LG Duisburg, Urteil vom 11.05.2004, Aktenzeichen: 13 S 45/04.
Weil das von ihm gebuchte Hotel wegen Überbuchung nicht mehr zur Verfügung stand, machte eine Urlauber von dem ihm angebotenen Rücktrittsrecht gebrauch. Die ihm im Vorfeld von seinem Reiseveranstalter angebotene Ersatzunterkunft lehnte der Kläger ab.
Neben der Rückzahlung des Reisepreises verlangt der Kläger nun Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Das Landgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Werde der Reisevertrag wegen Überbuchung einvernehmlich aufgehoben, nachdem der Kunde die ihm angebotene Umbuchungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen hatte, so sei der Kunde nicht berechtigt, neben der vollständigen Rückzahlung des Reisepreises Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit zu verlangen.
Der Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB beziehe sich auf mangelhafte Reiseleistungen und Verletzungen des Reisevertrags. Da das vom Beklagten offerierte Ersatzhotel jedoch vollkommen gleichwertig war, sei keine schuldhafte Abweichung von reisevertraglichen Verpflichtungen gegeben.
Durch das Angebot zum kostenlosen Reiserücktritt sei der Reiseveranstalter dem Kläger hinreichend entgegengekommen. Aus diesem Grund scheide eine darüberhinaus gehende Haftung des Beklagten aus.
LG Duisburg(13 S 45/04). Kein Schadensersatz bei gleichwertigem Ersatzhotel.