AG Nürtingen, Urteil vom 09.03.2011, Aktenzeichen: 11 C 405/11.
Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen einen Linienflug. Weil im Rahmen der Beförderung seine hochwertige Sonnenbrille beschädigt wurde, verlangt er von der Airline die Kosten für die Brille erstattet.
Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich stehe dem Fluggast gegen die Airline, bei der Beschädigung seines Eigentums, im Rahmen der vertraglich geschuldeten Beförderungsleistung, ein Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 44 Luftverkehrsgesetz zu.
Eine solche Beschädigung sei vorliegend zwar eingetreten, allerdings sei der Anspruch des Klägers nicht länger durchsetzbar.
Gemäß Art. 48 Luftverkehrsgesetz erlischt ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Reisegepäcks nach 2 Jahren. Da der Fluggast diese Frist vorliegend nicht wahrte, stehe ihm kein Ersatzanspruch zu.
AG Nürtingen(11 C 405/11). 2 Jahresfrist für Ansprüche wegen Gepäckbeschädigung