AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.05.2013, Aktenzeichen: 3 C 2206/12 (32)
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Halifax nach Frankfurt am Main. Der Flug wurde mit einer Ankunftsverspätung von 21 Stunden ausgeführt. Grund für die Verspätung war eine Kollision der Maschine mit einem Fahrzeug des Cateringunternehmens am Flughafen in Halifax. Die Kläger verlangen von der Beklagten eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während die Beklagte sich darauf beruft, dass in diesem Fall ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof mit der Entscheidung der Frage beauftragt, ob eine Beeinträchtigung der Durchführung eines geplanten Fluges von außen bzw. von Dritten einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO darstellt.
AG Rüsselsheim (3 C 2206/12 (32)), Kollision eines Flugzeugs mit einem Cateringwagen - Außergewöhnlicher Umstand ?