Mangelhaftigkeit eines Ferienhauses

AG Syke: Mangelhaftigkeit eines Ferienhauses

Vorliegend buchte der Kläger, für sich und seine Familie, ein Ferienhaus in Schweden bei der Beklagten. Er war mit einigen Gegebenheiten dort, wie ein Heimtrainer und ein noch nicht fertiggestellter Swimmingpool, unzufrieden. Diese wurden in dem Reisekatalog nicht erwähnt und seine Kinder haben sich an diesen Dingen verletzten können. Er berichtete auch von anderen Mängeln in dem Ferienhaus, weswegen er Erstattung des Reisepreises, Schadenersatz und Ersatz immateriellen Schadens (für entgangene Urlaubsfreuden) verlangt.

Das AG Syke lehnte die Klage ab, da das Verletzungsrisiko der Kinder ein allgemeines Lebensrisiko darstellt und auch ansonsten kein Mangel im rechtlichen Sinne gegeben ist.

AG Syke 2 C 134/95 (Aktenzeichen)
AG Syke: AG Syke, Urt. vom 28.06.1995
Rechtsweg: AG Syke, Urt. v. 28.06.1995, Az: 2 C 134/95
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Amtsgericht Syke

1. Urteil vom 28.06.1995

Aktenzeichen 2 C 134/95

Leitsatz:

2. Dass der Sohn bei dem Versuch, den Heimtrainer zu erklimmen, ausgerutscht und heruntergefallen sein soll, gehört zum allgemeinen Lebens- und Gesundheitsrisiko eines Kindes.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Familie bei der Beklagten ein Ferienhaus in Schweden. Dort befand sich u.a. ein Heimtrainer und ein noch nicht fertiggestellter Swimmingpool. Dies war allerdings nicht in dem Reisekatalog erwähnt, auf dessen Grundlage der Kläger das Ferienhaus buchte.

Des Weiteren war das Abflussrohr defekt, welches nach Reparatur und Reklamation erneut aufbrach. Mithin bemängelte der Kläger weitere Gegebenheiten in dem Haus, die er ebenfalls erfolglos reklamierte und daraufhin frühzeitig mit seiner Familie abreiste. Er verlangt nun Erstattung des Reisepreises, Schadenersatz und Ersatz immateriellen Schadens (für entgangene Urlaubsfreuden).

Das AG Syke entschied, dass dem Kläger kein Anspruch diesbezüglich zusteht. Dass der Sohn sich wegen dem Heimtrainer verletzte hat, stellt ein allgemeines Lebens- und Gesundheitsrisiko, dar und hat keine rechtlichen Konsequenzen. Außerdem wurde das defekte Abflussrohr ausgewechselt und ist damit kein Mangel. Ebenso begründen die anderen vorgetragenen Gegebenheiten keinen Mangel. Die Klage ist folglich unbegründet.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte für sich und seine Familie, darunter zwei seinerzeit knapp zwei und sechs Jahre alte Kinder, auf der Grundlage des einschlägigen Ferienhauskataloges der Beklagten bei dieser für die Zeit vom 28.5. bis 18.6.94 ein Ferienhaus in Schweden zum Preise von 2.025,– DM. In dem Objekt befand sich u. a. ein Heimtrainer, auf der zum Grundstück gehörenden Wiese ein noch nicht fertiggestellter Swimmingpool. Beides war im Katalog nicht erwähnt. Das Abflußrohr war defekt, so daß bei Benutzung Wasser in den Boden gelangte. Nach Reklamation und Reparatur brach das Rohr an anderer Stelle erneut auf. Im Eingangsbereich/Wohnküche brachte der Eigentümer auf Verlangen des Klägers vor einem Wandspalt eine Leiste an. Nachdem der Kläger vor Ort diverse weitere — hier streitige — Mängel erfolglos reklamiert hatte, reiste er am 1.6.94 mit seiner Familie wieder ab.

6. Er behauptet im wesentlichen: Der Heimtrainer wie auch der ungesicherte Swimmingpool im Garten hätten die Kinder einer ständigen Verletzungsgefahr ausgesetzt. Sie hätten deshalb ständig beobachtet werden müssen und nicht unbeaufsichtigt spielen können. Das Bad sei nur unzureichend gereinigt gewesen. Insbesondere der Duschvorhang habe so ausgesehen, als ob sich schon Pilze gebildet hätten. Der Abflußrohrdefekt habe sich durch nur zweimaliges Betätigen des schwergängigen und eingerosteten Verschlusses noch verstärkt. Ein Versuch des Eigentümers, das Waschbecken abzudichten, habe keinen Erfolg gebracht. Bei jeder Wäsche habe man im eigenen Wasser gestanden und sei so einer Rutschgefahr ausgesetzt gewesen. Der erneute Defekt sei nicht abgestellt worden. Im Toilettendeckel sei ein scharfkantiges Loch gewesen. Im Bad sei eine Spannung von nur 110 Volt verfügbar gewesen, so daß er ein Verlängerungskabel vom Wohn-/Küchenraum habe legen müssen. In der Wohnküche seien Dunstabzugshaube, Töpfe, Pfannen und Besteck stark verschmutzt bzw. teilweise verrostet gewesen. Das Backblech habe alte Essensreste aufgewiesen. Unter dem Teppich habe eine 1,50 m lange Holzleiste mit drei vorstehenden langen Nägeln gelegen, mit der eines der Kinder habe spielen wollen. Im hinteren Wohnbereich hätten sich in den Holzwänden mehrere Spalte befunden, aus denen die Kinder ungehindert Glaswolle hätten ziehen können. Ein scharfkantiges Ofenrohrende sei nur unzureichend mit einem darübergestülpten Deckel gesichert gewesen. Zudem seien im Wohnzimmer die Bodenbretter an einigen Stellen und ein Stufenansatz nicht richtig fest gewesen. Im Schlafraum der Tochter seien die Gardinenhalter mit Bindfäden befestigt gewesen. Die Matratzen im Elternschlafzimmer seien so dünn gewesen, daß man Rückenschmerzen bekommen habe. Am 31.5.94 seien in diesem Raum noch eine fehlende und eine lose Fußleiste sowie teilweise hervorstehende Holzsplitter festgestellt worden. Bei Ankunft hätten sich in der gesamten Wohnung auf dem Boden dicke Wollmäuse und in den Schränken Spinnweben befunden; die Jalousien seien total verstaubt gewesen. — Es werden Erstattung des Reisepreise, Schadenersatz und Ersatz immateriellen Schadens (für entgangene Urlaubsfreuden) verlangt.

7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.575,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.3.95 zu zahlen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Sie bestreitet die behaupteten Mängel zumindest teilweise und ist im übrigen der Ansicht, zumindest aus Rechtsgründen nicht zahlungspflichtig zu sein.

10. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

11. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

12. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind §§ 651 a f. BGB.

13. Heimtrainer.

14. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein offenbar funktionstüchtiger und den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen entsprechender Heimtrainer einen Mangel darstellen soll. Auch führte die Tatsache, daß das Gerät im Katalog nicht vermerkt war, nicht dazu, daß seine Abwesenheit zugesichert war. Insoweit hätte es daher beim Kläger gelegen, sich vor Reiseantritt eine entsprechende Zusicherung für das Nichtvorhandensein eines solchen Extras geben zu lassen. Daß der Sohn bei dem Versuch, den Heimtrainer zu erklimmen, ausgerutscht und heruntergefallen sein soll, ist bedauerlich, aber ohne rechtliche Konsequenz. Hier hat sich allenfalls das allgemeine Lebens- und Gesundheitsrisiko eines Kindes verwirklicht. Die Ausschaltung dieses Risikos schuldete die Beklagte nicht.

15. Swimmingpool.

16. Ob der hintere Teil des Gartens, auf dem sich der Pool befand, zur Nutzung freigegeben war oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Behauptung, es habe für die Kinder die abstrakte Gefahr bestanden, über eine niedrige Holzkante zu stolpern und in eine Grube zu fallen, ist rechtlich unerheblich. Zum einen hätte diese Gefahr bei einem fertiggestellten Pool nicht minder bestanden. Zum anderen hätte der Kläger sich bei der Buchung zusichern lassen müssen, daß ein Swimmingpool nicht vorhanden war, wollte er diese Gefahrenquelle ausschalten. Daß er sich veranlaßt sah, wegen des Pools den Urlaubsaufenthalt nicht vornehmlich auf den Garten des Hauses zu beschränken, sondern vielfach das Ferienland zu bereisen, entspringt einer ausschließlich persönlichen Entscheidung, die die Beklagte nicht zu vertreten hat.

17. Bad/WC.

18. Abfluß des Waschbeckens.

19. Daß der Abfluß des Waschbeckens gebrochen war, ist unstreitig. Unstreitig ist auch, daß der Hauseigentümer eine Abdichtung vorgenommen hat. Wenn nun das Abflußrohr nach mehrmaligem Benutzen an anderer Stelle erneut gebrochen sein soll, kann dies mithin nicht zwangsläufig auf die Abdichtungsmaßnahme zurückgeführt werden. Da das Abflußrohr schließlich gänzlich ausgewechselt wurde, kann in dem für kurze Zeit vorhandenen Defekt kein Mangel i. S. d. Gesetzes erblickt werden; es handelte sich nur um eine kurzfristige Unannehmlichkeit, die hinzunehmen war. Wenn sich der Kläger und seine Familie in der Zwischenzeit trotz Kenntnis von der zu erwartenden „Fußdusche“ nicht davon abhalten ließen, den Verschluß des Waschbeckens erneut zu betätigen, und sich so jedesmal einer voraussehbaren Rutschgefahr aussetzten, war ihnen dieses unbenommen. Es wäre ihnen allerdings möglich und insbesondere auch zumutbar gewesen, die Handwäsche für die kurze Zeit bis zum Austausch des Beckens über der Badewanne zu erledigen.

20.  Loch im Toilettendeckel.

21. Da der Kläger keine Verletzungen vorträgt, handelte es sich offensichtlich nur um eine optische Beeinträchtigung. In jedem Falle lag allenfalls eine bloße Unannehmlichkeit vor, die wiederum hätte hingenommen werden müssen. Der Umstand, daß das Loch das Interesse des Sohnes des Klägers fand, begründet nicht schon deshalb eine Fehlerhaftigkeit i. S. d. Gesetzes.

22. Mangelnde Reinigung.

23. Die Behauptungen zum Sauberkeitsgrad einzelner Inventarstücke sind unerheblich. Ggfs. wäre dem Problem durch den zumutbaren Einsatz von Reinigungsmitteln beizukommen gewesen. Da der Kläger aber auch im übrigen weder Nutzungseinbuße, noch gesundheitliche Folgeschäden vorträgt, ist ein Mangel nicht ersichtlich. Die Behauptung, der Duschvorhang habe so ausgesehen, als ob sich schon Pilze gebildet hätten, ist rein spekulativer Natur und schon deshalb prozessual unbeachtlich.

24. 110-Volt-Spannung.

Nachdem der Kläger erfolgreich ein Verlängerungskabel zum Einsatz gebracht hatte, war das Problem gelöst, ein Mangel mithin nicht mehr vorhanden. Da aber unstreitig in Schweden allgemein nur eine Spannung von 110 Volt im Badezimmer zulässig ist, lag eine landestypische Besonderheit vor, auf die sich der Kläger schon bei der Reisevorbereitung hätte einstellen müssen.

25. Dunstabzugshaube und Geschirr.

26. Hier gilt zunächst das zu 3. c) Gesagte. Daß Pfannen, Töpfe, Backofenblech und Besteck teilweise mit Essensresten verunreinigt gewesen sein sollen, wäre ggfs. zu mißbilligen. Daß diese Verunreinigungen jedoch ein Ausmaß gehabt hätten, welches Reinigungsbemühungen erfolgreich widerstanden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

27. Frei zugängliche Glaswolle.

28. Unstreitig wurde der Spalt im Eingangsbereich, auf Verlangen des Klägers, mit einer Holzleiste verdeckt. Damit war der „Fehler“ beseitigt. Sollte diese Maßnahme aus anderen Gründen nicht den Erwartungen des Klägers entsprochen haben, wäre das jedenfalls nicht der Beklagten vorzuwerfen. Ob es dem Kläger und seinen Mitreisenden gelungen ist, auch anderweitig entsprechende Spalte ausfindig zu machen, die es angeblich ermöglichten, Dämmaterial aus den Wänden zu ziehen, kann dahinstehen. Ggfs. handelte es sich um — unerhebliche — optische Beeinträchtigungen.

29. Verrostetes Ofenrohrende.

30. Eine Mangelhaftigkeit ist nicht gegeben. Daß das Teil durch einen Deckel verschlossen war, wird vom Kläger selbst eingeräumt. Über welche Kräfte die Kinder verfügten, ist insoweit unerheblich.

31. Holzleiste mit Nägeln.

32. Es mag sein, daß der Sohn des Klägers eine 1,50 m lange Holzleiste unter dem Teppich entdeckt hat und er damit hat spielen wollen. Inwieweit dieser Umstand zu einem Mangel des Hauses geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte jedenfalls war nicht vertraglich verpflichtet, dem offenbar gesund entwickelten Erkundungs- und Spieldrang des Kindes jedes nur denkbare Objekt der Begierde zu entziehen. Konsequent zu Ende gedacht, käme dann nur noch eine Art Käfighaltung in Betracht.

33. Es mag sein, daß die Gardinenhalter mit Bindfäden befestigt waren. Ggfs. stellte dies lediglich eine optische, nicht jedoch eine funktionelle Beeinträchtigung dar, die folglich hingenommen werden mußte.

34. Elternschlafzimmer Matratzen.

35. Die Bettauflagen waren nicht fehlerhaft i. S. d. Gesetzes. Das offensichtlich an den heimischen Verhältnissen orientierte Empfinden des Klägers, sie seien zu dünn gewesen, ist unerheblich. Der Kläger hatte — offenbar bewußt — ein Haus in Skandinavien gebucht. Bereits in dem der Reise zugrunde gelegten und in den Vertrag einbezogenen Katalog wird (auf S. 7) unter der Überschrift „Landestypische Besonderheiten“ darauf hingewiesen, daß in dem angestrebten Urlaubsgebiet die Betten vielfach mit Polyestermatratzen ausgestattet sind, die regelmäßig dünner ausfallen, als die Matratzen hierzulande. Von daher kann in dieser Abweichung vom Gewohnten kein Mangel erblickt werden. Die ggfs. aufgetretenen Rückenbeschwerden lagen somit im Risikobereich allein des Klägers und seiner Ehefrau.

36. Fußleisten.

37. Das mögliche Fehlen einer Fußleiste oder deren zwischenzeitliches Abspringen stellt — für sich genommen — keinen Mangel dar. Inwiefern dieses Phänomen zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Schlafzimmers geführt haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für etwaige Holzsplitter im Fußleistenbereich.

38. Staub und Dreck.

39. Der Eindruck des Klägers, die Wohnung sei total heruntergekommen und verdreckt gewesen, mag nicht täuschen. Allerdings fehlt jede Substantiierung. Wollmäuse wiederum sind durchaus harmloser Natur und allenfalls als — unwesentliche — optische Beeinträchtigung anzusprechen. Das gilt auch für Spinnweben in den Schränken. Ggfs. wären sie gerichtsbekannt ebenso leicht wie rasch und erfolgreich zu beseitigen gewesen.

40. Nach allem kam es auf etwaige Abhilfeverlangen — vor Ort oder anderswo — und deren Erfolg bzw. Mißerfolg nicht weiter an.

41. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

42. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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