Vertragsaufhebung wegen Überbuchung

LG Duisburg: Vertragsaufhebung wegen Überbuchung

Weil das von ihm gebuchte Hotel wegen Überbuchung nicht mehr zur Verfügung stand, machte eine Urlauber von dem ihm angebotenen Rücktrittsrecht gebrauch. Die ihm im Vorfeld von seinem Reiseveranstalter angebotene Ersatzunterkunft lehnte der Kläger ab.
Neben der Rückzahlung des Reisepreises verlangt der Kläger nun Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Das Landgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die Ablehnung des gleichwertigen Ersatzhotels und dem einvernehmlichen Reiserücktritt habe der Kläger keinen Anspruch auf weitergehende Ersatzansprüche.

LG Duisburg 13 S 45/04 (Aktenzeichen)
LG Duisburg: LG Duisburg, Urt. vom 11.05.2004
Rechtsweg: LG Duisburg, Urt. v. 11.05.2004, Az: 13 S 45/04
AG Duisburg, Urt. v. 19.11.2003, Az: 6 C 6300/02
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Duisburg

1. Urteil vom 11. Mai 2004

Aktenzeichen: 13 S 45/04

Leitsatz:

2. Kein Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit bei Vertragsaufhebung wegen Überbuchung.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem privaten Reiseveranstalter einen Pauschalurlaub. Unmittelbar vor Reiseantritt wurde der Kläger darüber informiert, dass das von ihm gewünschte Hotel wegen Überbuchung nicht zur Verfügung stehe.
Weil die ihm vom beklagten Reiseveranstalter angebotene Ersatzunterkunft, trotz ihrer Gleichwertigkeit, nicht seinen Vorstellungen entsprach, trat der Kläger im Einvernehmen mit dem Veranstalter vom Reisevertrag zurück.
Zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises, verlangt er nun Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Werde der Reisevertrag wegen Überbuchung einvernehmlich aufgehoben, nachdem der Kunde die ihm angebotene Umbuchungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hatte, so sei der Kunde nicht berechtigt, neben der vollständigen Rückzahlung des Reisepreises Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit zu verlangen.

Der Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB beziehe sich auf mangelhafte Reiseleistungen und Verletzungen des Reisevertrags. Da das vom Beklagten offerierte Ersatzhotel jedoch vollkommen gleichwertig war, sei keine schuldhafte Abweichung von reisevertraglichen Verpflichtungen gegeben.
Durch das Angebot zum kostenlosen Reiserücktritt sei der Reiseveranstalter dem Kläger hinreichend entgegengekommen. Aus diesem Grund scheide eine darüberhinaus gehende Haftung des Beklagten aus.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Aktenzeichen 6 C 6300/02 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Berufungsstreitwert : 2.820,78 Euro

Gründe

5. Die Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet.

6. Wie das Amtsgericht Duisburg in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Reisevertrag einvernehmlich aufgehoben, weshalb dem Kläger die geltend gemachten reisevertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Auf die – im übrigen ebenfalls überzeugenden – Hilfserwägungen des Amtsgerichts zum Bestehen eines Entschädigungsanspruchs des Klägers aus § 651 f Abs. 2 BGB kommt es danach nicht an.

7. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie der Kläger tatsächlich die von ihm abgegebenen Erklärungen verstanden hat, entscheidend ist vielmehr die Bedeutung der von ihm abgegebenen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausgehend vom Empfängerhorizont, d.h. ausgehend von der Verständnismöglichkeit der Beklagten als Empfängerin der Erklärungen des Klägers.

8. Die Beklagte hat dem Kläger, nachdem sie von der Überbuchung des von diesem ausgewählten Hotels erfahren hatte, mit Telefax vom 08.07.2002 nicht nur die Umbuchung auf ein anderes – gleichwertiges – Hotel gegebenenfalls auch in einem anderen Zielgebiet angeboten, sondern zudem darauf hingewiesen, daß er berechtigt sei, kostenfrei von „dem Reise vertrag zurückzutreten“. Dieses Angebot konnte der Kläger – auch aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs – nur dahingehend verstehen, daß im Falle seines Rücktritts der bestehende Reisevertrag zwischen ihm und der Beklagten aufgehoben wurde und die jeweils bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden sollten. Dementsprechend mußte der Kläger auch davon ausgehen, daß seine daraufhin ohne weiteren Vorbehalt abgegebene Erklärung, die Beklagte möge „kostenfrei stornieren“, von dieser auf den Reisevertrag bezogen wurde und nur dahingehend verstanden werden konnte, daß dieser Vertrag vollständig aufgehoben und rückabgewickelt werden sollte. Daß der Kläger seine Erklärung nur auf die Durchführung der Reise selbst bezogen wissen wollte und sich eventuelle Schadensersatzansprüche aufgrund des Vertrages vorbehalten wollte, war seiner Erklärung in keiner Weise zu entnehmen.

9. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Verzinsung der an ihn im Rahmen der Vertragsrückabwicklung zurückgezahlten Reisepreisanzahlung von 689 Euro zu. Insoweit teilt der Kläger selbst nicht mit, aus welchem Grunde ein solcher Verzinsungsanspruch bestehen sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich mit der Rückzahlung in Verzug befunden hätte.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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