Haftung des Reisebüros als Reiseveranstalter

LG Chemnitz: Haftung des Reisebüros als Reiseveranstalter

Die Klägerin ist ein Reisebüro, bei dem die Beklagten eine Reise gebucht hatten. Sie streiten über Zahlungen.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Dies bestätigte auch das Landgericht. Entscheidend sei dabei gewesen, dass das Reisebüro nicht Reiseveranstalter gewesen sei, da es keine gebündelten Leistungen angeboten habe.

LG Chemnitz 6 S 371/14 (Aktenzeichen)
LG Chemnitz: LG Chemnitz, Urt. vom 04.02.2015
Rechtsweg: LG Chemnitz, Urt. v. 04.02.2015, Az: 6 S 371/14
AG Chemnitz, Urt. v. 18.09.2014, Az: 15 C 1881/13
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Landgericht Chemnitz

1. Urteil vom 04. Februar 2015

Aktenzeichen 6 S 371/14

Leitsätze:

2. Ein Reisebüro tritt regelmäßig als Reiseveranstalter auf, wenn die Leistungen vor dem Vertragsschluss gebündelt werden und ein Gesamtpreis verlangt wird.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist ein Reisebüro, bei dem die Beklagten eine Reise mit verschiedenen Komponenten, insbesondere einer Kreuzfahrt und einem Hotelaufenthalt, gebucht hatten. Sie streiten über Zahlungen.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Dies bestätigte auch das Landgericht. Entscheidend sei dabei gewesen, dass das Reisebüro nicht Reiseveranstalter sondern lediglich Reisevermittler gewesen sei, da es keine gebündelten Leistungen angeboten habe. Damit habe für die Klägerin keine Pflicht bestanden, über die Impfbestimmungen des Ziellandes zu informieren.

Tenor

4. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 18.09.2014, Aktenzeichen 15 C 1881/13 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gesamtschuldnerisch zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 760,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

5. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Reisevertragsrecht.

6. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts Bezug genommen. Diese sind im Hinblick auf das Parteivorbringen in zweiter Instanz folgendermaßen zu ergänzen:

7. Die Beklagten verfolgen ihr Ziel auf Klageabweisung fort. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin hier als Reiseveranstalterin tätig geworden sei. Sie habe die Reise, wenn auch nach den Ansprüchen der Beklagten, so doch für diese zusammengestellt und einen einheitlichen Preis für die Gesamtleistung erhoben. Da die Klägerin Reiseveranstalterin sei, könne sie auch der Zusatz auf der Rechnung (Anlage K1, Bl. 19 dA) „Bitte informieren Sie sich über die jeweiligen Einreisebestimmungen sowie Impfvorschriften.“ nicht entlasten. Dieser Hinweis sei zu unkonkret bezogen auf die einzelnen Einreisebestimmungen.

8. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzlich ergangene Urteil. Ihre Leistung habe nicht darin bestanden, die Reise selbständig zusammen zu stellen, sondern die Planung der Beklagten umzusetzen. Keinesfalls sei es eine Reise gewesen, welche als Gesamtpaket angeboten worden sei. Vielmehr seien die einzelnen Teile nach jeweilig neuer Absprache mit den Beklagten separat gebucht worden. Am Anfang sei die Schiffsreise mit der AIDA gebucht worden, später die Flüge (Mai) und zum Schluss das Hotel (November).

9. Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und zu den gestellten Anträgen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Hauptverhandlungsprotokoll vom 04.02.2015 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden.

II.

10. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

11. Unstreitig steht und fällt der Erfolg der Rechtsverteidigung der Beklagten mit der Feststellung, ob die Klägerin Reiseveranstalterin oder nur Vermittlerin ist. Denn eine konkrete Hinweispflicht auf die Gestaltung der Einreisebestimmungen trifft nur den Reiseveranstalter (vgl. BGH X ZR 198/04).

12. Hier ist dem Amtsgericht Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass die Klägerin nur Reisevermittlerin, nicht jedoch Veranstalterin war. Wenn natürlich auch den Beklagten insoweit Recht zu geben ist, dass ein Reisebüro sowohl Veranstalter wie auch Vermittler sein kann (vgl. Palandt, 74. Aufl., Einführung vor § 651 a, Rdnr. 4). Regelmäßig ist ein Reisebüro nach der Rechtsprechung des EuGH als Reiseveranstalter zu sehen, wenn die Leistungen vor dem Vertragsschluss gebündelt werden und ein Gesamtpreis verlangt wird.

13. Vorliegend wird in der Rechnung (Anlage K1) zwar ein Gesamtpreis verlangt, dieser bezieht sich jedoch nicht auf die Gesamtreise. Denn zur kompletten Reise gehörte ja wohl auch die Fahrt mit dem Kreuzfahrtschiff AIDA, dessen Reisepreis hier jedoch in der Rechnung vom 29.05.2012 nicht auftaucht. Auch ist die Hotelbuchung hier noch nicht enthalten, da diese erst im November erfolgt ist.

14. Es kann von keiner Leistungsbündelung vor Vertragsabschluss gesprochen werden. Denn die Reise wurde in Zusammenarbeit mit den Beklagten schrittweise gestaltet. Hier liegt die Leistung des Reisebüros überwiegend in der Vermittlung der einzelnen Reiseteile nach Vorstellung der Kunden. Bei einer Reiseveranstaltung ist zu fordern, dass nach Sammeln der Kundenwünsche ein „Komplettpaket“ angeboten wird. Beim Reisebüro als Veranstalter liegt die Arbeit in der Erstellung eines Gesamtkonzepts. Hier im vorliegenden Fall kann jedoch von einem Gesamtkonzept nicht die Rede sein. Die Reise wurde schrittweise mit den Beklagten erarbeitet.

15. Damit war die Klägerin keine Reiseveranstalterin und es verbleibt beim Urteil des Amtsgerichts, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird.

III.

16. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

17. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 10 ZPO.

18. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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