zu Recht hat das AG eine über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 280,00 EUR hinausgehende Minderung des Reisepreises abgelehnt.

26. Die insoweit einschlägige Anspruchsgrundlage, §651 d Abs. 1 S. 1 BGB, sieht eine Minderung ausdrücklich nur „für die Dauer des Mangels“ vor. Infolgedessen ist die Minderung grundsätzlich für jeden betroffenen Zeitabschnitt im Rahmen des Reisezeitraums gesondert zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202; LG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 50). Vorliegend war – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – lediglich der Rückreisetag (08.10.2005) mangelhaft; dies allerdings durchaus in einem Ausmaß, das – bezogen auf den anteiligen Reisepreis für diesen Tag – eine Minderung in Höhe von 100% rechtfertigt. Bei einer Reisedauer von 14 Tagen (24.09.2005 bis 08.10.2005) entspricht dies – bezogen auf einen Gesamtreisepreis von 1.100,00 EUR – einer Minderungsquote von 1/14 bzw. einem Minderungsbetrag von 79,29 EUR.

27. Soweit der Kläger geltend macht, der Beinahe-Absturz habe den Erholungswert der Reise für den Kläger und seine Ehefrau vollkommen zunichte gemacht, so dass die gesamte Reise letztlich ihren Zweck verfehlt habe und damit im Ergebnis nutzlos gewesen sei, spricht er das Problem der „Rückwirkung“ eines Mangels an.

28. Soweit er behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erlebnisse an Bord des Flugzeugs bis heute nicht vollständig verarbeiten können und litten immer noch unter Angstzuständen, Alpträumen und Flugangst, geht es hingegen um das Problem der „Nachwirkung“ eines Mangels.

29. Die dogmatische Behandlung dieser beiden Probleme ist umstritten (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 305, 406 m. w. N.). Nach vorzugswürdiger Ansicht sind sie nicht über das Rechtsinstitut der Minderung, sondern über Schadensersatzansprüche gemäß §651f BGB zu lösen (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202; LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2002, 270).

30.  Ob dieser Grundsatz ausnahmslos gilt oder – wie der BGH in seiner Entscheidung vom 14.12.1999 – X ZR 122/97 (NJW 2000, 1188) ohne nähere Begründung angenommen hat – eine Minderung ausnahmsweise auch für die restliche Reisezeit in Betracht kommt, wenn der Nutzen der Reise infolge des Mangels auch im übrigen beeinträchtigt war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

31. Eine „Rückwirkung“ lässt sich in dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall, dass ein Reisender in den ersten Tagen des Urlaubs aufgrund eines Reisemangels eine schwere Verletzung erleidet oder erkrankt, mit der Erwägung begründen, dass der Erholungswert eines Urlaubs nicht linear ansteigt, sondern ein Erholungseffekt sich in der Regel erst nach mehreren Tagen einstellt (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202). Daher mag es interessengerecht sein, eine Preisanpassung ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 305).

32. Mit dieser Konstellation ist vorliegende Fall schon im Ansatz nicht vergleichbar, weil – worauf das AG zu Recht abgestellt hat – der der Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen war, bevor der Mangel auftrat. Eine im wesentlichen mangelfreie Reisezeit kann nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt wird (LG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 50). Auch die – hier psychischen – „Nachwirkungen“ eines Mangels könnten allenfalls zu einer Minderung führen, soweit sie in die Reisezeit fallen. Jedenfalls soweit es – wie hier – um Nachwirkungen in der Zeit nach Beendigung der Reise geht, mindern diese nicht den Wert der Reise selbst, sondern stellen einen sog. Mangelfolgeschaden dar (vgl. LG Frankfurt a.M., NJW-RR 2002, 270).

33.  Schadensersatzansprüche sind entweder nicht gegeben oder nicht geltend macht.

34. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§651f BGB, 249 BGB ist nicht gegeben, weil der Kläger einen materiellen Schaden nicht erlitten hat.

35. Der Reisepreis selbst kann vorliegend nicht als nutzlose Aufwendung angesehen werden, weil der Kläger hierfür – abgesehen von dem bereits im Rahmen der Minderung berücksichtigten Rückflug – die Leistung erhalten hat, die ihm versprochen war. Die Frage, wie lange ein Urlaubswert vorhält, fällt nicht in den Gewährleistungsbereich, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat (LG Hannover, NJW-RR 1989, 633).

36. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt gemäß §651 d Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war.

37. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in der Regel voraus, dass die Reise in einem Maße mangelhaft war, welches eine Minderung in Höhe von mindestens 25% des gesamten Reisepreises rechtfertigt. Letzteres ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall, da aufgrund des mangelhaften Fluges nur eine Minderung in Höhe von ca. 7% des Gesamtreisepreises eingetreten ist. Besondere Umstände, die trotz der geringfügigen Minderung die Annahme einer „erheblichen Beeinträchtigung“ der Reise rechtfertigen, vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

38. Im Hinblick auf die psychischen „Nachwirkungen“ des Fluges käme allenfalls ein – auf §§651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu stützender – Schmerzensgeldanspruch in Betracht, den der Kläger – wie auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 11 d.A.) ausdrücklich klargestellt wird – mit der vorliegenden Klage nicht verfolgt.

39. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

40. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §708 Nr. 10, 711 ZPO.

41. Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.990,00 EUR festgesetzt.

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