Haftung bei Gepäckschaden
LG Darmstadt: Haftung bei Gepäckschaden
Ein Reisender buchte bei einer Airline einen Linienflug. Am Zielflughafen angekommen musste der Kläger feststellen, dass sein Koffer unterwegs abhandengekommen war. Er verlangt nun von der Airline Ersatz.
Dieser weigert sich mit der Begründung der Zahlung, es sei nicht nachweisbar, dass sie das Verschwinden verschuldet habe.
Das Landgericht Darmstadt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 23 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer für das während der Beförderung beschädigte oder verlorene Gepäck zu haften.
LG Darmstadt | 7 S 136/09 (Aktenzeichen) |
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LG Darmstadt: | LG Darmstadt, Urt. vom 20.01.2010 |
Rechtsweg: | LG Darmstadt, Urt. v. 20.01.2010, Az: 7 S 136/09 |
AG Rüsselsheim, Urt. v. 30.06.2009, Az: 3 C 300/09 | |
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Leitsatz:
2. Eine Airline haftet für verlorenes oder beschädigtes Gepäck.
Zusammenfassung:
3. Ein Reisender buchte bei einem privaten Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Als er an seinem Zielflughafen ankam, musste er feststellen, dass sein aufgegebenes Gepäck nicht mehr aufzufinden war.
In der Folge verklagt er die Airline auf Zahlung eines Schadensersatzes.
Das beklagte Unternehmen weigert sich jedoch der Zahlung. So sei es nicht zweifelsfrei festzustellen, dass sie die Verantwortung für den Verlust des Gepäcks zu tragen habe.
Das Landgericht Darmstadt hat der Klage stattgegeben. Gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommens habe ein Luftfrachtführer dem Fluggast diejenigen Schäden am Reisegepäck zu ersetzen, die während der Beförderungsleistung entstanden sind.
Die Beweislast trage in diesem Fall grundsätzlich der unternehmerisch tätige Luftfrachtführer. Da dieser vorliegend nicht widerlegen konnte, dass der Verlust des Gepäcks nicht auf ein Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen war, sei dem Kläger der geltendgemachte Anspruch zu gewähren.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AGs Rüsselsheim vom 30.06.2009 (3 C 300/09) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger den am 20.01.2010 geltenden Gegenwert von 1.000 Sonderziehungsrechten in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.100,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
5. Der Kläger verlangt von der Beklagten als ausführende Luftfrachtführerin gemäß dem Montrealer Übereinkommen (MÜ)Schadensersatz für ein verloren gegangenes Gepäckstück und beantragte deshalb, die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 1.000 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds) nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6. Das AG hat mit Urteil vom 30.06.2009 die Beklagte zur Zahlung von 1.102,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.12.2008 verurteilt.
7. Ergänzend wird gemäß §540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem AGlichen Urteil Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich.
8. Gegen das AGliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
9. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch rechtzeitig begründet worden; sie ist mithin zulässig.
10. In der Sache hat sie jedoch, abgesehen von der geänderten Stichtagsregelung für die Wertberechnung der Sonderziehungsrechte, keinen Erfolg.
11. Das AG hat zu Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 23 MÜ dem Grunde nach bejaht.
12. Der streitgegenständliche Flug wurde unstreitig von der Beklagten „dargestellt“. Sie ist damit als ausführende Luftfrachtführerin schadensersatzpflichtig.
13. Zwar sollte ursprünglich X diesen Flug für den vertraglichen Luftfrachtführer M durchführen; für den Reiseveranstalter ist jedoch allein wichtig, dass der Flug durchgeführt wird, weshalb hier ein Einverständnis mit einer wie immer gearteten Weitergabe des Auftrages unterstellt werden muss. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Beklagte ohne jegliche vertragliche Absprachen den Flug für L durchgeführt hat.
14. Es kann aber nicht Aufgabe des Fluggastes sein, die jeweiligen vertragliche Grundlagen eines unstreitig von einer Fluggesellschaft durchgeführten Fluges in den Prozess einzuführen.
15. Es wäre vielmehr im vorliegenden Fall Sache der Beklagten gewesen, vorzutragen, ob es sich bei der Darstellung des streitgegenständlichen Fluges um „Code Sharing“, „Wet lease“ oder um ein Subcharterverhältnis gehandelt hat. Dies ist allerdings nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte in zweiter Instanz hierzu nur ausgeführt, es sei nicht bekannt, im Rahmen welcher Vereinbarung der Flug letzten Endes von der Beklagten dargestellt wurde. Sie mag sich intern mit M auseinandersetzen, wer letztendlich den unstreitig wegen Gepäckverlustes bei der Durchführung des Fluges entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
16. Auch der tatsächliche entstandene Schaden wird nicht bestritten. Die grundsätzliche Haftung des Luftfrachtführers ist auf 1.000 Sonderziehungsrecht begrenzt. Bei der Wertbemessung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens kommt es allerdings gemäß Art. 23 Abs. 1 MÜ entscheidend nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sondern zwingend auf den Zeitpunkt der Entscheidung, also der Urteilsverkündung hier in zweiter Instanz (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, MÜ Art. 23 Rn. 2-3).
17. Da der Umrechnungsbetrag zum Verkündungstermin am 20.01.2010 (tagesaktueller EURO-Gegenwert eines Sonderziehungsrechts (SZR) zu finden über die Webseite des IWF oder für vergangene Umrechnungswerte über dieWebseite des Transport-Informations-Service) nicht im vorhinein bei der Abfassung des Urteils prognostisch ermittelt werden kann, war wie geschehen abstrakt und noch ohne konkrete Berechnung in Form des tagesaktuellen Wertes der Sonderziehungsrechte zu entscheiden.
18. Der Zinsanspruch ist erst ab dem 19.12.2008 begründet, weil der Mahnbescheid am 18.12.2008 zugestellt worden ist und die Zinsen nicht schon an diesem Tag, sondern erst am Tag danach zu laufen beginnen.
19. Da das Rechtsmittel der Beklagten letztlich erfolglos geblieben ist, hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
20. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Bestimmung einer Abwendungsbefugnis ist entbehrlich, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist.
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