Kollision eines Flugzeugs mit einem Cateringwagen – Außergewöhnlicher Umstand ?

AG Rüsselsheim: Kollision eines Flugzeugs mit einem Cateringwagen – Außergewöhnlicher Umstand ?

Die Kläger nahmen das beklagte Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung wegen einer 21-stündigen Flugverspätung in Anspruch. Die Flugverspätung beruht auf einer Kollision der Maschine mit einem Fahrzeug des Catering Unternehmens.

Das AG Rüsselheim hat in der Sache keine Entscheidung getroffen und den Art. 5 Abs. 3 der VO dem Europäischem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt.

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AG Rüsselsheim 3 C 2206/12 (32) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 25.05.2013
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.05.2013, Az: 3 C 2206/12 (32)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 21.05.2013

Aktenzeichen: 3 C 2206/12 (32)


Leitsatz:

2. Das Amtsgericht Rüsselsheim beschäftigt sich mit der Frage ob durch eine Kollision eines Flugzeugs mit einem Cateringwagen ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt.


Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Halifax nach Frankfurt am Main. Der Flug wurde mit einer Ankunftsverspätung von 21 Stunden ausgeführt. Grund für die Verspätung war eine Kollision der Maschine mit einem Fahrzeug des Cateringunternehmens am Flughafen in Halifax. Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während die Beklagte sich darauf beruft, dass in diesem Fall ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof mit der Entscheidung der Frage beauftragt, ob eine Beeinträchtigung der Durchführung eines geplanten Fluges von außen bzw. von Dritten einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO darstellt.


Tenor:

I.

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung zur Ausgleichs- und Unterstützungsleistung für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11.02.2004 folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs.3 der VO zu bewerten?

2. Für den Fall, dass Frage Nr. 1 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist?

Gründe:

5. Die Kläger haben einen Flug von Halifax nach Frankfurt am Main gebucht, der unter der Flugnummer… am 06.08.2011 mit einer Ankunftsverspätung von 21 Stunden durch die Beklagte ausgeführt wurde.

6. Grund der Verspätung war, dass das Catering-Fahrzeug einer am Flughafen Halifax ansässigen Catering-Firma bei der Beladung mit Bordverpflegung die Außenhülle des Fluggeräts gerammt und dort einen erheblichen Schaden verursacht hat.

7. Die Kläger sind der Ansicht, dass das Beladen des Flugzeuges mit Bordverpflegung als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei und insoweit das Catering-Unternehmen zu den Erfüllungsgehilfen der Beklagten zähle.

8. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie auf die Art und Weise der Durchführung der Beladung durch den Caterer keinerlei Einfluss habe und es darüber hinaus im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der VO nicht auf schuldrechtliche bzw. Zurechnungs-Kriterien ankomme, sondern allein auf das Kriterium der tatsächlichen Beherrschbarkeit.

9. Für das erkennende Gericht ist daher die Frage entscheidungserheblich, ob jegliche Beeinträchtigung der Durchführung eines geplanten Fluges von außen bzw. von Dritten einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO darstellt. Als mögliche Fallkonstellationen werden folgende denkbaren Fälle aufgeführt:

10. Probleme bei der Enteisung der Flugzeuge durch den Flughafenbetreiber, Beschädigung des Flugzeuges beim Tanken, beim Heranfahren der Ausstiegstreppen, beim Be- oder Entladen von Gepäck, soweit sämtliche Arbeiten von „Drittfirmen“ ausgeführt werden. Außerdem ein möglicher Fehler bei der Wartung eines Flugzeuges, sofern dies ebenfalls von einer Drittfirma ausgeführt wird.

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