Gerichtsstand bei Rückzahlungsanspruch nach Stornierung eines Fluges

LG Wiesbaden: Gerichtsstand bei Rückzahlungsanspruch nach Stornierung eines Fluges

Die Beschwerde einer Antragstellerin wegen der Ablehnung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, da die angestrebte Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Gerichts einerseits und Passivlegitimation des Antragsgegners andererseits keine Aussicht auf Erfolg hatte.

LG Wiesbaden 9 T 4/15 (Aktenzeichen)
LG Wiesbaden: LG Wiesbaden, Urt. vom 20.10.2015
Rechtsweg: LG Wiesbaden, Urt. v. 20.10.2015, Az: 9 T 4/15
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Landgericht Wiesbaden

1. Urteil vom 20. Oktober 2015

Aktenzeichen 9 T 4/15

Leitsätze:

2. Sofern die Vertragspartner keinen anderen Erfüllungsort vereinbaren ist der Gerichtsstand am Wohnsitz des Reiseveranstalters oder -vermittlers.

Rückabwicklungsansprüche aufgrund einer Stornierung sind im Vertragsverhältnis von Reiseveranstalter und Kunde abzuwickeln. Der Vermittler des Reisevertrags ist hierfür nicht passivlegitimiert.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende begehrte die Rückabwicklung von Reisekosten nachdem sie einen Flug storniert hatte. Für die Verfolgung ihres vermeintlichen Rechtsanspruchs begehrte sie Prozesskostenhilfe. Diese wurde jedoch abgelehnt und auch ihre Beschwerde dagegen vom Landgericht Wiesbaden zurückgewiesen, da das Rechtsbegehren der Antragsstellerinaus verschiedenen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Gerichtsstand war nicht Wiesbaden, sondern England oder Wales, da die Antragsgegnerin dort ihren Geschäftssitz hatte und zwischen den beiden Vertragsparteien kein anderer Erfüllungsort vereinbart worden war, der den Gerichtsstand in Wiesbaden begründen könnte.

Überdies war die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert, denn sie war lediglich als Vermittler aufgetreten. Der eigentliche Vertrag, aus dem die Antragstellerin ihre angeblichen Ansprüche ableitete, war zwischen ihr und einem Luftbeförderungsunternehmen zustande gekommen.

Außerdem hatte die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen, was sie zur Stornierung der Buchung berechtigt hatte und wie sich daraus Rückabwicklungsansprüche ergeben haben sollen.

Tenor:

4. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.06.2015 zu 93 C 823/15 (22) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2015 zu 93 C 823/15 (22) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

5. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfeversagungsbeschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.06.2015 zu 93 C 823/15 (22) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.08.2015 zu 93 C 823/15 (22) war zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, indes unbegründet ist. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

6. Die beabsichtigte Klage, für deren Erhebung die Antragstellerin um Prozeßkostenhilfe nachsucht, wäre mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden bereits unzulässig. Ein Gerichtsstand ist vor dem Amtsgericht Wiesbaden unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des Amtsgerichts Wiesbaden (§ 17 ZPO). Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin als Limited im Gesellschaftsregister von England und Wales eingetragen. Letzteres spricht im Zweifel und in Ermangelung besseren Wissens für eine Gründung in England und Wales sowie für einen eingetragenen Hauptsitz und damit allgemeinen Gerichtsstand eben dort. Vor dem Amtsgericht Wiesbaden ist aber auch kein besonderer Gerichtsstand gegeben. Niederlassungen unterhält die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Vortrag der Antragstellerin in Hamburg und daneben allenfalls noch in Berlin; für einen Gerichtsstand kraft Niederlassung in dem Bezirk des Amtsgerichts Wiesbaden ist damit nichts ersichtlich (§ 21 ZPO). Das Amtsgericht Wiesbaden ist aber auch nicht als das Gericht des Erfüllungsortes örtlich zuständig (§ 29 ZPO). Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der von der Antragstellerin behauptete Zahlungsanspruch, für dessen klageweise Geltendmachung die Antragstellerin um Prozeßkostenhilfe nachsucht, sich überhaupt gegen die Antragsgegnerin als Schuldnerin richten kann. Zweifel hieran erwachsen aus deren Eigenschaft als Vermittler. Entscheidend ist, daß nach § 29 ZPO bei Ansprüchen aus einem Vertrag Klage auch vor dem Gericht des Ortes erhoben werden kann, an dem die umstrittene Verpflichtung zu erfüllen ist. Wo eine Verpflichtung zu erfüllen ist, bemißt sich indes nach dem anwendbaren materiellen Recht. Die Frage nach dem Erfüllungsort ist vorliegend aber nach dem Vortrag der Antragstellerin entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin nach materiellem deutschen Recht zu beantworten. Rückzahlungsverpflichtungen sind hiernach, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs. 1 und 2 BGB an dem Ort zu erbringen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei Vertragsschluß seinen Sitz hat, es sei denn, die Parteien haben einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluß, insbesondere aus dem Charakter des Schuldverhältnisses (vgl. BGH, NJW 1988, 1914). Erfüllungsort für die hier umstrittene Geldschuld ist mangels abweichender Vereinbarung oder besonderer Umstände nicht der Sitz der Antragstellerin, sondern der Sitz der Antragsgegnerin. Die europarechtliche Qualifizierung der Geldschuld als qualifizierte oder modifizierte Bringschuld (vgl. EuGH, NJW 2008, 1935), ändert am Erfüllungsort und damit am Gerichtsstand nichts (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 29, Rdnr. 25). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden ist vorliegend schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit für Verbrauchersachen gemäß Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gegeben. Unbeschadet der Frage nach der Anwendbarkeit der EuGVVO im zur Entscheidung anstehenden Fall, bleib festzuhalten, daß insoweit jedenfalls die gesetzlich normierte Ausnahme des Art. 15 Abs. 3 EuGVVO greift, wonach der Verbrauchergerichtsstand bei Beförderungsverträgen grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt. Für den Ausnahmefall einer Pauschalreise ist aber nichts ersichtlich.

7. Die beabsichtigte Klage bietet aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Antragstellerin zu der von ihr behaupteten Stornierung bereits ausreichend und in der gebotenen Weise unter Beweisantritt vorgetragen hat, was vom Amtsgericht verneint wird, mag dahinstehen. Entscheidend ist, daß die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert ist. Es handelt sich bei dieser weder um einen Reiseveranstalter noch um einen Luftfrachtführer. Die Antragsgegnerin ist nach dem unbestrittenen wechselseitigem Vorbringen sowie nach dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich Betreiberin einer Buchungsplattform im Internet. Als solche bietet sie keine Reisen im eigenen Namen an, sondern vermittelt eben solche als Reisebüro. Damit kann es an ihrer Eigenschaft als Reisevermittler keinen vernünftigen Zweifel geben (vgl. auch LG Berlin, RRa 2005, 220, 221). Letzteres kann der Antragstellerin schwerlich entgangen sein. Insoweit heißt es in den von der Antragstellerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, der Vertrag über die touristischen Produkte und Dienstleistungen komme ausschließlich zwischen dem jeweiligen Anbieter und dem Kunden zustande, die Antragsgegnerin sei an dem dergestalt zustande kommenden Vertrag nicht beteiligt, sondern ausschließlich Vermittler. Soweit die Antragsgegnerin Leistungen in Rechnung stelle und Zahlungen einziehe, geschehe dies im Namen und für Rechnung des jeweiligen Anbieters der Leistung. Dementsprechend sei die Möglichkeit einer Stornierung oder Abänderung der gebuchten touristischen Produkte und Dienstleistungen von den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters abhängig, wobei beachtet werden müsse, daß bei einigen Anbietern eine Stornierung oder Abänderung der gebuchten touristischen Produkte und Dienstleistungen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Ob der Flugpreis unmittelbar an die Fluggesellschaft oder aber über die Antragsgegnerin an die Fluggesellschaft entrichtet wurde, ist vorliegend für die Frage der Passivlegitimation ohne Belang. Denn die Empfangnahme und die Weiterleitung des Entgelts gehören ohne weiteres zu den Aufgaben eines Vermittlers. Demgegenüber sind die anläßlich der von der Antragstellerin behaupteten Stornierung tatsächlich oder vermeintlich entstandenen Rückabwicklungsansprüche grundsätzlich nicht im Verhältnis der Antragstellerin zu der Antragsgegnerin, sondern unmittelbar im Verhältnis zwischen der Fluggesellschaft und der Antragstellerin abzuwickeln. Dies verkennt die Antragstellerin ebenso wie den Umstand, daß an der Möglichkeit, die einmal gebuchten Flüge wieder zu stornieren, vorliegend ohnehin erhebliche Zweifel bestehen. Denn in der von der Antragstellerin insoweit vorgelegten Buchungsbestätigung heißt es, daß es sich um einen Sondertarif handele und daß eine Änderung oder Stornierung nicht möglich sei (Anlage K 3, Blatt 15 der Gerichtsakte). Insofern erschließt sich nicht ohne weiteres, aus einem welchen Grund die Antragstellerin dessenungeachtet befugt gewesen sein will, die einmal getätigte Buchung wieder zu stornieren. Schließlich ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich, aus einem welchen Grund die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber sich schadensersatzpflichtig gemacht haben soll. Es ist insbesondere nicht dargetan, daß die Antragsgegnerin es verabsäumt habe, die Antragstellerin über die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fraglichen Fluggesellschaft aufzuklären. Das Gegenteil trifft zu. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin heißt es unmißverständlich, daß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters auch Bestimmungen über die Stornierung enthalten sein können, weshalb seitens der Antragsgegnerin empfohlen werde, den entsprechenden Verweisen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter nachzugehen und gegebenenfalls vor Buchungsabschluß Kontakt zu dem jeweiligen Anbieter wegen seiner Vertragsbedingungen aufzunehmen. Insgesamt ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der hier interessierenden Buchung und der von der Antragstellerin insoweit behaupteten Stornierung ein Verstoß gegen die sie, die Antragsgegnerin, treffenden Pflichten oder die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzulasten ist, weshalb die Klage, für deren Erhebung um Prozeßkostenhilfe nachgesucht wird, insgesamt aussichtslos erscheint und von jemandem, der den beabsichtigten Rechtsstreit aus eigenen Mitteln zumindest bevorzuschussen hätte, bei ökonomischer Betrachtung nicht in Angriff genommen würde.

8. Ist die Prozeßkostenhilfeversagung des Amtsgerichts nach allem nicht zu beanstanden, so konnte der hiesigen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Diese war als unbegründet zurückzuweisen.

9. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 Abs. 2 ZPO).

10. Einer Kostengrundentscheidung bedurfte es nicht. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

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