Hotelwerbung mit Sternen ist bei fehlender Klassifizierung unzulässig

LG Wuppertal: Hotelwerbung mit Sternen ist bei fehlender Klassifizierung unzulässig

Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein, der gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vorgeht, die Beklagte betreibt ein Hotel. Die Beklagte hatte sich per Unterlassungserklärung verpflichtet, nicht mit irreführenden Sternebewertungen zu werben. Die Klägerin fand auf einem Buchungsportal eine Bewerbung des Hotels mit zwei Sternen, ohne dass eine entsprechende Zertifizierung vorlag. Sie verlangt die Vertragsstrafe.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte habe sich wirksam verpflichtet und sei ihren Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen, indem sie ihre Partnerportale nicht entsprechend der Unterlassungerklärung instruierte.

LG Wuppertal 11 O 49/17 (Aktenzeichen)
LG Wuppertal: LG Wuppertal, Urt. vom 30.01.2018
Rechtsweg: LG Wuppertal, Urt. v. 30.01.2018, Az: 11 O 49/17
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Landgericht Wuppertal

1. Urteil vom 30. Januar 2018

Aktenzeichen 11 O 49/17

Leitsatz:

2. Verpflichtet sich ein Hotelbetreiber, nicht irreführend mit Sternebewertungen zu werben, muss er auch auf Buchungsportalen darauf hinwirken, nicht falsch beworben zu werden.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein, der gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vorgeht, die Beklagte betreibt ein Hotel. Die Beklagte hatte sich per Unterlassungserklärung verpflichtet, nicht mit irreführenden Sternebewertungen zu werben. Unterschrieben wurde das Dokument vom Geschäftsführer der Beklagten mit einem Stempel des Hotels. Die Klägerin fand auf einem Buchungsportal eine Bewerbung des Hotels mit zwei Sternen, ohne dass eine entsprechende Zertifizierung vorlag. Sie verlangt die Vertragsstrafe.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte habe sich wirksam verpflichtet. Es sei für einen Dritten erkennbar, dass die Unterschrift die Beklagte binden sollte. Sie sei zudem ihren Kontrollpflichten nicht ausreichend nachgekommen, indem sie ihre Partnerportale nicht entsprechend der Unterlassungerklärung instruierte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Betrag i.H.v. 4000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 09.05.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand gemäß § 313 Abs. 2 ZPO

5. Der Kläger ist ein gemeinnütziger und eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es (gerichtsbekannt) zählt, gegen Verstöße des Wettbewerbsrechts vorzugehen.

6. Die Beklagte betreibt ein Hotel in V. Sie warb auf ihrer Internetseite für das Hotel Hanseatic (www. Hanseatic-garni.com) mit einer Zweisternkennzeichnung, obwohl das Hotel über eine entsprechende Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA) oder über eine andere Hotelklassifizierung von einer neutralen und unabhängigen Stelle nicht verfügte.

7. Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 03.11.2016, das an das Hotel Hanseatic gerichtet war, ab. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete am 05.12.2016 eine von dem Kläger vorgefertigte Unterlassungserklärung. Sowohl zu Beginn der Unterlassungserklärung als auch im von Herrn U benutzten Stempel heißt es „Hotel Hanseatic“. Der Name der Beklagten taucht aber nicht auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K2 (Bl. 15 der Gerichtsakte) verwiesen.

8. Nach Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtung entfernte die Beklagte die unzutreffende Sternebezeichnung auf ihrer eigenen Homepage.

9. Am 04.04.2017 musste der Kläger aber feststellen, dass das Hotel in der Google-Trefferliste immer noch unter einer Zweisternehotelbezeichnung auftauchte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

10. Zudem erschien auf der Präsenzseite für den Hotelbetrieb der Beklagten eine Sternekennzeichnung auf zahlreichen Internetportalen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K5 verwiesen.

11. Mit Schreiben vom 11.04.2017 forderte der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.05.2017.

12. Ende April 2017 wies die DEHOGA Nordrhein e.V. für die Beklagte den Anspruch zurück.

13. Der Kläger meint,

14. die Beklagte sei ihrer Überprüfungspflicht zu unverzüglichen eigenen Recherchen bezüglich unzulässiger Sternekennzeichen nicht nachgekommen und habe auch nicht hinreichend auf die Löschung der Sternebezeichnung hingewirkt.

15. Die Klägerin beantragt:

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 4000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 09.05.2017 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Sie meint,

20. der Klägerin fehle es an der Verbandsklagebefugnis, die auch zur Durchsetzung von Vertragsstrafen erforderlich sei. Zudem sei die Beklagte nicht Anspruchsgegnerin.

21. Die Beklagte behauptet,

22. der Geschäftsführer der Beklagten habe durch verschiedene Schreiben an Google und durch jeweils ein Schreiben an Trivago, HolidayCheck und Tripadvisor versucht, die Sternebezeichnung löschen zu lassen.

Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO

23. Die Klage ist zulässig und begründet.

24. Die Befugnis des Klägers zur Verfolgung eines Vertragsstrafenanspruchs ist unabhängig davon gegeben, ob die Voraussetzungen des §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen. Denn hier wird die Beklagte vom Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen. Vielmehr stützt der Kläger das Klagebegehren ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage, nämlich auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 05.12.2016. Die Geltendmachung eines solchen vertraglichen Zahlungsanspruch setzt lediglich die Parteifähigkeit des Klägers voraus, die aufgrund seiner Eigenschaft als eingetragener und damit rechtsfähiger Verein vorliegt (vergleiche OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109 ff.)

25. Die Beklagte ist auch die richtige Anspruchsgegnerin. Sie ist nämlich die Vertragspartnerin des Klägers aufgrund der Unterlassungserklärung. Zwar wurde diese Unterlassungserklärung auf einem Formular der Klägerin abgegeben und auf dem Formular heißt es „Hotel Hanseatic“ und nicht V GmbH. Diese Ungenauigkeit geht jedoch nicht entsprechend § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers als Verwender. Diese Ungenauigkeit bezieht sich nämlich allein auf das individuell beizufügende Element des Formulars, nämlich auf den Namen der Beklagten.

26. Nach allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln, die auch auf die Auslegung einer Vertragsstrafenverpflichtungserklärung anzuwenden sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), ergibt sich auch aus der Sicht der Beklagten, dass diese aus der Erklärung verpflichtet wird.

27. Die Beklagte betreibt das Hotel, das den Namen „Hotel Hanseatic“ führt. Herr U, der die Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist der Geschäftsführer der Beklagten. Auszuschließen ist, dass Herr U sich persönlich verpflichten wollte, denn er handelt unter dem Namen des Hotels. Da es keine natürliche oder juristische Person gibt, die den Namen „Hotel Hanseatic“ trägt und der Grundsatz gilt, dass im geschäftlichen Verkehr, der Inhaber des Geschäfts berechtigt und verpflichtet werden soll, gilt die von Herrn U abgegebene Erklärung für und gegen die Beklagte als Betreiberin des Hotels.

28. Dies hat auch die Beklagte selbst so verstanden, da sie veranlasste, dass die DEHOGA für sie (und nicht für das Hotel Hanseatic) der Klägerin antwortete.

29. Die Beklagte hat auch schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass die Vertragsstrafe verwirkt ist.

30. Den Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trifft nämlich eine Pflicht dahingehend, dass ab Bekanntwerden der Verletzungshandlung und Abschluss der Unterlassungsverpflichtung unverzüglich eigene Recherchen zu weiteren unzulässigen Sternekennzeichnungen durchzuführen sind und auf deren Löschung hinzuwirken ist.

31. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Bemühungen zur Löschung der Zweisternebezeichnung gegenüber Google, Trivago, HolydayCheck und Tripadvisor unternommen hat.

32. Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die genannten Schreiben zum angegebenen Zeitpunkt gefertigt wurden und überhaupt versandt worden. Die Zweifel des Klägers daran sind zwanglos nachzuvollziehen, da diese Schreiben nicht etwa vorgerichtlich oder wenigstens bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt wurden, ja in der Klageerwiderung nicht einmal Erwähnung gefunden haben, sondern erst in und mit Schriftsatz vom 19.12.2017 der Beklagten im Prozess eingeführt wurden.

33. Zudem hätten die dargelegten Bemühungen ohnehin schon deshalb nicht genügt, weil sie nicht gegenüber allen in der Anlage K5 aufgeführten Internetportal erfolgt wären.

34. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug.

35. Die dem Entscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO.

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