Kündigung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt

LG Frankfurt: Kündigung eines Reisevertrages wegen höherer Gewalt

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise in die Dominikanische Republik. Während des Aufenthaltes kam es zu einem Hurrikan, in dessen Folge das gebuchte Hotel nicht mehr bewohnbar war. Der Kläger und seine Ehefrau reisten daraufhin zurück nach Deutschland. Er verklagte den Reiseveranstalter auf Reisepreismidnerung.

In erster Instanz gab das AG Bad Homburg v.d.H dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 1.143,55 Euro. Auf die Berufung der Beklagten hin änderte das LG Frankfurt das Urteil ab und sprach dem Kläger nur noch einen Erstattungsanspruch i.H.v. 551,40 Euro zu.

LG Frankfurt 2-24 S 275/05 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 21.11.2006
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 21.11.2006, Az: 2-24 S 275/05
AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 17.11.2005, Az: 2 C 3329/04 (15)
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 21.11.2006

Aktenzeichen 2-24 S 275/05

Leitsätze:

2. Kündigt eine der Vertragsparteien gem. § 651j Abs. 1 BGB, dann ist eine Minderung der bis zur Kündigung erbachten Leistung ausgeschlossen.

Mögliche Reisemängel sind aber im Rahmen der Bestimmung des Anspruchs auf Entschädigung des Reiserveranstalters zu beachten.

Sind die tatsächlich angefallenen Flugkosten nicht vom Reiseveranstalter substanziiert dargelegt, können nicht, sofern andere Indizien vorliegen, pauschal 20 % des Gesamtreisepreises als Flugkosten gewertet werden. Vor allem im Hinblick auf Fernreisen kann festgehalten werden, dass die Flugkosten mehr als 20 % ausmachen können.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise in die Dominikanische Republik für den Zeitraum vom 07.09. bis zum 29.09.2004 zum Preis von insgesamt 2.872,00 Euro inklusive einer Reiserücktrittsversicherung. Am 16.09. kam es zu einem Hurrikan, in dessen Folge das gebuchte Hotel nicht mehr bewohnbar war. Der Kläger und seine Ehefrau reisten am 24.09. zurück nach Deutschland. Er verklagte den Reiseveranstalter auf Reisepreismidnerung.

In erster Instanz gab das AG Bad Homburg v.d.H dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 1.143,55 Euro. Auf die Berufung der Beklagten hin änderte das LG Frankfurt das Urteil ab und sprach dem Kläger nur noch einen Erstattungsanspruch i.H.v. 551,40 Euro zu.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 3329/04 (15), teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 551,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz haben der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe:

I.

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten die teilweise Rückzahlung des Reisepreises nach dem Auftreten des Hurrikans „Jeanne“.

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in die Dominikanische Republik vom 07. – 29.09.2004. Der Reisepreis für zwei Personen betrug insgesamt 2.872,00 Euro, einschließlich der Reise-​Rücktrittskosten-​Vollschutzversicherung. Abzüglich der Kosten für die Reise-​Rücktrittsversicherung betrug der Gesamtreisepreis für zwei Personen 2.784,00 Euro. Für die vorliegende Reise betrugen die Kosten in der hier gegebenen Reisekategorie für einen Verlängerungstag pro Tag 42,00 Euro.

7. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung der Beklagten vom 31.03.2004 (Bl. 11 d.A.) und auf die Prospektbeschreibung der Beklagten (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.

8. Am Vormittag des 16.09.2004 kam es zum Hurrikan „Jeanne“. Die Gäste wurden gegen 10.30 Uhr in Sicherheitsräume geschickt, wo sie bis 17.09.2004 gegen 01.30 Uhr blieben.

9. Aufgrund des Hurrikans war das Zimmer des Klägers bzw. das gebuchte Hotel nahezu unbewohnbar.

10. Nach dem Hurrikan fanden zwischen Gästen des Hotels …, in dem der Kläger und seine Ehefrau untergebracht waren, und der Reiseleitung Gespräche statt. Viele der Gäste wünschten, nach Hause geflogen zu werden. Nach Mitteilung der Reiseleitung gab es jedoch keine sofortige Rückflugsmöglichkeit. Entsprechend wurde seitens der Reiseleitung eine Umquartierung in die Anlage Casa Marina Reef angeboten.

11. Am 19.09.2004 schloss das gebuchte Hotel … aufgrund der Zerstörung durch den Hurrikan. Der Kläger und seine Ehefrau wurden in die Anlage … in Sosua , einem vom ursprünglichen Urlaubsort erheblich entfernten Ort, umquartiert. Hinsichtlich der Einzelheiten bezüglich der Ausstattung des Hotels … wird auf die Prospektbeschreibung der Beklagten (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen.

12. Der Kläger flog am 24.09.2004 mit seiner Ehefrau zurück nach Deutschland.

13. Der Kläger hat insbesondere behauptet, er habe den Reisevertrag aufgrund des Hurrikans bereits am 18.09.2004 gekündigt, indem er darauf bestanden habe, gemeinsam mit seiner Ehefrau vorzeitig abreisen zu dürfen.

14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 17.11.2005 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

15. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht der Klage fast vollständig stattgegeben. Das Amtsgericht hat vorliegend ausgeführt, dass Minderungsansprüche bei höherer Gewalt nicht ausschieden. Die Beklagte hafte ohne Verschulden für Reisemängel.

16. Weiterhin ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651j BGB seitens des Klägers am 18.09.2004 erklärt worden sei.

17. Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ab dem 20.09.2004 sich der Reisepreis um 100 % mindere. Zwar sei der Kläger erst am 24.09.2004 zurückgeflogen. Hierdurch habe die Beklagte jedoch ihre Pflicht zur unverzüglichen Rückbeförderung verletzt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und auch einen Linienflug anstelle einer Charterbeförderung anzubieten.

18. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beklagten ein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe der Mehrkosten der Rückbeförderung nicht zustehe, da die Beklagte auch nach Hinweis des Gerichts diese Mehrkosten nicht schlüssig dargelegt habe.

19. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 375,00 Euro hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von 1.143,55 Euro stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 17.11.2005 (Bl. 71 – 73 d.A.) Bezug genommen.

20. Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

21. Insbesondere ist die Beklagte weiterhin der Auffassung, dass eine Haftung ihrerseits bei höherer Gewalt ausscheide. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass am 18.09.2004 kein Gespräch mit der Reiseleistung stattgefunden habe. Insbesondere sei am 18.09.2004 keine Kündigung des Reisevertrags durch den Kläger erfolgt. Weiterhin rügt die Beklagte die Berechnung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages. Insbesondere hätten nach einer angenommenen Kündigung gemäß § 651j BGB keine Minderungsansprüche zuerkannt werden dürfen. Weiterhin habe das Amtsgericht bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs die Flugkosten für die durch die Beklagte erbrachten Flüge nicht hinreichend berücksichtigt.

22. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages.

25. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

26. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

27. Das Amtsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf weitere teilweise Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von insgesamt 1.143,55 Euro zugesprochen.

28. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger jedoch nur ein geringerer Reisepreisrückzahlungsanspruch zu.

29. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises infolge einer Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß §§ 651j Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 1 und 2, 638 Abs. 3 BGB in Höhe von 551,40 Euro.

1.

30. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger am 18.09.2004 gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten, Frau … die Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB erklärt hat.

31. Diesbezüglich hat der Kläger im Schriftsatz vom 04.04.2005 (Bl. 41 ff. d.A.) sehr substantiiert vorgetragen, dass es am 18.09.2004 ein entsprechendes Gespräch mit der Reiseleiterin … gegeben hat. Insbesondere hat der Kläger ausführlich den Inhalt dieses Gespräches dargetan. Danach haben mehrere Reisegäste, einschließlich des Klägers und seiner Ehefrau, gegenüber der Reiseleiterin … verlangt, nach dem Hurrikan und dessen Folgen nunmehr sofort zurückgeflogen zu werden. Insbesondere hat der Kläger auch weiterhin detailliert vorgetragen, dass die verschiedenen Reisegäste einschließlich ihm und seiner Ehefrau eine Umquartierung in ein anderes Hotel nicht akzeptiert haben, sondern weiterhin verlangt wurde, sofort nach Hause geflogen zu werden.

32. Mit Schriftsatz vom 23.06.2005 (Bl. 52 f. d.A.) hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass einige Gäste des Hotels … angefragt haben, ob die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückfluges bestehen würde. Damit hat die Beklagte jedenfalls selbst eingeräumt, dass es Rückflugswünsche gegeben hat. Dem weitergehenden Vortrag des Klägers zu dem Gespräch am 18.09.2004 mit dem entsprechenden Inhalt ist die Beklagte aber nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

33. Danach ist nach dem substantiierten Vortrag des Klägers zu dem Gespräch am 18.09.2004 davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der Reiseleiterin … am 18.09.2004 tatsächlich ausdrücklich erklärt hat, nach Hause geflogen zu werden.

34. Mangels substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten bedurfte es keiner weitergehenden Beweisaufnahme zu diesem Punkt.

35. Das Rückflugverlangen des Klägers stellt eine konkludente Kündigungserklärung i.S.v. § 651j Abs. 1 BGB dar.

36. Die weiteren Voraussetzungen einer Kündigung wegen höherer Gewalt gemäß § 651j Abs. 1 BGB liegen ebenfalls vor.

37. Bei dem Hurrikan „Jeanne“ handelt es sich zweifellos um einen Fall höherer Gewalt i.S.v. § 651j Abs. 1 BGB. Die Reise des Klägers wurde durch den Hurrikan auch erheblich beeinträchtigt. Unstreitig ist das bei der Beklagten gebuchte Hotel infolge des Hurrikans unbewohnbar geworden, so dass am 19.09.2004 eine Umsiedlung aller Gäste in das Hotel … vorgenommen worden ist.

38. Weitere Kündigungsvoraussetzungen sieht § 651j Abs. 1 BGB nicht vor.

39. Nach alldem hat der Kläger am 18.09.2004 den Reisevertrag wegen höherer Gewalt gemäß § 651j Abs. 1 BGB gekündigt.

2.

40. Rechtsfolge einer wirksamen Kündigung gemäß § 651j Abs. 1 BGB ist, unabhängig davon, wer die berechtigte Kündigung erklärt hat, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert (§§ 651j Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 1 BGB). Zahlungen auf den Reisepreis sind damit zurückzugewähren. Der Rückforderungsanspruch folgt direkt aus § 651j BGB. Der Reisende hat letztlich einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Reisepreis und dem Entschädigungsbetrag nach §§ 651j Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. zum Ganzen Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 558 m.w.Nachw.).

41. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass eine Minderung bezüglich der vom Reiseveranstalter bis zur Kündigung erbrachten Reiseleistung ausgeschlossen ist, wenn eine der Vertragsparteien von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht, weil der Veranstalter mit Wirksamwerden der Kündigung seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 535 m.w.Nachw.).

42. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass Reisepreisminderungsansprüche gemäß §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 BGB nicht bestehen, da vorliegend seitens des Klägers der Reisevertrag wegen höherer Gewalt gemäß § 651j Abs. 1 BGB gekündigt worden ist.

43. Eventuelle Reisemängel sind jedoch im Rahmen der Bestimmung des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

44. Unter dieser Prämisse ist zunächst seitens des Reiseveranstalters, also hier der Beklagten, der vollständige Reisepreis in Höhe von 2.872,00 Euro zurückzuzahlen.

45. Von dem zunächst zurückzuzahlenden Reisepreis in Höhe von 2.872,00 Euro ist jedoch der dem Reiseveranstalter, also hier der Beklagten, zustehende Entschädigungsanspruch gemäß §§ 651j Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 2, 638 Abs. 3 BGB abzuziehen.

46. An die Stelle des Reisepreises tritt nämlich, wie in § 651e Abs. 3 S. 2 BGB, ein Entschädigungsanspruch durch Verweisung auf diese Vorschrift (§ 651j Abs. 2 S. 1 BGB).

47. Diese Entschädigung nach § 638 Abs. 3 BGB bezieht sich auf die bereits erbrachten und noch bis zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich somit um einen Teilvergütungsanspruch auf der Grundlage des bisherigen Reisepreises. Hierbei kommt es in Abweichung von § 651e Abs. 3 S. 3 BGB nicht darauf an, ob die erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen für den Reisenden von Interesse sind, da der Veranstalter die Folgen der höheren Gewalt nicht zu vertreten hat. Unter „Reiseleistungen“ sind nur Programmteile aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters gemeint (Flug, Unterbringung, Visabeschaffung etc.). Diese Reiseleistungen müssen auf dem Reisevertrag beruhen (vgl. zum Ganzen Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn. 559 m.w.Nachw.).

48. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist die Beklagte für ihre erbrachten Reiseleistungen wie folgt zu entschädigen:

a)

49. Zunächst ist zu entschädigen der Reise-​Rücktrittskosten-​Vollschutz für zwei Personen in Höhe von jeweils 44,00 Euro pro Person, also insgesamt 88,00 Euro. Diese Leistung ist seitens der Beklagten erbracht worden.

b)

50. Weiterhin ist die Beklagte für die angefallenen Flugkosten, also Hin- und Rückflug, zu entschädigen.

51. Die Beklagte hat jedoch vorliegend nicht substantiiert dargetan, wie hoch die tatsächlich angefallenen Flugkosten für Hin- und Rückflug gewesen sind. Diesbezüglich erfolgte keine nähere Aufschlüsselung der Flugkosten in Bezug auf den Gesamtreisepreis.

52. Mangels konkreter Angaben zu den tatsächlich entstandenen Flugkosten waren die Flugkosten letztlich gemäß § 638 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln.

53. Da unzweifelhaft für die Beklagte Flugkosten angefallen sind, musste das Berufungsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die entsprechenden Flugkosten schätzen.

54. Die Kammer ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung in Fällen, in denen der Reiseveranstalter die tatsächlich angefallenen Flugkosten nicht substantiiert dargetan hat, davon ausgegangen, dass die erbrachten Flugleistungen für den Regelfall mit pauschal 20 % des Reisepreises zu bewerten sind (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, NJW-​RR 1991, 691, 695; Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, RRa 2001, 76, 76). Die bisherige Rechtsprechung der Kammer ging nämlich davon aus, dass dem Leistungsanteil „Transport“ am Gesamtwert der Urlaubsreise nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Diesbezüglich hat die Kammer ausgeführt, dass ein Anteil von 20 % bei günstigen Fernreisen im Einzelfall zwar sehr niedrig sein möge, zumal dann, wenn am Urlaubsort nur Unterkunft geschuldet ist. Es sei aber daran festzuhalten, dass, solange der Veranstalter seine Kalkulation nicht aufdecke, eine höhere Entschädigung mangels greifbarer Anhaltspunkte regelmäßig nicht gewährt werden könne.

55. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer nicht mehr uneingeschränkt fest.

56. Nach nunmehriger Auffassung der Kammer ist nämlich bei Vorliegen weiterer Schätzungsgrundlagen aufgrund im Verfahren vorgelegter Unterlagen, wie z.B. Kosten von Verlängerungstagen, eine differenziertere Berechnung der Flugkosten angezeigt. Nach nunmehriger Ansicht der Kammer ist nämlich insbesondere bei Fernreisen doch zu berücksichtigen, dass die Flugkosten im Allgemeinen einen höheren prozentualen Anteil am Gesamtreisepreis ausmachen als die bloßen Unterbringungskosten in einem preisgünstigen Hotel.

57. Dies ist nach nunmehriger Auffassung der Kammer auch dann entsprechend zu würdigen, wenn der Reiseveranstalter seine Kalkulation nicht im Einzelnen offenlegt.

58. Nach einer Abwägung der Gesamtumstände hält es die Kammer für gerechtfertigt, unter Berücksichtigung der Kosten für einen Verlängerungstag Rückschlüsse auf die Flugkosten zu ziehen. Aus den Kosten eines Verlängerungstages lässt sich nämlich ungefähr rückschließen, welchen Wert die Unterbringungs- und Verpflegungskosten ausmachen.

59. Vorliegend betragen die Kosten für einen Verlängerungstag in der gebuchten Reisekategorie 42,00 Euro. Für 2 Personen belaufen sich Kosten für einen Verlängerungstag entsprechend auf 84,00 Euro.

60. Wenn sich aus den eingereichten Unterlagen die entsprechenden Kosten für einen Verlängerungstag ergeben, dann sind die Flugkosten nach der nunmehrigen Rechtsprechung der Kammer wie folgt zu berechnen:

61. Von dem um Versicherungsleistungen und Flughafenzuschlägen bereinigten Gesamtreisepreis sind zunächst die Unterkunfts- und Verpflegungskosten abzuziehen, die durch Multiplikation der gebuchten Reisetage mit den Kosten für einen Verlängerungstag zu ermitteln sind.

62. Der Gesamtreisepreis beinhaltet auch den Gewinn der Beklagten sowie Allgemeinkosten, die zum einen für und zum anderen nicht für die konkrete Reise aufgewendet worden sind (z.B. Organisation, Logistik, Reiseleitung, Buchungskosten, Personalkosten, Verwaltungskosten, Bürokosten, Anwaltskosten etc.). Insoweit ist nach Auffassung der Kammer ein weiterer Abschlag vorzunehmen, den die Kammer auf 20 % von dem zunächst ermittelten Differenzbetrag zwischen bereinigtem Gesamtreisepreis und Unterkunfts- und Verpflegungskosten schätzt. Der sich hieraus ergebende Betrag stellt die Flugkosten dar. Sofern Flugzuschläge gesondert ausgewiesen worden sind, sind diese zu den so ermittelten Flugkosten hinzuzuaddieren, soweit diese auch tatsächlich angefallen sind.

63. Danach ergibt sich folgende Formel:

64. Flugkosten = (bereinigter Gesamtreisepreis – (gebuchte Reisetage x Kosten für einen Verlängerungstag)) – 20 %.

65. Flughafenzuschläge sind vorliegend nicht angefallen. Abzüglich der Reise-​Rücktrittskostenversicherung beträgt der bereinigte Gesamtreisepreis 2.784,00 Euro.

66. Ausweislich der Reisebestätigung vom 31.03.2004 (Bl. 11 d.A.) umfasste die Reise 21 Reisetage. Diesbezüglich ist ergänzend anzumerken, dass die Reisetage nach Nächten zu berechnen sind. Bei Reisen der vorliegenden Art ist jedoch hier die letzte Nacht vom 28. auf den 29.09.2004 bei der Bestimmung der Reisetage nicht zu berücksichtigen, da sich dieser Tag nur auf den Rückflug bezieht und sich letztlich nur aufgrund der Zeitverschiebung ergibt. Danach ist vorliegend von 21 Reisetagen auszugehen und nicht von 22 Reisetagen.

67. Danach errechnen sich die Flugkosten vorliegend wie folgt:

68. Flugkosten = (2.784,00 Euro – (21 Urlaubstage x 84,00 Euro Verlängerungskosten für 2 Personen)) – 20 %.

69. Danach ergeben sich Flugkosten in Höhe von 816,00 Euro.

70. Dieser Betrag stellt die zu entschädigenden Flugkosten dar.

71. Abschließend ist festzuhalten, dass es sowohl dem Reisenden als auch dem Reiseveranstalter unbenommen bleibt, konkret darzulegen, dass die Flugkosten im Einzelfall entweder niedriger bzw. höher waren.

72. Weiterhin ist nochmals klarzustellen, dass die nunmehrige oben dargelegte Rechtsprechung der Kammer bzgl. der Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nur gilt, wenn entsprechende weitergehende Schätzgrundlagen vorliegen. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, verbleibt es bei der ursprünglichen „20-​Prozent-​Rechtsprechung“ der Kammer.

c)

73. Die Beklagte ist außerdem für die entstandenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten nebst darin enthaltener bzw. dafür aufgewandter Nebenleistungen (wie z.B. Organisation, Logistik, Reiseleitung etc.) zu entschädigen. Für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung ist zunächst der maßgebliche Tagesreisepreis zu ermitteln.

74. Aus Vereinfachungsgründen orientiert sich die Kammer nunmehr zur Berechnung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Tagesreisepreis an den Kosten für einen entsprechenden Verlängerungstag. Danach ist bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs der maßgebliche Tagesreisepreis mit den Kosten des Verlängerungstages gleichzusetzen.

75. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung der Kammer berechnet sich der hier einschlägige Tagesreisepreis wie folgt:

76. Tagesreisepreis = Kosten für einen Verlängerungstag

77. Danach ergibt sich vorliegend ein Tagesreisepreis in Höhe von 42,– Euro pro Person, also 84,– Euro für 2 Personen.

aa)

78. Für die mangelfreien 9 Reisetage ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 756,– Euro (42,– Euro Tagesreisepreis x 9 Urlaubstage x 2 Personen).

bb)

79. Hinsichtlich der Reisetage 17. und 18.09.2004 ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 33,60 Euro.

80. Diesbezüglich gilt, dass die Beklagte für diese beiden Tage jeweils als Entschädigung nur 20 % des Tagesreisepreises pro Tag verlangen kann.

81. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass das gebuchte Hotel infolge des Hurrikans an den Tagen 17. und 18.09.2004 praktisch unbewohnbar war. Für diese beiden Tage hat das Amtsgericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 80 % ausgesprochen.

82. Wie oben bereits angesprochen, kommt für diese beiden Tage jedoch kein selbständiger Minderungsanspruch in Betracht. Vielmehr ist die Unbewohnbarkeit des Hotels im Rahmen der Bemessung des Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen.

83. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Grundsätzen des § 651e Abs. 3 BGB i.V.m. § 638 Abs. 3 BGB. Daher sind nicht erbrachte Reiseleistungen nicht zu entschädigen. Soweit Leistungen mangelhaft waren, ist die Entschädigung zu mindern. Ist die Nichtleistung oder Schlechtleistung gerade auf höhere Gewalt zurückzuführen, hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Entschädigung, außer es liegt ausschließlich eine Beeinträchtigung des vertraglich nicht geschuldeten Umfelds der Reise vor. Wenn also ein Hurrikan zu einer berechtigten Kündigung nach § 651j BGB führt und zusätzlich der Reisende von der Strom- und Wasserzufuhr abgeschnitten ist, mindern diese Reisemängel anteilig den Entschädigungsanspruch des Veranstalters. Es ist damit nur der Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen anzusetzen (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rdn. 559 m.w.Nachw.).

84. Es entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer, dass bei der Kürzung der Entschädigung wegen Reisemängeln es im Rahmen der Leistungsposition „Unterkunft und Verpflegung“ nicht darauf ankommt, dass die Schlechterfüllung auf höherer Gewalt beruht (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, NJW-​RR 1991, 691, 695).

85. Die Kammer sieht auch aufgrund des Vortrags der Berufung keine Veranlassung, von dieser – soweit ersichtlich – allgemeinen Auffassung abzurücken. Danach hat es dabei zu verbleiben, dass die Entschädigung zu mindern ist, auch wenn die Nichtleistung oder Schlechtleistung gerade auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

86. Im Hinblick darauf, dass das gebuchte Hotel nach dem Hurrikan an den Tagen 17. und 18.09.2004 praktisch unbewohnbar war, hält es auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht für angemessen, den Entschädigungsanspruch der Beklagten für die beiden Tage jeweils um 80 % zu mindern.

87. Daraus ergibt sich bei einem Tagesreisepreis in Höhe von 84,– Euro für 2 Personen bei einer Entschädigungsquote in Höhe von 20 % für die Tage 17. und 18.09.2004 insgesamt ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 33,60 Euro (16,80 Euro pro Tag).

cc)

88. Die Beklagte war weiterhin für den Zeitraum vom 19. – 24.09.2004 (5 Tage) hinsichtlich der Unterbringung zu entschädigen.

89. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 19.09.2004 bis zum Rückflug am 24.09.2004 zu entschädigen.

90. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass sich ab dem 20.09.2004 der Reisepreis um 100 % gemindert hat. Das Amtsgericht hat dabei darauf abgestellt, dass der Reiseveranstalter maximal für zwei Tage nach der Kündigung eine Entschädigung verlangen kann. Diese vom Amtsgericht zugrunde gelegte Auffassung wird im Rahmen des § 651e BGB vertreten (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rdn. 379 m.w.Nachw.).

91. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Grundsätze, die für § 651e BGB aufgestellt worden sind, nicht auf die Vorschrift des § 651j BGB zu übertragen. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kündigung nach § 651j BGB um eine Kündigung wegen höherer Gewalt handelt. Daraus ergibt sich, dass der Reiseveranstalter die Kündigung im Grunde nicht zu vertreten hat, im Gegensatz zu § 651e BGB. Aufgrund dieses Umstandes hält es das Berufungsgericht nicht für angemessen, dass dem Reiseveranstalter bei einem Fall der höheren Gewalt auferlegt wird, den Reisenden binnen zwei Tagen nach der Kündigung zurückzubefördern. Angesichts der Tatsache, dass es sich vielfach in Fällen der höheren Gewalt um chaotische Zustände handeln dürfte, wäre es unbillig, dem Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch zu nehmen, wenn er es nicht schafft, den Reisenden binnen zwei Tagen nach der Kündigung zurückzubefördern. Vielmehr dürfte es dem Reiseveranstalter je nach den konkreten Einzelfallumständen zuzugestehen sein, dass er eine gewisse Zeitspanne benötigt, um im Falle der höheren Gewalt den Reisenden zurückzutransportieren.

92. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte hier ausreichend substantiiert dargetan, dass eine frühere Rückflugmöglichkeit nicht bestanden hat. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

93. Danach ist für weitere 5 Tage eine Entschädigung zu gewähren.

94. Der Entschädigungsanspruch für besagte 5 Tage ist jedoch wiederum wegen Reisemängeln zu mindern. Die Unterbringung des Klägers und seiner Ehefrau am 19.09.2004 bis zum Rückflug in dem Ausweichhotel … stellte nämlich im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Hotel eine Minderleistung dar. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Umzugshotel erheblich von dem ursprünglich gebuchten Hotel entfernt war. Weiterhin hatte das Ausweichhotel eine niedrigere Kategorie. Weiterhin fehlte der Meerblick und der Zugang zum Strand war behindert.

95. Hinsichtlich dieser Punkte hat das Amtsgericht eine „Minderungsquote“ von 40 % angesetzt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Bewertung durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Die „Minderungsquote“ von 40 % ist ausreichend und angemessen.

96. Danach ergibt sich für die 5 Tage eine Entschädigung in Höhe von jeweils 60 % des Tagesreisepreises in Höhe von 84,– Euro für 2 Personen. Daraus ergibt sich für die 5 Tage ein Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 252,– Euro (50,40 Euro pro Tag x 5 Tage).

d)

97. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch wegen angeblich angefallener Mehrkosten für den Rückflug zu.

98. Die Beklagte hat weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz die angeblich angefallenen Mehrkosten schlüssig dargetan.

99. Nach alldem steht der Beklagten ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 651j Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 2, 638 Abs. 3 BGB in Höhe von insgesamt 1.945,60 Euro zu, der sich wie folgt zusammensetzt:

 

Reise-Rücktritts­ver­si­cherung: 88,00 Euro
Flugkosten: 816,00 Euro
Unter­bringung 9 Tage: 756,00 Euro
Unter­bringung 2 Tage: 33,60 Euro
Unter­bringung 5 Tage: 252,00 Euro
1.945,60 Euro

 

100. Dieser Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.945,60 Euro ist von dem Gesamtreisepreis in Höhe von 2.872,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von 926,40 Euro.

101. Diesbezüglich ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorgerichtlich bereits einen Teil des Reisepreises, nämlich in Höhe von 375,00 Euro, an den Kläger zurückgezahlt hat.

102. Nach alldem verbleibt ein zurückzuzahlender Reisepreis gemäß § 651j Abs. 2 S. 1, 651e Abs. 3 S. 1 und 2, 638 Abs. 3 BGB in Höhe von 551,40 Euro.

III.

103. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

104. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gegeben ist, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Bemessung der Flugkosten im Rahmen des Entschädigungsanspruches nach § 651j Abs. 2 BGB ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich und auch instanzgerichtlich nicht hinreichend geklärt.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Beitragstitel

Verwandte Entscheidungen

OLG Köln, Urt. v. 07.06.06, Az: 16 U 24/06
BGH, Urt. v. 23.09.82, Az: VII ZR 22/82
AG Dachau, Urt. v. 22.11.05, Az: 3 C 687/05

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Minderungsansprüche bei Rücktritt wegen höherer Gewalt

Passagierrechte.org: Rechtsfolgen eines Rücktritts wegen höherer Gewalt

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte